.§ 1
§ 2
§ 3
Finanzsatzung Evangelischer Kirchenkreis Niederlausitz
Vom 20. Mai 2022
#Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Niederlausitz hat am 20. Mai 2022 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Finanzgesetz in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 Grundordnung die folgende
Finanzsatzung
beschlossen:
###§ 1
Finanzanteile
(
1
)
Für Personalausgaben des Kirchenkreises werden 76,5 % der Finanzanteile verwendet. Eine buchungstechnische Zuordnung zu den Gemeinden unterbleibt.
(
2
)
Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 11 % der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 60 % auf der Basis der Bruttogrundrissfläche erhalten, die als Zweckvermögen ausgewiesen sind.
(
3
)
Für Sachausgaben werden 10 % der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 65 % auf der Basis der aktuellen Gemeindegliederzahlen erhalten.
(
4
)
Für die Weiterbildung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer werden 0,5 % der Finanzanteile verwendet.
(
5
)
Für die Finanzierung von Verwaltungsaufgaben werden 2 % der Finanzanteile verwendet.
#§ 2
Pfarrdienstwohnungen
(
1
)
1 Aus den für Personalausgaben bestimmten Finanzanteilen erhält jede Kirchengemeinde, die eine Pfarrdienstwohnung für eine besetzte oder für eine im Stellenplan des Kirchenkreises als besetzbar ausgewiesene Pfarrstelle zu unterhalten hat, für die Erhaltung der Pfarrdienstwohnungen pro Jahr 7.200 Euro. 2 Werden für zeitweilig nicht als Pfarrdienstwohnung genutzte Wohnungen Mieteinnahmen erzielt, werden diese von diesem Betrag abgezogen.
(
2
)
Wird die Pfarrdienstwohnung in einer Kirchengemeinde von der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht genutzt, und die Pfarrbesoldung gemäß der Besoldungstabelle „ohne Dienstwohnung“ gezahlt, so wird für die Pfarrdienstwohnung kein weiterer Betrag gezahlt.
(
3
)
1 Die Mittel für die Pfarrdienstwohnungen dienen dem Unterhalt und der Sicherung der Pfarrdienstwohnungen. 2 Die Tilgung von Krediten aus früheren Jahren mit diesen Mitteln ist möglich.
(
4
)
1 Mittel aus den vom Kirchenkreis zentral verteilten Anteilen für Bau und Bauunterhaltung werden nicht für Pfarrdienstwohnungen vergeben. 2 Bei Grundsanierungen sind Ausnahmen von dieser Bestimmung möglich.
(
5
)
Sofern notwendig stellt der Kirchenkreis zinsgünstige Kirchenkreisdarlehen für Bau und Bauunterhaltung der Pfarrdienstwohnungen für die Kirchengemeinden bereit.
#§ 3
Inkrafttreten
Diese Finanzsatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, sofern sie nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium1# durch Rundschreiben an alle Kirchengemeinden des Kirchenkreises bekannt gemacht worden ist.