.Vom 28. Oktober 2006, zuletzt geändert durch Beschluss
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
Satzung des Kirchenkreises Spandau über die Zusammensetzung der Kreissynode und des Kreiskirchenrates
Vom 28. Oktober 2006, zuletzt geändert durch Beschluss
vom 20. November 2021
#Die Kreissynode beschließt in ihrer Synode am 28. Oktober 2006 bezugnehmend auf Artikel 43 Absätze 4 bis 6 der Grundordnung vom 21./24. November 2003 (KABl. S. 159) folgende Satzung, zuletzt geändert durch Beschluss der Kreissynode am 20. November 2021:
#Teil 1: Die Kreissynode
###§ 1
Grundsätze
(
1
)
Diese Satzung regelt die Anzahl und Wahl der Mitglieder der Kreissynode und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(
2
)
Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Kreissynodalen muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynodalen.
(
3
)
Die Anzahl der Kreissynodalen darf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Landessynode nicht überschreiten.
(
4
)
Mitglieder der Kreissynode müssen einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises angehören oder bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werken im Kirchenkreis beruflich tätig sein und dürfen keiner anderen Kreissynode angehören.
(
5
)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des für den Kirchenkreis zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes oder einer Arbeitsstelle für Religionsunterricht gelten insoweit als berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis.
(
6
)
Die nicht ordinierten Mitglieder der Kreissynode müssen zum Ältestenamt befähigt sein.
#§ 2
Ehrenamtliche aus den Gemeinden
(
1
)
1 Die Mitglieder der Kreissynode werden von den Gemeindekirchenräten nach Absatz 2 gewählt. 2 Sie müssen nicht Mitglieder des Gemeindekirchenrates sein.
(
2
)
In Kirchengemeinden mit bis zu 2.000 Gemeindegliedern wird ein Mitglied,
- mit 2.001 bis 4.000 Gemeindegliedern werden zwei Mitglieder,
- mit 4.001 bis 6.000 Gemeindegliedern werden drei Mitglieder,
- mit 6.001 bis 8.000 Gemeindegliedern werden vier Mitglieder,
- mit 8.001 bis 10.000 Gemeindegliedern werden fünf Mitglieder
- mit mehr als 10.000 Gemeindegliedern werden sechs Mitglieder
der Kreissynode gewählt.
(
3
)
1 Die nach Absatz 2 maßgebliche Zahl der Mitglieder gilt für die gesamte Amtszeit der Kreissynode. 2 Ändert sich die Zahl der Gemeindeglieder während der Amtszeit der Kreissynode, bleibt dies ohne Auswirkungen auf die Zahl der gewählten Kreissynodalen. 3 Dies gilt auch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Kreissynodalen.
(
4
)
Für Kirchengemeinden mit einem gemeinsamen Gemeindekirchenrat können mit Zustimmung des Kreiskirchenrates für jede Gemeinde die nach Absatz 2 zulässige Zahl von Mitgliedern für die Kreissynode gewählt werden.
#§ 3
Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindedienst
(
1
)
In Kirchengemeinden mit einer besetzten Pfarrstelle ist die kirchengemeindliche Mitarbeiterin oder der kirchengemeindliche Mitarbeiter im Pfarrdienst Mitglied der Kreissynode.
(
2
)
Ist die Pfarrstelle mit zwei Personen besetzt oder wird sie von zwei Personen nach Artikel 16 Absatz 3 der Grundordnung gemeinsam verwaltet, entscheidet der Gemeindekirchenrat nach Anhörung beider unabhängig vom Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, wer von beiden Mitglied der Kreissynode wird.
(
3
)
In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen wählt der Gemeindekirchenrat aus den gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pfarrdienst
- bei Kirchengemeinden mit weniger als drei Pfarrstellen ein Mitglied,
- bei Kirchengemeinden mit mindestens drei Pfarrstellen zwei Mitglieder,
- bei Kirchengemeinden mit mindestens fünf Pfarrstellen drei Mitglieder
der Kreissynode.
(
4
)
1 Pfarrstellen, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht besetzt, aber haushaltsrechtlich als besetzbar ausgewiesen sind, werden auf die Zahl der Pfarrstellen nach Absatz 3 angerechnet. 2 Die nach Satz 1 maßgebliche Zahl der Pfarrstellen gilt für die gesamte Amtszeit der Kreissynode. 3 Veränderungen dieser Zahl während der Amtszeit der Kreissynode bleiben ohne Auswirkung auf die Zahl der gewählten Kreissynodalen. 4 Dies gilt auch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Kreissynodalen.
(
5
)
Abweichend von Absatz 3 wird in Anstaltsgemeinden unabhängig von der Zahl der Pfarrstellen vom Gemeindekirchenrat aus den gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pfarrdienst ein Mitglied für die Kreissynode gewählt.
#§ 4
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis
(
1
)
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis, die nicht gemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst sind, können unter Beachtung der Höchstzahl nach § 1 Absatz 2 dieser Satzung in Verbindung mit § 1 Absatz 6 zu Mitgliedern der Kreissynode gewählt werden.
(
2
)
Ihre Anzahl, ihre Zuordnung zu bestimmten Arbeitsbereichen und die Gremien, die die Wahl vornehmen, bestimmt die Kreissynode im letzten Jahr ihrer Amtszeit für die folgende Amtszeit.
(
3
)
Die Mitarbeitervertretung ist berechtigt, eine Vertreterin oder einen Vertreter als Gast mit Rederecht in die Kreissynode zu entsenden.
#§ 5
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder
(
1
)
1 Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 2 bis 4 berufen. 2 Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des § 1 Absatz 2 dieser Satzung zu beachten.
(
2
)
Unter den Berufenen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
(
3
)
Unter den Berufenen sollen ebenfalls je eine, von den Arbeitsfeldern Ehrenamt, Diakonie und Frauenarbeit vorgeschlagene Vertreterin oder ein Vertreter sein.
#§ 6
Vertretung der Kreissynodalen
(
1
)
1 Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das gleichzeitig Ersatzmitglied ist. 2 Dies gilt auch für Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindedienst, soweit ihre Zahl die nach § 3 Absatz 3 zu wählenden ordentlichen Mitglieder der Kreissynode überschreitet.
(
2
)
Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
#Teil 2: Der Kreiskirchenrat
###§ 7
Zusammensetzung des Kreiskirchenrates
(
1
)
Der Kreiskirchenrat hat elf Mitglieder
(
2
)
1 Die Zusammensetzung des Kreiskirchenrates richtet sich nach Artikel 52 Absatz 1 Grundordnung. 2 Ihm gehören an:
- die Superintendentin oder der Superintendent als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- die oder der Präses der Kreissynode als die oder der stellvertretende Vorsitzende des Kreiskirchenrates,
- das stellvertretende Mitglied oder die stellvertretenden Mitglieder im Amt der Superintendentin oder des Superintendenten,
- mindestens ein weiteres im Pfarrdienst tätiges Mitglied,
- mindestens ein hauptberuflich bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken, jedoch nicht im Pfarrdienst oder in der kreiskirchlichen Verwaltung, einschließlich des für den Kirchenkreis zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes, tätiges Mitglied,
- weitere Mitglieder, die nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sind.
§ 8
Wahlen
(
1
)
Die Wahl der Mitglieder des Kreiskirchenrates nach Artikel 52 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 Grundordnung richtet sich nach Artikel 52 Absatz 3 Grundordnung.
(
2
)
In getrennten Wahlgängen werden für die nach Absatz 1 gewählten Mitglieder des Kreiskirchenrates persönliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt.
#§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.