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Geltungszeitraum von: 01.01.2018

Geltungszeitraum bis: 30.06.2022

Ordnung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-
schlesische Oberlausitz

Vom 12. Januar 2018

(KABl. S. 43)

Aufgrund von § 4 des Kirchengesetzes über das Amt für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 30. Oktober 2010 (KABl. S. 222), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 27. Oktober 2017 (KABl. S. 230), hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Rechtsform

Das Amt für kirchliche Dienste (AKD) ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, das seine Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung eigenständig wahrnimmt.
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§ 2
Ziele und Aufgaben

( 1 ) Das Amt für kirchliche Dienste verfolgt die allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklungen sowie Bildungspolitik und Schulentwicklung. Es berät und unterstützt berufliche und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, in der pädagogischen Arbeit in Gemeinde und Schule, in der Seelsorge und in anderen kirchlichen Handlungsfeldern und bildet diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus, fort und weiter. Das Amt berät und unterstützt Kirchengemeinden und Kirchenkreise, Einrichtungen und Werke in der Landeskirche bei der Konzeptentwicklung und Profilierung ihrer Arbeit mit Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen. Es vernetzt Akteure in Praxisfeldern und wirkt mit bei politischer Interessensvertretung. Es entwickelt Lehr- und Lernmittel sowie sonstige Arbeitshilfen für die unterschiedlichen Handlungsfelder.
( 2 ) Die Arbeit des Amtes geschieht mit einem besonderen Schwerpunkt in der örtlichen Nähe zu den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden.
( 3 ) Die zentrale Wahrnehmung verbandlicher Aufgaben, bestimmter inhaltlicher Vorhaben und entsprechender Verwaltungsaufgaben für die Evangelische Jugend, die Frauen-, Familien- und die Männerarbeit sowie anderer Praxisfelder gemäß jeweils geltender Ordnungen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz bleiben unberührt.
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§ 3
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium legt die grundsätzlichen Ziele und Entwicklungslinien für die Arbeit des Amtes fest. Es führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Direktorin oder den Direktor. Es nimmt den Rechenschaftsbericht der Direktorin oder des Direktors entgegen. Die Arbeit des Kuratoriums geschieht im Rahmen der Vorgaben der Kirchenleitung.
( 2 ) Das Kuratorium beschließt über:
  1. die Grundsätze der Arbeit,
  2. die Festlegung der Arbeitsbereiche im AKD,
  3. die Berufung der Studienleiterinnen und Studienleiter; im Fall der Besetzung landeskirchlicher Pfarrstellen unterbreitet das Kuratorium der Kirchenleitung einen Besetzungsvorschlag,
  4. die Berufung von Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleitern aus dem Kreis der Studienleitenden,
  5. die Berufung der Stellvertretung der Direktorin oder des Direktors aus dem Kreis der Fachbereichsleiterinnen und -bereichsleiter,
  6. die Einrichtung oder Aufhebung von Beiräten sowie die Berufung der Mitglieder der Beiräte in Absprache mit den Fachbereichen und relevanten kirchlichen Arbeitsfeldern,
  7. die Grundlinien für den Haushalts- und den Stellenplan im Rahmen der Mittelvorgabe.
( 3 ) Das Kuratorium kann eine Geschäftsordnung erlassen, die die Arbeit der Fachbereiche, des Kollegiums, der Verwaltungsleitung, der Direktorin oder des Direktors, des Kuratoriums und die Zusammenarbeit aller Organe des Amtes für kirchliche Dienste regelt.
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§ 4
Arbeit des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens aber dreimal im Jahr zusammen. Sitzungen des Kuratoriums sind ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dieses verlangen.
( 2 ) Zu den Sitzungen ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung von der oder dem Vorsitzenden einzuladen.
( 3 ) Im Übrigen gilt Artikel 23 Absatz 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 bis 7 und 9 bis 11 der Grundordnung mit folgenden Maßgaben entsprechend:
  1. Ein schriftliches Umlaufverfahren ist zulässig, sofern kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
  2. Die Mitglieder des Kollegiums gemäß § 7 Absatz 1 nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, sofern das Kuratorium im Einzelfall nichts Abweichendes beschließt. Studienleiterinnen und Studienleiter können als Gäste zu einzelnen Sitzungen oder Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
  3. Das Protokoll der Sitzungen ist von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterzeichnen.
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§ 5
Zusammensetzung des Kuratoriums, Amtszeit

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus fünf bis acht Mitgliedern. Es wird von der Kirchenleitung für eine Amtszeit von sechs Jahren nach folgenden Maßgaben bestimmt:
  1. Mindestens zwei Mitglieder müssen der Kirchenleitung angehören.
  2. Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengemeinden sind angemessen zu berücksichtigen.
  3. Mindestens ein Mitglied soll aus einem anderen gesellschaftlichen Bereich, der die Arbeit des Amtes unmittelbar berührt, berufen werden.
Mitglieder aus den zuständigen Fachabteilungen des Konsistoriums können beratend an den Sitzungen teilnehmen.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied berufen. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt das Kuratorium im Amt, bis das neu berufene Kuratorium erstmals zusammentritt.
( 3 ) Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für kirchliche Dienste können nicht Mitglieder des Kuratoriums sein. Die Mitgliedschaft im Kuratorium setzt in der Regel die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, in jedem Fall die Mitgliedschaft in einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen oder zum Ökumenischen Rat der Kirchen gehörenden Kirche voraus.
( 4 ) Die Kirchenleitung bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
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§ 6
Direktorin oder Direktor

( 1 ) Die Direktorin oder der Direktor wird auf Vorschlag des Kuratoriums von der Kirchenleitung für die Dauer von sechs Jahren berufen.
( 2 ) Die Direktorin oder der Direktor ist die oder der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 3 ) Die Direktorin oder der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Leitung des Amtes im Rahmen der Vorgaben des Kuratoriums,
  2. Verantwortung für die inhaltliche Ausrichtung der Arbeit,
  3. Einstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit diese Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,
  4. Vertretung der Belange des Amtes gegenüber Kirche und Öffentlichkeit,
  5. Verantwortung für die Öffentlichkeitsarbeit, Evaluation und Qualitätssicherung, Zentrale und arbeitsbereichsübergreifende Dienste,
  6. Leitung des Kollegiums nach § 7 und der Konferenz der Studienleiterinnen und Studienleiter nach § 10.
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§ 7
Kollegium

( 1 ) Die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter gemäß § 9 bilden gemeinsam mit der Direktorin oder dem Direktor das Kollegium. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter gehört dem Kollegium mit beratender Stimme an.
( 2 ) Das Kollegium koordiniert die Umsetzung der Ziele und Aufgaben der Arbeitsbereiche sowie des Amtes für kirchliche Dienste insgesamt im Rahmen der Vorgaben des Kuratoriums.
( 3 ) Das Kollegium beschließt mit einfacher Mehrheit. Das Kollegium tagt in der Regel zweimal im Monat.
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§ 8
Arbeitsbereiche und Fachbereiche

( 1 ) Das Amt für kirchliche Dienste ist in Fachbereiche gegliedert, denen jeweils mehrere Arbeitsbereiche zugeordnet sind. Die Zuordnung von Arbeitsbereichen zu Fachbereichen erfolgt nach inhaltlichen, strukturellen und personellen Kriterien durch das Kuratorium auf Vorschlag des Kollegiums des AKD unter Einbeziehung der Studienleitendenkonferenz.
( 2 ) Die Fachbereiche werden jeweils durch eine Fachbereichsleiterin oder einen Fachbereichsleiter geleitet.
( 3 ) Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend im Sinne der entsprechenden Ordnung sind die für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zuständigen Arbeitsbereiche im Amt für kirchliche Dienste. Rechte und Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Landeskirchlichen Pfarrstelle für Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für andere landeskirchliche Pfarrstellen in analogen Strukturen anderer Praxisfelder.
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§ 9
Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter

( 1 ) Die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter koordinieren und unterstützen die Arbeit in den einzelnen Arbeitsbereichen in Absprache mit dem Direktor und dem Kollegium. Sie verantworten den fachlichen Austausch, insbesondere die Arbeitsplanung in den Arbeitsbereichen. Sie führen regelmäßig Fachbereichsbesprechungen durch.
( 2 ) Sie führen im Auftrag der Direktorin oder des Direktors die Jahresgespräche mit den Studienleiterinnen und Studienleitern im jeweiligen Fachbereich.
( 3 ) Näheres zur Berufung der Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter kann durch das Kuratorium in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
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§ 10
Konferenzen der Studienleiterinnen und Studienleiter

( 1 ) Die Studienleiterinnen und Studienleiter treten regelmäßig, mindestens sechsmal im Jahr zu Studienleitendenkonferenzen zusammen.
( 2 ) Die Studienleitendenkonferenzen dienen dem kollegialen Austausch und der wechselseitigen Beratung der Studienleitenden, der Bearbeitung von Themen, die die Fortbildungsarbeit des gesamten AKD betreffen, der AKD-internen Fortbildung sowie der Beratung von Entwicklungsfragen für das AKD insgesamt.
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§ 11
Zentrale Dienste, Verwaltungsleitung

( 1 ) Die Arbeit des Amtes für kirchliche Dienste wird durch zentrale Dienste der inneren Verwaltung, des Haus- und Veranstaltungsmanagements sowie der Beratung des Einsatzes und Bereitstellung von Medien und Literatur, Technik und andere Materialien ergänzt und unterstützt.
( 2 ) Die Berufung der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters wird von der Direktorin oder dem Direktor vorgenommen; die Berufung bedarf der Zustimmung des Konsistoriums.
( 3 ) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter bereitet die Entwürfe der Haushalts- und Stellenpläne für das Kuratorium vor. Sie oder er ist zuständig für die Haushaltswirtschaft und Haushaltsüberwachung sowie die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie oder er ist der Direktorin oder dem Direktor unmittelbar verantwortlich.
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§ 12
Gliederung der Haushalts- und Stellenpläne

( 1 ) Die Haushalts- und Stellenpläne sind so zu gliedern, dass die durch Rechtsvorschrift für einzelne Arbeitsbereiche, insbesondere im Zusammenhang mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geregelten Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte, gewahrt bleiben.
( 2 ) Sondervermögen und zweckgebundene Rücklagen, die aus den gemäß Artikel 2 § 1 Absatz 1 des Kirchengesetzes zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21. Januar 2006 genannten Einrichtungen eingebracht worden sind, sind für die Arbeitsbereiche, die die entsprechende Arbeit weiterführen, zu verwenden.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung des Amtes für kirchliche Dienste vom 26. November 2010 (KABl. S. 223) außer Kraft.