.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.01.2018
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz
Vom 6. Mai 2017
#Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz hat mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder am 6. Mai 2017 die folgende Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz beschlossen:
###§ 1
Verwendung der Finanzanteile
(1) Für Personalausgaben werden 80 % der Finanzanteile verwendet.
(2) 1Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 5 % der Finanzanteile verwendet. 2Die Verteilung erfolgt nach folgenden Maßgaben:
- Bau- und Bauunterhaltung von PfarrdienstwohnungenBemessungsgrundlage für den Anteil ist die tatsächlich gezahlte Dienstwohnungsvergütung. 3Die Verteilung bestimmt sich nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung.
- Allgemeine Bau- und Bauunterhaltung4Die nach Abzug des Anteils für Bau und Bauunterhaltung nach Absatz 2a verbleibenden Finanzanteile erhalten die Kirchengemeinden zu 50 %. 5Die Verteilung erfolgt auf Grundlage der Gemeindegliederzahl.
(3) 1Für Sachausgaben werden 15 % der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 60 % erhalten. 2Die Verteilung erfolgt entsprechend der Gemeindegliederzahl.
#§ 2
Pfarrdienstwohnungen
(1) Die Kirchengemeinden eines Pfarrsprengels sollen gemeinsam für die Unterhaltung der im Pfarrsprengel als Pfarrdienstwohnungen genutzten Wohnungen sorgen.
(2) 1Jede Kirchengemeinde, die eine Pfarrdienstwohnung vorhält, erhält, wenn diese tatsächlich durch den Pfarrstelleninhaber oder die Pfarrstelleninhaberin genutzt wird, Finanzanteile nach § 1 Absatz 2a. 2Die jeweilige Kirchengemeinde erhält dabei Finanzanteile in der Höhe der tatsächlichen Zahlung des Dienstwohnungsinhabers bzw. der Dienstwohnungsinhaberin.
#§ 3
Finanzausgleich und anzurechnende Einnahmen der Kirchengemeinden
Der Kirchenkreis verzichtet auf die Anrechnung der Einnahmen der Kirchengemeinden nach § 4 Finanzverordnung beim Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises.
#§ 4
Kreiskirchlicher Stellenplan
1Es wird ein kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt. 2Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkosten des Gemeindepfarrdienstes zu den Kirchengemeinden unterbleibt.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beginn des auf die Genehmigung durch das Konsistorium1# und der Bekanntmachung folgenden Jahres in Kraft.