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Satzung des Kirchenkreises Spandau über die Zusammensetzung der Kreissynode und des Kreiskirchenrates

Vom 28. Oktober 2006, zuletzt geändert durch Beschluss
vom 20. November 2021

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Die Kreissynode beschließt in ihrer Synode am 28. Oktober 2006 bezugnehmend auf Artikel 43 Absätze 4 bis 6 der Grundordnung vom 21./24. November 2003 (KABl. S. 159) folgende Satzung, zuletzt geändert durch Beschluss der Kreissynode am 20. November 2021:
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Teil 1: Die Kreissynode

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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Diese Satzung regelt die Anzahl und Wahl der Mitglieder der Kreissynode und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
( 2 ) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Kreissynodalen muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynodalen.
( 3 ) Die Anzahl der Kreissynodalen darf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Landessynode nicht überschreiten.
( 4 ) Mitglieder der Kreissynode müssen einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises angehören oder bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werken im Kirchenkreis beruflich tätig sein und dürfen keiner anderen Kreissynode angehören.
( 5 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des für den Kirchenkreis zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes oder einer Arbeitsstelle für Religionsunterricht gelten insoweit als berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis.
( 6 ) Die nicht ordinierten Mitglieder der Kreissynode müssen zum Ältestenamt befähigt sein.
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§ 2
Ehrenamtliche aus den Gemeinden

( 1 ) Die Mitglieder der Kreissynode werden von den Gemeindekirchenräten nach Absatz 2 gewählt. Sie müssen nicht Mitglieder des Gemeindekirchenrates sein.
( 2 ) In Kirchengemeinden mit bis zu 2.000 Gemeindegliedern wird ein Mitglied,
mit 2.001 bis 4.000 Gemeindegliedern werden zwei Mitglieder,
mit 4.001 bis 6.000 Gemeindegliedern werden drei Mitglieder,
mit 6.001 bis 8.000 Gemeindegliedern werden vier Mitglieder,
mit 8.001 bis 10.000 Gemeindegliedern werden fünf Mitglieder
mit mehr als 10.000 Gemeindegliedern werden sechs Mitglieder
der Kreissynode gewählt.
( 3 ) Die nach Absatz 2 maßgebliche Zahl der Mitglieder gilt für die gesamte Amtszeit der Kreissynode. Ändert sich die Zahl der Gemeindeglieder während der Amtszeit der Kreissynode, bleibt dies ohne Auswirkungen auf die Zahl der gewählten Kreissynodalen. Dies gilt auch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Kreissynodalen.
( 4 ) Für Kirchengemeinden mit einem gemeinsamen Gemeindekirchenrat können mit Zustimmung des Kreiskirchenrates für jede Gemeinde die nach Absatz 2 zulässige Zahl von Mitgliedern für die Kreissynode gewählt werden.
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§ 3
Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindedienst

( 1 ) In Kirchengemeinden mit einer besetzten Pfarrstelle ist die kirchengemeindliche Mitarbeiterin oder der kirchengemeindliche Mitarbeiter im Pfarrdienst Mitglied der Kreissynode.
( 2 ) Ist die Pfarrstelle mit zwei Personen besetzt oder wird sie von zwei Personen nach Artikel 16 Absatz 3 der Grundordnung gemeinsam verwaltet, entscheidet der Gemeindekirchenrat nach Anhörung beider unabhängig vom Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, wer von beiden Mitglied der Kreissynode wird.
( 3 ) In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen wählt der Gemeindekirchenrat aus den gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pfarrdienst
bei Kirchengemeinden mit weniger als drei Pfarrstellen ein Mitglied,
bei Kirchengemeinden mit mindestens drei Pfarrstellen zwei Mitglieder,
bei Kirchengemeinden mit mindestens fünf Pfarrstellen drei Mitglieder
der Kreissynode.
( 4 ) Pfarrstellen, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht besetzt, aber haushaltsrechtlich als besetzbar ausgewiesen sind, werden auf die Zahl der Pfarrstellen nach Absatz 3 angerechnet. Die nach Satz 1 maßgebliche Zahl der Pfarrstellen gilt für die gesamte Amtszeit der Kreissynode. Veränderungen dieser Zahl während der Amtszeit der Kreissynode bleiben ohne Auswirkung auf die Zahl der gewählten Kreissynodalen. Dies gilt auch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Kreissynodalen.
( 5 ) Abweichend von Absatz 3 wird in Anstaltsgemeinden unabhängig von der Zahl der Pfarrstellen vom Gemeindekirchenrat aus den gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pfarrdienst ein Mitglied für die Kreissynode gewählt.
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§ 4
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis

( 1 ) Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis, die nicht gemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst sind, können unter Beachtung der Höchstzahl nach § 1 Absatz 2 dieser Satzung in Verbindung mit § 1 Absatz 6 zu Mitgliedern der Kreissynode gewählt werden.
( 2 ) Ihre Anzahl, ihre Zuordnung zu bestimmten Arbeitsbereichen und die Gremien, die die Wahl vornehmen, bestimmt die Kreissynode im letzten Jahr ihrer Amtszeit für die folgende Amtszeit.
( 3 ) Die Mitarbeitervertretung ist berechtigt, eine Vertreterin oder einen Vertreter als Gast mit Rederecht in die Kreissynode zu entsenden.
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§ 5
Vom Kreiskirchenrat berufene Mitglieder

( 1 ) Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 2 bis 4 berufen. Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des § 1 Absatz 2 dieser Satzung zu beachten.
( 2 ) Unter den Berufenen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl mindestens 16 Jahre alt sein müssen.
( 3 ) Unter den Berufenen sollen ebenfalls je eine, von den Arbeitsfeldern Ehrenamt, Diakonie und Frauenarbeit vorgeschlagene Vertreterin oder ein Vertreter sein.
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§ 6
Vertretung der Kreissynodalen

( 1 ) Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das gleichzeitig Ersatzmitglied ist. Dies gilt auch für Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindedienst, soweit ihre Zahl die nach § 3 Absatz 3 zu wählenden ordentlichen Mitglieder der Kreissynode überschreitet.
( 2 ) Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
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Teil 2: Der Kreiskirchenrat

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§ 7
Zusammensetzung des Kreiskirchenrates

( 1 ) Der Kreiskirchenrat hat elf Mitglieder
( 2 ) Die Zusammensetzung des Kreiskirchenrates richtet sich nach Artikel 52 Absatz 1 Grundordnung. Ihm gehören an:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die oder der Präses der Kreissynode als die oder der stellvertretende Vorsitzende des Kreiskirchenrates,
  3. das stellvertretende Mitglied oder die stellvertretenden Mitglieder im Amt der Superintendentin oder des Superintendenten,
  4. mindestens ein weiteres im Pfarrdienst tätiges Mitglied,
  5. mindestens ein hauptberuflich bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken, jedoch nicht im Pfarrdienst oder in der kreiskirchlichen Verwaltung, einschließlich des für den Kirchenkreis zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes, tätiges Mitglied,
  6. weitere Mitglieder, die nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sind.
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§ 8
Wahlen

( 1 ) Die Wahl der Mitglieder des Kreiskirchenrates nach Artikel 52 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 Grundordnung richtet sich nach Artikel 52 Absatz 3 Grundordnung.
( 2 ) In getrennten Wahlgängen werden für die nach Absatz 1 gewählten Mitglieder des Kreiskirchenrates persönliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.