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Geltungszeitraum von: 01.01.2018

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz

Vom 6. Mai 2017

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Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz hat mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder am 6. Mai 2017 die folgende Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz beschlossen:
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§ 1
Verwendung der Finanzanteile

(1) Für Personalausgaben werden 80 % der Finanzanteile verwendet.
(2) 1Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 5 % der Finanzanteile verwendet. 2Die Verteilung erfolgt nach folgenden Maßgaben:
  1. Bau- und Bauunterhaltung von Pfarrdienstwohnungen
    Bemessungsgrundlage für den Anteil ist die tatsächlich gezahlte Dienstwohnungsvergütung. 3Die Verteilung bestimmt sich nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung.
  2. Allgemeine Bau- und Bauunterhaltung
    4Die nach Abzug des Anteils für Bau und Bauunterhaltung nach Absatz 2a verbleibenden Finanzanteile erhalten die Kirchengemeinden zu 50 %. 5Die Verteilung erfolgt auf Grundlage der Gemeindegliederzahl.
(3) 1Für Sachausgaben werden 15 % der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 60 % erhalten. 2Die Verteilung erfolgt entsprechend der Gemeindegliederzahl.
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§ 2
Pfarrdienstwohnungen

(1) Die Kirchengemeinden eines Pfarrsprengels sollen gemeinsam für die Unterhaltung der im Pfarrsprengel als Pfarrdienstwohnungen genutzten Wohnungen sorgen.
(2) 1Jede Kirchengemeinde, die eine Pfarrdienstwohnung vorhält, erhält, wenn diese tatsächlich durch den Pfarrstelleninhaber oder die Pfarrstelleninhaberin genutzt wird, Finanzanteile nach § 1 Absatz 2a. 2Die jeweilige Kirchengemeinde erhält dabei Finanzanteile in der Höhe der tatsächlichen Zahlung des Dienstwohnungsinhabers bzw. der Dienstwohnungsinhaberin.
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§ 3
Finanzausgleich und anzurechnende Einnahmen der Kirchengemeinden

Der Kirchenkreis verzichtet auf die Anrechnung der Einnahmen der Kirchengemeinden nach § 4 Finanzverordnung beim Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises.
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§ 4
Kreiskirchlicher Stellenplan

1Es wird ein kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt. 2Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkosten des Gemeindepfarrdienstes zu den Kirchengemeinden unterbleibt.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beginn des auf die Genehmigung durch das Konsistorium1# und der Bekanntmachung folgenden Jahres in Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 2. Juni 2017 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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