.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes für Kindertageseinrichtungen Brandenburg-West
Vom 11. März 2022
(KABl. Nr. 120 S. 150)
# 1 Die Liebe Gottes gehört allen Menschen gleich welcher Herkunft. 2 Deshalb wendet sich unser pädagogisches Angebot an alle Kinder und Familien. 3 Evangelische Erziehung geschieht durch einen ehrlichen Umgang miteinander, im Mitfühlen mit Schwächeren und im Eintreten für diese. 4 Dazu gehören auch die respektvolle Auseinandersetzung mit anders denkenden und glaubenden Menschen sowie die Bewahrung der Schöpfung. 5 Ziel unserer so orientierten Erziehung ist die selbstbewusste Freude am Leben, gerade auch in der Gemeinschaft mit anderen Menschen.
6 In unseren unterschiedlichen Einrichtungen bieten wir qualifizierte Tagesbetreuung von Kindern an. 7 Wir begleiten Kinder in ihrem Aufwachsen und eröffnen ihnen eigene Lebens- und Lernräume. 8 Die Kirchengemeinden tragen Verantwortung für die Evangelischen Kindertageseinrichtungen in ihrem Gemeindegebiet. 9 Gleichzeitig können wir das gemeindliche Leben mitgestalten, denn Kinder und ihre Familien sind wichtige Teile einer lebendigen Gemeinde.
10 Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen sind einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Evangelischen Kindertageseinrichtungen notwendig um die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten.
11 Die Evangelischen Kindertageseinrichtungen ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder. 12 Im Rahmen ihres evangelischen und sozialpädagogischen Auftrages dienen sie der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit und der Fähigkeit der Kinder im Umgang mit der Umwelt. 13 Sie helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu leben und in die Kirchengemeinde hineinzuwachsen.
###§ 1
Gründung
(
1
)
1 Die Evangelischen Kirchenkreise Mittelmark-Brandenburg und Potsdam bilden zum 1. Juli 2022 einen Kirchenkreisverband als Träger, zur Geschäftsbesorgung oder zum Betrieb von Evangelischen Kindertageseinrichtungen. 2 Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband für Kindertageseinrichtungen Brandenburg-West“.
(
2
)
1 Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Er hat seinen Sitz in Potsdam.
#§ 2
Zweck
(
1
)
Zweck des Verbandes ist die Trägerschaft, Geschäftsbesorgung oder der Betrieb Evangelischer Kindertageseinrichtungen.
(
2
)
1 Der Verband kann die Geschäftsbesorgung und Trägerschaft weiterer Kindertageseinrichtungen übernehmen, sofern diese nach der Übernahme gemäß den Leitsätzen der Präambel als Evangelische Kindertageseinrichtungen betrieben werden. 2 Für die Übernahme sind weitere Bedingungen durch den Verwaltungsrat festzulegen.
#§ 3
Ziele
1 Ziel des Verbandes ist es, dass Kinder in den Kindertageseinrichtungen des Verbandes ganzheitlich gefördert werden. 2 Die Bildungs- und Betreuungsqualität wird auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen verlässlich gesichert und zukunftsorientiert weiterentwickelt. 3 Die Zusammenarbeit mit der jeweiligen Kirchengemeinde oder Einrichtung macht dabei das evangelische Wirken vor Ort sichtbar und spürbar. 4 Der Verband stellt die dafür notwendigen leitenden Strukturen zur Verfügung. 5 Er sichert die organisatorische, pädagogische und religionspädagogische Qualität in den Kindertageseinrichtungen und deren rechtssichere Verwaltung. 6 Der Verband soll durch Konzentration der Aufgaben für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen zur wirtschaftlichen Stärkung der Trägerinnen und Träger beitragen sowie zusätzliche finanzielle Belastungen der Trägerinnen und Träger, unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, minimieren. 7 Die Basis bilden das Kirchengesetz über die Kindertagesstättenarbeit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und das Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie das Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg in den jeweils geltenden Fassungen.
#§ 4
Organe
1 Die Organe des Kirchenkreisverbandes sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. 2 Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) angehören. 3 Für Mitglieder des Vorstandes gilt § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die kirchlichen Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit und die Genehmigung von Arbeitsverträgen in seiner jeweiligen Fassung.
#§ 5
Verwaltungsrat
(
1
)
1 Die Kirchenkreise entsenden in den Verwaltungsrat jeweils mindestens zwei Mitglieder, die vom jeweiligen Kreiskirchenrat benannt werden. 2 Die Höhe der entsendeten Mitglieder je Kirchenkreis darf die Zahl der Evangelischen Kindertageseinrichtungen nicht überschreiten. 3 Das Vorschlagsrecht liegt bei den Trägerinnen und Trägern von Kindertageseinrichtungen. 4 Bei Kindertageseinrichtungen, die in Trägerschaft des Verbandes sind, liegt das Vorschlagsrecht bei der örtlichen Kirchengemeinde. 5 Die Vorschläge der Trägerinnen und Träger von Kindertageseinrichtungen sowie der jeweiligen örtlichen Kirchengemeinde sollen bei der Benennung berücksichtigt werden. 6 Jede/r Trägerin oder Träger von Kindertageseinrichtungen sowie die jeweilige örtliche Kirchengemeinde soll im Verwaltungsrat vertreten sein.
(
2
)
1 Für jedes Mitglied ist ein persönliches stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kreiskirchenrat zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. 2 Das Vorschlagsrecht richtet sich nach § 5 Absatz 1. Die stellvertretenden Mitglieder werden zu den Sitzungen des Verwaltungsrates eingeladen. 3 Sie besitzen kein Stimmrecht, sofern das zu vertretende Mitglied an der Sitzung teilnimmt.
(
3
)
1 Der Verwaltungsrat wird jeweils innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Neubildung des Kreiskirchenrates neu gebildet. 2 Er wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
4
)
Trägerinnen und Träger von Kindertageseinrichtungen können Vertreterinnen und Vertreter beratend ohne Stimmrecht zur Teilnahme an Sitzungen entsenden, wenn der Verwaltungsrat dieses beschließt.
(
5
)
1 Der Verwaltungsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr. 2 Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. 3 Im Übrigen gilt Artikel 23 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 bis 7 sowie 9 und 10 der Grundordnung entsprechend. 4 Es gilt weiterhin sinngemäß Artikel 19 Absatz 3 Nr. 1 bis 2. 5 Die Niederschrift der Sitzung des Verwaltungsrates ist den Trägerinnen und Trägern Evangelischer Kindertageseinrichtungen und den Kreiskirchenräten unmittelbar zur Kenntnis zu geben.
(
6
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre. 2 Erneute Entsendung ist möglich. 3 Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, entsendet der jeweilige Kreiskirchenrat für die verbliebene Amtszeit ein neues Mitglied. 4 Es gilt § 5 Absatz 1.
(
7
)
Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehören:
- die Beschlussfassung über die Grundlinien der Arbeit des Verbandes,
- Aufsicht über den Vorstand,
- die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- die Genehmigung einer Geschäftsordnung des Vorstandes,
- die Abnahme der Jahresrechnungen der zugehörigen Kindertageseinrichtungen und des Verbandes sowie die Entlastung des Vorstandes,
- der Beschluss des Haushaltsplanes des Verbandes,
- die Entscheidung über den Neubau und die Aufnahme weiterer Kindertageseinrichtungen,
- die Entscheidung über die Eröffnung oder Schließung von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft des Verbandes,
- die Entscheidung über Baumaßnahmen mit einem Volumen von mehr als 100.000 Euro,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen von über 200.000 Euro.
§ 6
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand besteht aus zwei Personen. 2 Der Vorstand des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Potsdam-Brandenburg ist geborenes Mitglied des Vorstandes. 3 Das weitere Mitglied des Vorstandes wird vom Verwaltungsrat mit Mehrheit bestimmt. 4 Die Mitglieder des Vorstandes können auf der Grundlage eines Vertrages entgeltlich beschäftigt werden. 5 Eine Abberufung bedarf des Beschlusses der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates.
(
2
)
1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. 2 Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. 3 Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln gesetzliche Vertreter des Verbandes. 4 Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend.
(
3
)
1 Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat für seine Arbeit verantwortlich. 2 Er berichtet ihm regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Verbandes.
(
4
)
1 Besteht der Vorstand aus zwei Personen, sind die Mitglieder des Vorstandes für die Geschäfte des Verbandes gemeinsam verantwortlich. 2 In diesem Fall gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf. Diese Geschäftsordnung kann Verantwortlichkeiten für Geschäfte in Einzelverantwortung festlegen.
#§ 7
Vertretendenversammlung
1 Bei Übernahme der Rechtsträgerschaft von Kindertageseinrichtungen wird eine Vertretendenversammlung eingerichtet. 2 Die Vertretendenversammlung soll die Gesamtheit der Evangelischen Kindertageseinrichtungen beinhalten. 3 Die Vertretendenversammlung berät den Verwaltungsrat zu inhaltlichen Fragen. 4 Der Verwaltungsrat kann der Vertretendenversammlung eine Geschäftsordnung geben.
#§ 8
Finanzierung
1 Der Verband finanziert sich durch Zuweisungen der beteiligten Kirchenkreise und deren Kirchengemeinden. 2 Die Übernahme der Trägerschaft oder Geschäftsführung von Kindertageseinrichtungen geschieht durch Vertrag zwischen der jeweiligen Trägerin oder dem jeweiligen Träger und dem Verband, der die die Finanzierung regelt.
#§ 9
Verwaltung des Verbandes
1 Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden vom Evangelischen Kirchenkreisverband Potsdam-Brandenburg wahrgenommen. 2 Die wechselseitigen Rechte und Pflichten werden vertraglich geregelt.
#§ 10
Veränderungen
1 Veränderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kreiskirchenräte und der Genehmigung durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. 2 Trägerinnen und Träger von Evangelischen Kindertageseinrichtungen sind anzuhören.
#§ 11
Aufhebung des Verbandes
(
1
)
1 Die Aufhebung des Verbandes erfolgt nach Anhörung des Verwaltungsrates durch das Konsistorium. 2 Vor einer Aufhebung sollen alle vom Verband betreuten und betriebenen Kindertageseinrichtungen in eine neue Trägerschaft überführt worden sein.
(
2
)
Hinsichtlich des Vermögens des Verbandes findet eine Liquidation statt, wobei Vermögensbestände ausschließlich für Zwecke der vom Verband bis zu seiner Aufhebung betriebenen Kindertageseinrichtungen zu übertragen sind.
#§ 12
Veröffentlichung
Diese Satzung und ihre Änderungen werden nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Zustimmung der beteiligten Kreiskirchenräte und nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium mit Inkrafttreten der Errichtungsurkunde in Kraft.1#
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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 9. August 2022 durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt. Die Errichtungsurkunde tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft (KABl. Nr. 119 S. 149).
1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 9. August 2022 durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt. Die Errichtungsurkunde tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft (KABl. Nr. 119 S. 149).