.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Anlage 1
Geltungszeitraum von: 01.01.2014
Geltungszeitraum bis: 31.12.2018
Strukturanpassungs- und Erprobungsverordnung für den Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz
Vom 13. Dezember 2013
Aufgrund von § 1 des Strukturanpassungs- und Erprobungsgesetzes (StrErpG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 2012 (KABl. S. 238), hat die Kirchenleitung auf Vorschlag der beteiligten Kreissynoden unter Beachtung von § 2 Absatz 1 StrErpG mit Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses und des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode für den Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Kreissynode
(
1
)
1 Die Amtszeit der ersten regulären Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz beginnt mit ihrer konstituierenden Sitzung im Frühjahr 2014. 2 Die Mitglieder der Kreissynode sind bis zum 31. Januar 2014 zu wählen.
(
2
)
Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern der Kreissynode muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode.
#§ 2
Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden als Mitglieder der Kreissynode
(
1
)
1 Im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz sind die Kirchengemeinden zu Wahlbereichen zusammengefasst. 2 Die Zusammensetzung der Wahlbereiche ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist.
(
2
)
1 Die Mitglieder der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 1 der Grundordnung (Ehrenamtliche aus den Kirchengemeinden) werden von den Gemeindekirchenräten jedes Wahlbereiches in gemeinsamer Sitzung aus dem Kreis der Gemeindeglieder des Wahlbereiches gewählt. 2 Die Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte können einvernehmlich ein anderes Wahlverfahren vereinbaren, welches dem Kreiskirchenrat zur Bestätigung vorzulegen ist. 3 Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kreissynode je Wahlbereich ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist. 4 Bei den Wahlen sollen die Interessen aller Gemeinden vertreten sein.
#§ 3
Kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst als Mitglieder der Kreissynode
(
1
)
1 Kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst sind Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kreissynode. 2 Die Mitglieder werden soweit in den Regionen nach Anlage 1 mehrere kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst tätig sind, in gemeinsamer Sitzung der Gemeindekirchenräte der Regionen (entsprechend der in der Anlage 1 ausgewiesenen Synodenplätze) gewählt. 3 Die nicht Gewählten sind Ersatzmitglieder und gleichzeitig Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl. 4 Die Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte können einvernehmlich ein anderes Wahlverfahren vereinbaren, welches dem Kreiskirchenrat zur Bestätigung vorzulegen ist.
(
2
)
Ist eine Pfarrstelle mit zwei Personen besetzt oder wird sie von zwei Personen nach Artikel 16 Absatz 3 der Grundordnung verwaltet, entscheidet der Gemeindekirchenrat nach Anhörung beider unabhängig vom Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, wer von beiden zur Wahl steht.
#§ 4
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis als
Mitglieder der Kreissynode
(
1
)
1 Zu Mitgliedern der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 3 der Grundordnung (andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) werden bis zu 3 berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis, die nicht kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst sind, gewählt. 2 Ihre Zahl, ihre Zuordnung zu bestimmten Arbeitsbereichen und die Gremien, die die Wahl vornehmen, bestimmt die Kreissynode im letzten Jahr einer jeden Amtszeit für die folgende Amtszeit.
(
2
)
1 Für die sich im Frühjahr 2014 konstituierende Kreissynode werden zu Mitgliedern der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nummer 3 der Grundordnung (andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) bis zu 3 berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis, die nicht kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst sind, gewählt. 2 Ihre Zahl, ihre Zuordnung zu bestimmten Arbeitsbereichen und die Gremien, die die Wahl vornehmen, bestimmt der Kreiskirchenrat gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 4 im Januar 2014. 3 Die so bestimmten Gremien müssen die Wahl bis zum 28. Februar 2014 vornehmen.
#§ 5
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder der Kreissynode,
Superintendentin oder Superintendent
(
1
)
1 Der Kreiskirchenrat gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 4 beruft bis zum 28. Februar 2014 bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 2 bis 4. Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des § 1 Absatz 2 zu beachten. 2 Unter ihnen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen, sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelisch reformierten Gemeinde sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Sorben sein.
(
2
)
Die Superintendentin oder der Superintendent ist Mitglied der Kreissynode.
(
3
)
Die stellvertretende Superintendentin oder der stellvertretende Superintendent ist Mitglied der Kreissynode.
#§ 6
Stellvertretung der Kreissynodalen
1 Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 2, 4 und 5 Absatz 1 sind zwei stellvertretende Mitglieder zu benennen, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind. 2 Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
#§ 7
Superintendentenamt
(
1
)
Die Kreissynode wählt im Jahr 2018 einen Superintendenten oder eine Superintendentin.
(
2
)
Der Dienstsitz der Superintendentin oder des Superintendenten wird durch die Kreissynode auf ihrer Sitzung im Herbst 2014 bestimmt.
#§ 8
Stellvertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrats
1 Für die Mitglieder des Kreiskirchenrats nach Artikel 52 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 der Grundordnung wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied gewählt. 2 Die Kreissynode entscheidet zuvor, ob diese personengebunden gewählt werden oder in der Reihenfolge ihrer Wahl bei einer Verhinderung ordentlicher Mitglieder ihrer jeweiligen Gruppe tätig werden.
#§ 9
Rücklagen
(
1
)
Die bereits gebildeten Pflichtrücklagen (Personalkosten-, Betriebsmittel- und Ausgleichsrücklage) werden jeweils additiv zusammengeführt.
(
2
)
1 Bis zum Ende der Legislaturperiode der Kreissynode sind für Rücklagen für Projekte bzw. Rücklagen, die der Unterstützung der Arbeit der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen dienen, die Kirchengemeinden des ehemaligen Kirchenkreises antragsberechtigt, der die Rücklagen gebildet hat. 2 Die Kreissynode kann mit einer Mehrheit von 2/3 abweichende Entscheidungen treffen.
#§ 10
Haushaltsführung
(
1
)
Die Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2014 erfolgt in getrennten Haushalten entsprechend dem ehemaligen Evangelischen Kirchenkreis Niederschlesische Oberlausitz und dem ehemaligen Kirchenkreis Hoyerswerda.
(
2
)
Für das Haushaltsjahr 2015 wird ein gemeinsamer Haushalt geführt, bei dem die ehemaligen Kirchenkreise getrennt dargestellt werden.
#§ 11
Begriffsbestimmung
1 Bei den Pfarrstellen im Sinne dieser Satzung ist die Zahl der Pfarrstellen der Kirchengemeinde maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Wahl besetzt sind zuzüglich der Pfarrstellen, die zu diesem Zeitpunkt nicht besetzt, aber haushaltsrechtlich als besetzbar ausgewiesen sind. 2 Die nach Satz 1 maßgebliche Zahl der Pfarrstellen gilt für die gesamte Amtszeit der Kreissynode. 3 Veränderungen dieser Zahl während der Amtszeit der Kreissynode bleiben ohne Auswirkung auf die Zahl der gewählten Kreissynodalen. 4 Dies gilt auch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Kreissynodalen.
#§ 12
Übergangsregelungen
(
1
)
Bis zur Bildung der ersten regulären Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz treten an die Stelle
- der Kreissynode gemäß Artikel 41 der Grundordnung die Kreissynoden des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Niederschlesische Oberlausitz und des ehemaligen Kirchenkreises Hoyerswerda gemeinsam,
- der oder des Präses gemäß Artikel 46 der Grundordnung die Präsides der Kreissynoden des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Niederschlesische Oberlausitz und des ehemaligen Kirchenkreises Hoyerswerda gemeinsam,
- des Präsidiums gemäß Artikel 46 der Grundordnung die Präsidien der Kreissynoden des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Niederschlesische Oberlausitz und des ehemaligen Kirchenkreises Hoyerswerda gemeinsam,
- des Kreiskirchenrats gemäß Artikel 49 der Grundordnung die Kreiskirchenräte des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Niederschlesische Oberlausitz und des ehemaligen Kirchenkreises Hoyerswerda gemeinsam.
(
2
)
Das Superintendentenamt im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz wird von dem Superintendenten des ehemaligen Evangelischen Kirchenkreises Niederschlesische Oberlausitz bis zum Ablauf seiner Amtszeit wahrgenommen; das Amt des stellvertretenden Superintendenten im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz wird bis zum Ende seiner Amtszeit von dem Superintendenten des ehemaligen Kirchenkreises Hoyerswerda wahrgenommen.
(
3
)
Der Dienstsitz des Superintendenten nach Absatz 2 ist Niesky.
#§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 2 Sie tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
#Anlage 1
(zu §§ 2 und 3)
Regionen des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz mit deren Mitgliederzahl in der Kreissynode
Synodale gemäß Artikel 43 Absatz 2 Nummer 2 der Grundordnung | Synodale gemäß Artikel 43 Absatz 2 Nummer 1 der Grundordnung | |
Region 1 Ev. KG Ebersbach Ev. KG Kunnersdorf Ev. KG Ludwigsdorf Ev. KG Zodel | 1 | 2 |
Region 2 Ev. KG Friedersdorf Ev. KG Gersdorf Ev. KG Königshain Ev. KG Markersdorf | 1 | 2 |
Region 3 Ev. Christuskg. Görlitz | 1 | 1 |
Region 4 Ev. Hoffnungskg. Görlitz Ev. Innenstadtgemeinde Görlitz Reformierte Gemeinde Görlitz | 1 | 3 |
Region 5 Ev. Kreuzkg. Görlitz | 1 | 2 |
Region 6 Ev. Versöhnungskg. Görlitz | 1 | 1 |
Region 7 Ev. KG Arnsdorf Ev. KG Buchholz Ev. KG Diehsa Ev. KG Jänkendorf-Ullersdorf Ev. KG Melaune Ev. KG Nieder Seifersdorf Ev. KG Tetta | 1 | 3 |
Region 8 Ev. KG Förstgen Ev. KG Gebelzig Ev. KG Groß Radisch | 1 | 1 |
Region 9 Ev. KG Horka Ev. KG Kodersdorf | 1 | 2 |
Region 10 Ev. KG Meuselwitz-Reichenbach/OL | 1 | 1 |
Region 11 Ev. KG Niesky Ev. Trinitatisgemeinde am See | 1 | 3 |
Region 12 Ev. KG Rothenburg Ev. KG Hähnichen Ev. KG Kosel | 1 | 2 |
Region 13 Ev. KG Bad Muskau Ev. KG Gablenz Ev. KG Krauschwitz Ev. KG Podrosche-Pechern | 1 | 2 |
Region 14 Ev. KG Daubitz Ev. KG Rietschen | 1 | 1 |
Region 15 Ev. KG Klitten Ev. KG Kreba Ev. KG Nochten-Boxberg Ev. KG Reichwalde | 1 | 2 |
Region 16 Ev. KG Schleife | 1 | 2 |
Region 17 Ev. KG Weißwasser | 1 | 2 |
Region 18 Bernsdorf Hohenbocka Hosena Laubusch | 1 | 2 |
Region 19 Johanneskg. Hoyerswerda Schwarzkollm Bluno Geierswalde/Tätzschwitz | 1 | 3 |
Region 20 Hoyerswerda Neustadt Spreewitz | 1 | 2 |
Region 21 Groß Särchen Wittichenau Lohsa Uhyst an der Spree | 1 | 3 |
Region 22 Ortrand Großkmehlen Kroppen Lindenau Schraden | 1 | 3 |
Region 23 Ruhland Hermsdorf | 1 | 2 |