.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 01.01.2018
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Satzung über die Verwendung der Finanzanteile und über die Durchführung des Finanzausgleichs zwischen den Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Stadtmitte (Finanzsatzung)
Vom 18. November 2017
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Stadtmitte hat mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Finanzgesetzes in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 der Grundordnung die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Finanzanteile
(
1
)
Für Personalausgaben werden 75 vom Hundert der Finanzanteile verwendet, wovon die Kirchengemeinden 75 vom Hundert entsprechend der Gemeindegliederzahl erhalten.
(
2
)
1 Für Sachausgaben werden 11 v. H. der Finanzanteile verwendet. 2 Davon werden 69 v. H. an die Kirchengemeinden entsprechend der Gemeindegliederzahl weitergeleitet.
(
3
)
1 Für Ausgaben für Bau- und Bauunterhaltung werden 12 v. H. der Finanzanteile verwendet. 2 Davon werden 65 v. H. an die Kirchengemeinden weitergeleitet. 3 Maßstab für die Verteilung auf die Kirchengemeinden ist die Kubatur (umbauter Raum) gewidmeter Gebäude.
(
4
)
1 2 v. H. der Finanzanteile werden zum Aufbau einer neuen Rücklage beim Kirchenkreis verwendet, welche der Bereinigung des Defizits in der Vermögensverwaltung (sogenanntes „Kassendefizit“) dient. 2 Ist dieses ausgeglichen und die Rücklage aufgelöst, werden bis zum Inkrafttreten einer neuen Finanzsatzung jeweils 1 v. H. der Finanzanteile zusätzlich für Sachmittel und Bau- und Bauerhaltungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 verwendet.
#§ 2
Finanzausgleich
Die Kreissynode legt im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplans Abweichungen beim Finanzausgleich zu Gunsten der Kirchengemeinden fest.
#§ 3
Kreiskirchlicher Stellenplan
Es wird ein kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt.
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