.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Kirchengesetz über die Personalgestellung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Personalgestellungsgesetz – PGestG)
Vom 12. November 2022
####§ 1
Anwendungsbereich
(
1
)
Dieses Kirchengesetz gilt für alle Überlassungen von verkündigungsnah tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kirchlichen Körperschaften an andere kirchliche Körperschaften, die jeweils juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
(
2
)
Kirchliche Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 sind:
- Kirchengemeinden,
- Gemeindeverbände,
- Kirchenkreise,
- Kirchenkreisverbände,
- die Landeskirche,
- die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- das Domstift Brandenburg.
(
3
)
1 Verkündigungsnahe Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sind solche, die in spezifischer Weise dem kirchlichen Verkündigungsauftrag dienen. 2 Dazu zählen insbesondere:
- Pfarrerinnen und Pfarrer,
- Kirchenmusikerinnen und -musiker,
- Gemeindepädagoginnen und -pädagogen,
- Diakoninnen und Diakone.
3 Andere Tätigkeiten dienen dem kirchlichen Verkündigungsauftrag insbesondere dann in spezifischer Weise, wenn ihre Abschlussqualifikation in einer kirchlich geordneten oder gesondert kirchlich anerkannten Ausbildung erworben wird oder die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit in einem kirchlich geordneten Verfahren erfolgt.
#§ 2
Rechtsnatur der Überlassung
Die Überlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 3 obliegt den kirchlichen Körperschaften im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt.
#§ 3
Voraussetzungen der Überlassung
(
1
)
Kirchliche Körperschaften nach § 1 Absatz 2 sind verpflichtet, Personalgestellungen im Sinne dieses Gesetzes ausschließlich von anderen kirchlichen Körperschaften nach § 1 Absatz 2 oder von anderen kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Anspruch zu nehmen.
(
2
)
Die überlassenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen über die für die Wahrnehmung ihrer verkündigungsnahen Tätigkeit nach kirchlichem Recht erforderliche Qualifikation verfügen oder ihnen muss die nach kirchlichem Recht erforderliche Anstellungsfähigkeit zuerkannt worden sein.
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3
)
1 Die Personalgestellung erfolgt auf Antrag der kirchlichen Körperschaft an die überlassende kirchliche Körperschaft. 2 Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
#§ 4
Finanzierung
Die überlassende kirchliche Körperschaft kann für die Überlassung von der anderen kirchlichen Körperschaft Gebühren nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gebühren in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gebührengesetz ev. – GebG ev.) in der jeweils geltenden Fassung erheben.