.Finanzsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
        
      Geltungszeitraum von: 01.01.2018
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Finanzsatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln
Vom 11. März 2017
#Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Neukölln hat am 11. März 2017 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Finanzgesetz in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 Grundordnung die folgende Finanzsatzung beschlossen:
###§ 1
Finanzanteile 
			(
			1
			)
		  1 75 % der Finanzanteile werden für Personalausgaben verwendet.  2 Die Kreissynode beschließt einen kreiskirchlichen Stellenplan.  3 Die Personalkostenanteile verbleiben daher gemäß § 10 der Finanzverordnung zu 100 % in der Kreiskirchenkasse.
			(
			2
			)
		  1 13 % der Finanzanteile werden für Bauausgaben verwendet.  2 Mindestens 50 % der Anteile für Bau und Bauunterhaltung werden an die Gemeinden gemäß der Gemeindegliederzahl weitergeleitet. 
			(
			3
			)
		 Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden entsprechend der Gemeindeglieder mindestens 60 % erhalten.
			(
			4
			)
		  1 Die Zuweisungen der den Kirchengemeinden zustehenden Anteile geschieht jährlich gemäß der der Haushaltsplanung zugrunde liegenden Berechnungen bzw. eines entsprechenden Nachtragshaushalts.  2 Dabei wird im Nachtragshaushalt darauf geachtet, dass die Interessen der Kirchengemeinden gewahrt werden.
#§ 2
Pfarrdienstwohnungen
 1 Aus den im Kirchenkreis verbleibenden eigenen Einnahmen wird vom Kirchenkreis eine Pfarrdienstwohnungsrücklage gebildet, die zur Sicherung und baulichen Unterhaltung für die von Kirchengemeinden verwalteten Pfarrdienstwohnungen dient (i. S. d. § 3 FVO (2) S 1 + 2).  2 Pfarrdienstwohnungen, die anderweitig vermietet sind, sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen.
#§ 3
Anzurechnende Einnahmen 
Die Anrechnung folgender Einnahmen nach § 4 Absatz 1 Finanzverordnung unterbleibt: 
Mieteinnahmen bzw. Mietüberschüsse werden der jeweiligen Substanzerhaltungsrücklage zugeführt.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Finanzsatzung tritt nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium zum 1. Januar 2018 in Kraft1#.