.Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens
Vom 21. April 2007 (KABl. S. 70); zuletzt geändert durch Kirchengesetz
I.
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
II.
###§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#§ 12
§ 13
III.
###§ 14
§ 15
Geltungszeitraum von: 26.11.2020
Geltungszeitraum bis: 31.12.2021
Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz)
Vom 21. April 2007 (KABl. S. 70); zuletzt geändert durch Kirchengesetz
vom 23. Oktober 2020
Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Präambel
Die Einnahmen der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der Landeskirche dienen der Sicherstellung des kirchlichen Dienstes. Die Landeskirche, die Kirchenkreise und die Kirchengemeinden tragen die Verantwortung dafür, dass in ihren Bereichen der Dienst an Wort und Sakrament ausgerichtet wird. Ebenso haben sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass auch der Dienst an Kindern und Jugendlichen, der kirchenmusikalische Dienst und der diakonisch-sozialpädagogische Dienst geleistet wird. Die Kirchlichen Verwaltungsämter leisten einen Beitrag zur Gestaltung des kirchlichen Lebens, indem sie Dienstleistungen für Kirchengemeinden, Kirchenkreise sowie kirchliche Einrichtungen und Werke erbringen.
Dabei erfolgt die Verteilung im Sinne gemeinsamer Verantwortlichkeit. Bei der Verteilung der Einnahmen kommt das Prinzip der Eigenverantwortung sowie des Solidarausgleichs unter Wahrung des Grundsatzes sparsamen und verantwortungsbewussten Umgangs mit den anvertrauten Mitteln zum Tragen.
#I.
Grundsätze der Verteilung von Einnahmen
###§ 1
Einnahmen und Einnahmenplanung1#
(
1
)
Das von der Landeskirche vereinnahmte Kirchensteuernettoaufkommen gemäß § 2 Absatz 1, die Leistungen des Finanzausgleichs in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) sowie die nicht zweckgebundenen Staatsleistungen werden zwischen den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen sowie der Landeskirche durch die Festsetzung von Finanzanteilen aufgeteilt.
(
2
)
Grundlage für die Bemessung der Finanzanteile sind die in Absatz 1 genannten Einnahmen abzüglich der an die EKD sowie die Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) zu entrichtenden Umlagen.
(
3
)
1 Kirchenleitung und Ständiger Haushaltsausschuss der Landessynode stellen über die voraussichtliche Entwicklung der Einnahmen gemäß Absatz 1 eine Einnahmenplanung auf, die Grundlage für die Haushalts- und Finanzplanung der Landeskirche, Kirchenkreise und Kirchengemeinden sowie ihrer Verbände ist. 2 Übersteigen die tatsächlichen Einnahmen die der Einnahmeplanung zugrunde liegende voraussichtliche Entwicklung der Einnahmen nach Satz 1, sind die darüber hinausgehenden Einnahmen in Höhe von 80 von Hundert für die weitere Finanzdeckung der Versorgungsrückstellung zu verwenden. 3 Satz 2 gilt erst für Einnahmen, die im Jahr 2020 einen Betrag in Höhe von 294.000.000 € und im Jahr 2021 einen Betrag in Höhe von 296.500.000 € übersteigen.
#§ 2
Berechnung der Finanzanteile
(
1
)
Vom Kirchensteueraufkommen werden die Steuererhebungskosten der Finanzverwaltung, die Personalkosten des Kirchensteuerreferates im Konsistorium und der Kirchensteuerstellen sowie die an andere Landeskirchen und sonstige Berechtigte abzuführenden Steuern des Vorjahres abgesetzt (Kirchensteuernettoaufkommen).
(
2
)
1 Vom Kirchensteuernettoaufkommen sind zunächst die Beträge abzuziehen und an die Evangelische Kirche in Deutschland abzuführen, die vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland im Verfahren zur Verrechnung der Kirchenlohnsteueranteile zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland als Vorauszahlungen und Nachforderungen ermittelt oder als Abrechnung festgestellt werden. 2 Abschlagszahlungen von der EKD aus diesem Verfahren werden bis zur abschließenden Abrechnung durch das Kirchenamt der EKD in der Kirchensteuer-Ausgleichsrücklage durch die Landeskirche angelegt. 3 Abweichend von Satz 2 fließt der Anteil für die ehemalige Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz in die Berechnung der Finanzanteile ein, der sich auf der Grundlage des durchschnittlichen Kirchenlohnsteueraufkommens der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens entsprechend der im Freistaat Sachsen wohnenden Gemeindeglieder unter Zugrundelegung der letzten Abrechnung ergibt. 4 Nach Vorlage der Abrechnung werden zunächst die Forderungen anderer Gliedkirchen aus der Kirchensteuer-Ausgleichsrücklage befriedigt. 5 Verbleibende Beträge werden für die Deckung der Versorgungsrückstellung eingesetzt. 6 Dies gilt auch für Rückzahlungen der EKD auf Vorauszahlungen nach Satz 1.
(
3
)
1 Von der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Summe wird zur Sicherstellung der zentral geleisteten Ausgaben ein Betrag einbehalten, der mit dem Haushaltsgesetz festgesetzt wird. 2 Der Betrag errechnet sich aus den tatsächlichen, aus dem landeskirchlichen Haushalt geleisteten Ausgaben des jeweils letzten abgerechneten Haushaltsjahres für Versorgung, Wartegeld, Beihilfe und Sammelversicherungen einschließlich der Beiträge zu den Berufsgenossenschaften und der vom Konsistorium festgestellten Mehrkosten für die von der Landeskirche oder im Einvernehmen mit dem Konsistorium ausnahmsweise im privatrechtlichen Dienstverhältnis angestellten ordinierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst, ab dem Haushaltsjahr 2015 den Kosten für das „Kirchliche Finanzmanagement“ (KFM) und „Der kirchliche Arbeitsplatz“ (KirA)“ sowie ab dem Haushaltsjahr 2022 den Kosten für das Landeskirchenweite Intranet. 3 Diese nachzuweisenden Mehrkosten erstattet die Landeskirche den Kirchenkreisen bzw. Kirchengemeinden bis zur Höhe des entsprechenden Einbehalts.
(
4
)
1 Der sich aus den in § 1 festgelegten Einnahmen nach Abzug der Beträge nach den Absätzen 1 und 3 ergebende Finanzanteil beträgt für Kirchengemeinden und Kirchenkreise 62,50 vom Hundert. 2 Für die Kirchlichen Verwaltungsämter erhalten die Kirchenkreise als Grundfinanzierung 4,50 vom Hundert. 3 Der Finanzanteil der Landeskirche beträgt 33,00 vom Hundert. 4 Die Höhe der Finanzanteile wird alle fünf Jahre überprüft.
(
5
)
Im Haushaltsgesetz kann geregelt werden, dass für die Finanzierung näher bestimmter gemeinsamer Aufgaben ein fester Betrag oder ein festgelegter Finanzanteil erhoben wird, der nach dem Schlüssel des Absatzes 4 aufzubringen ist.
(
6
)
1 Im Haushaltsgesetz kann geregelt werden, dass
- als Vorsorge für Vorauszahlungen und mögliche Nachzahlungen im Verfahren zur Verrechnung der Kirchenlohnsteueranteile zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland eine Rückstellung für den Fall gebildet wird, dass die erhaltenen Abschlagszahlungen nicht ausreichen und
- zur Schließung einer bestehenden Deckungslücke ein Betrag zur weiteren Finanzdeckung der Versorgungsrückstellung festgesetzt wird.
2 Nach der abschließenden Abrechnung durch das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland werden verbleibende Mittel nach Satz 1 Nummer 1 für die Deckung der Versorgungsrückstellung eingesetzt.
(
7
)
Die Kirchenleitung berichtet der Landessynode jährlich schriftlich über den Stand aller laufenden Vorwegabzüge und Rückstellungen einschließlich ihrer Verzinsung.
#§ 3
Bemessung
Die Finanzanteile der Kirchengemeinden und Kirchenkreise werden nach einem Schlüssel bemessen, der von den Gemeindegliederzahlen ausgeht.
#§ 4
Auszahlung und Verteilung2#
(
1
)
Die Auszahlung der Finanzanteile erfolgt entsprechend den tatsächlichen Eingängen, bis zur Höhe der Einnahmen nach § 1 Absatz 3 unter Berücksichtigung der Beträge nach § 2.
(
2
)
1 Die Kirchenkreise erhalten über das zuständige Kirchliche Verwaltungsamt ihre Finanzanteile für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis. 2 Sie stellen den Finanzanteil ihrer Kirchengemeinden fest und leiten ihn weiter, soweit nicht in der Finanzsatzung eines Kirchenkreises eine andere Regelung getroffen ist.
#§ 5
Verwendung der Finanzanteile
Die den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen zustehenden Finanzanteile sind bestimmt für
#- Personalausgaben,
- Sachausgaben sowie
- Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung.
§ 6
Finanzausgleich
(
1
)
Eigene Einnahmen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise aus dem Allgemeinen Vermögen (Kirchenvermögen und Pfarrvermögen) können für den Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises und zwischen den Kirchenkreisen in Anspruch genommen werden.
(
2
)
1 Die Kreissynode kann Grundsätze für die Durchführung des Finanzausgleichs zwischen den Kirchengemeinden eines Kirchenkreises durch Beschluss mit der in Artikel 42 Absatz 2 Grundordnung vorgesehenen Mehrheit festlegen. 2 Dabei soll auch die Art und Weise geregelt werden, wie die Kirchengemeinden eines pfarramtlichen Dienstbereichs gemeinsam die Lasten für Dienstwohnung und Diensträume tragen.
#II.
Stellenplanung und -besetzung
###§ 7
Stellenpläne
(
1
)
1 Landeskirche, Kirchenkreise und Kirchengemeinden sowie ihre Verbände stellen ihre Stellenpläne so auf, dass sich daraus Umfang, Besoldungs- und Vergütungsgruppe sowie Zuordnung der besetzten (Iststellen) sowie der künftig besetzbaren Stellen (Sollstellen) ergeben. 2 Dabei besteht die Möglichkeit, für einzelne, abgrenzbare Bereiche eigene Stellenpläne aufzustellen.
(
2
)
1 Für die Beschlussfassung über Stellenpläne für die Kirchenkreise sind die Kreissynoden, für die Verbände deren Vorstände sowie für den landeskirchlichen Bereich die Landessynode zuständig. 2 Über Änderungen bis zur nächsten Beschlussfassung über den Stellenplan entscheiden für die Kirchenkreise und Kirchengemeinden der Kreiskirchenrat und für die Landeskirche die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss der Landessynode. 3 Im Übrigen gelten die sich aus der Grundordnung und den Gesetzen ergebenden Zuständigkeiten.
(
3
)
1 Die Stellenverteilung innerhalb eines Stellenplans hat sich an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages unter Berücksichtigung der Finanzmittel zu orientieren, die den Anstellungsträgern hierfür mittelfristig voraussichtlich zur Verfügung stehen. 2 Dabei müssen die voraussichtlichen Kosten von den für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Einnahmen gedeckt werden können. 3 Sofern der Stellenplan über diese Vorgaben und den Planungszeitraum der Einnahmenplanung nach § 1 Absatz 3 hinaus für bis zu längstens drei Jahre aufgestellt wird, sind für jedes weitere Jahr ein Risikoabschlag in Höhe von drei vom Hundert jeweils im Verhältnis zum Vorjahr sowie die prognostizierten Veränderungen im Personalbereich zu berücksichtigen.
(
4
)
1 In den Stellenplänen sind auch fremdfinanzierte Stellen einschließlich ihrer Finanzierung auszuweisen. 2 In kreiskirchlichen Stellenplänen ist eine Stelle für die Leitung des Kirchenkreises vorzusehen.
(
5
)
1 Besetzte Stellen oder Stellenteile, deren Kosten voraussichtlich aus den zur Verfügung stehenden Personalmitteln nicht zu decken sind, müssen als „künftig wegfallend (kw)“ gekennzeichnet werden. 2 Diese Stellen sind nicht wieder besetzbar.
#§ 8
Genehmigung der Stellenpläne
(
1
)
1 Die Genehmigung eines Stellenplans einer Kirchengemeinde, eines Kirchenkreises und ihrer Verbände setzt voraus, dass die Personalkostengrenze (§ 9) für die Sollstellen eingehalten wird und das Personalkostenrisiko abgesichert (§ 10) ist. 2 Außerdem kann ein Stellenplan nur genehmigt werden, wenn die Ist-Personalkosten die Personalkostengrenze nicht überschreiten. 3 Die Beschlussfassung über den landeskirchlichen Stellenplan setzt voraus, dass die Personalkosten für die Ist- und Sollstellen nach der Einnahmenplanung gesichert sind.
(
2
)
1 Stellenpläne der Kirchengemeinden, Kirchenkreise sowie ihrer Verbände genehmigt das Konsistorium. 2 Über die Beschlussfassung der landeskirchlichen Stellenpläne entscheidet die Landessynode im Zusammenhang mit dem Haushaltsgesetz.
#§ 9
Personalkostengrenze
(
1
)
1 Die Personalkostengrenze für die Kirchenkreise und Kirchengemeinden wird gebildet durch die von der Kreissynode festgelegten, für Personalausgaben bestimmten Finanzanteile sowie durch Erstattungen für die Erteilung von Religionsunterricht und anderen dauerhaften Personalkostenerstattungen. 2 § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
(
2
)
Durch Beschluss der Kreissynoden können bis zu 50 vom Hundert der zu erwartenden eigenen Einnahmen der Kirchenkreise und Kirchengemeinden, die nicht für den Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises und zwischen den Kirchenkreisen in Anspruch genommen werden, eingesetzt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- In Höhe des eingesetzten Betrages ist zusätzlich eine Rücklage gebildet,
- die Mittel stehen dem Kirchenkreis zu oder der betroffene Gemeindekirchenrat hat zugestimmt und
- die Amtsleitung des zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes hat bestätigt, dass die Mittel voraussichtlich dauerhaft zur Verfügung stehen.
(
3
)
Die Personalkostengrenze für die Verbände wird gebildet durch die Finanzanteile nach dem Verwaltungsämtergesetz in der durch das Haushaltsgesetz der Landessynode einschließlich des Haushaltsplanes beschlossenen Höhe sowie weitere Mittel, auf die für zusätzlich übernommene Aufgaben ein Rechtsanspruch besteht.
#§ 10
Absicherung des Personalkostenrisikos
(
1
)
Zur Absicherung des Personalkostenrisikos müssen die Personalausgaben die Personalkostengrenze um 20 vom Hundert unterschreiten.
(
2
)
1 Alternativ kann die Absicherung durch Rücklagenbildung (100 vom Hundert der Jahrespersonalkosten aller Sollstellen) erfolgen. 2 Im Falle des Einsatzes von zu erwartenden eigenen Einnahmen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden, die nicht für den Finanzausgleich in Anspruch genommen werden, ist eine weitere Rücklagenbildung nach § 9 Absatz 2 Nr. 1 erforderlich. 3 Sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 vorliegen, ist eine über die Verpflichtungserklärung hinausgehende Absicherung nicht erforderlich.
(
3
)
Die Absicherung des Personalkostenrisikos ist auch bei Vorliegen einer unwiderruflichen Verpflichtungserklärung eines Dritten zur Übernahme der Personalkosten für mindestens fünf Jahre gegeben, wenn dem Konsistorium durch geeignete Maßnahmen nachgewiesen wird, dass diese Verpflichtung erfüllt werden kann.
#§ 11
Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen
(
1
)
Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen (Neueinstellungen, Verlängerungen von befristeten Anstellungen oder Erhöhungen des Beschäftigungsumfanges) sind nur zulässig auf Stellen, die in einem genehmigten Stellenplan als besetzbar ausgewiesen sind. Hiervon ausgenommen sind Berufungen in den Entsendungsdienst und Maßnahmen nach Absatz 2.
(
2
)
1 Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen bei
- befristeten Arbeitsverhältnissen sowie
- mit Kosten von insgesamt bis zu 8.000 EURO im Jahr verbundene dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen
(
3
)
Die Übertragung eines Auftrages an eine Pfarrerin oder einen Pfarrer nach § 12 Absatz 1 Kirchengesetz zur Zustimmung und Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD (Pfarrdienstausführungsgesetz) vom 29. Oktober 2011 (KABl. S. 187) ohne eine im Stellenplan ausgewiesene Stelle ist möglich, wenn
- ein genehmigter Stellenplan vorliegt sowie
- die Dauer des Auftrags auf höchstens zwei Jahre befristet ist sowie
- die Amtsleitung des zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes bestätigt, dass die Finanzierung der Kosten des Auftrags gesichert ist.
§ 12
Friedhöfe, Kindertagesstätten und Eltern-Kind-Gruppen
1 Die Regelungen der §§ 8 bis 11 dieses Gesetzes gelten nicht für Arbeitsverhältnisse und Stellen
#- auf evangelischen Friedhöfen oder
- in evangelischen Kindertagesstätten und Eltern-Kind-Gruppen.
§ 13
Freigabeausschuss
(
1
)
1 Im Einzelfall können auf Antrag der jeweiligen kirchlichen Körperschaft dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen, deren Voraussetzung nach dem II. Abschnitt nicht vorliegen, ausnahmsweise zugelassen werden, wenn dies zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages in dem jeweiligen Bereich erforderlich und das damit eingegangene wirtschaftliche Risiko vertretbar erscheint. 2 Für die Genehmigung dieser Ausnahmen ist ein von der Kirchenleitung und dem Ständigen Haushaltsausschuss der Landessynode einvernehmlich mit vier Personen zu besetzender Ausschuss zuständig (Freigabeausschuss).
(
2
)
1 Gegen eine ablehnende Entscheidung des Ausschusses ist der Rechtsweg vor dem Kirchlichen Verwaltungsgericht gegeben. 2 Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
#III.
Schlussbestimmungen
###§ 14
Weitere Regelungen
Die nähere Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage für die Finanzanteile, das Nähere über das Verteilungsverfahren, die Zweckbestimmung der Finanzanteile und den Finanzausgleich sowie die Finanzplanung, die Ausgestaltung der Stellenpläne und der Stellen für die Leitung des Kirchenkreises sowie die Amtszeit des Freigabeausschusses regelt die von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss der Landessynode zu erlassende Rechtsverordnung (Finanzverordnung), die auch die erforderlichen Übergangsvorschriften enthält.
#§ 15
Inkrafttreten
(
1
)
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. 2 Zugleich treten das Kirchengesetz über den Anteil der Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie der Landeskirche am Finanzaufkommen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Anteilsgesetz) vom 5. Mai 2001 (KABl.-EKiBB S. 74) in der Fassung vom 13. Juni 2003 (KABl.-EKiBB S. 107), das Kirchengesetz über Finanzzuweisungen an Kirchengemeinden und Kirchenkreise vom 13. April 1997 der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz (ABl.-EKsOL 2/1997 S. 2) sowie das Kirchengesetz über Stellenpläne und Stellenbesetzungen in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Stellenplangesetz) vom 15. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 198) außer Kraft.
(
2
)
1 Die Vorbereitung der Haushaltsplanung und der Haushaltswirtschaft ab 2008 erfolgt nach den Vorgaben dieses Kirchengesetzes. 2 Die Abwicklung der Haushalte bis zum Ablauf des Jahres 2007 richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.
#
1 ↑ § 1 Absatz 3 Satz 2 tritt nach dem Kirchengesetz zur Änderung des Finanzgesetzes vom 26. Oktober 2019 (KABl. S. 213) am 1. Januar 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft; § 1 Absatz 3 Satz 3 tritt nach dem Kirchengesetz zur Änderung des Finanzgesetzes vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 229) am 1. Januar 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
1 ↑ § 1 Absatz 3 Satz 2 tritt nach dem Kirchengesetz zur Änderung des Finanzgesetzes vom 26. Oktober 2019 (KABl. S. 213) am 1. Januar 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft; § 1 Absatz 3 Satz 3 tritt nach dem Kirchengesetz zur Änderung des Finanzgesetzes vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 229) am 1. Januar 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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2 ↑ § 4 Absatz 1 zweiter Halbsatz tritt nach dem Kirchengesetz zur Änderung des Finanzgesetzes vom 26. Oktober 2019 (KABl. S. 213) am 1. Januar 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
2 ↑ § 4 Absatz 1 zweiter Halbsatz tritt nach dem Kirchengesetz zur Änderung des Finanzgesetzes vom 26. Oktober 2019 (KABl. S. 213) am 1. Januar 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.