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Geltungszeitraum von: 14.09.2005

Geltungszeitraum bis: 28.03.2020

Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) – Auszug –

Vom 27. Juni 1972 (GVBl. S. 1098, 2198); in der Fassung vom 13. November 1978 (GVBl. S. 2410); zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 2005

(GVBl. S. 4491#)

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), wird verordnet:
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§ 1
Gebührenerhebung

( 1 ) Verwaltungsgebühren werden nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis2# erhoben.
( 2 ) Gebühren, die für eine Amtshandlung oder mehrere zusammenhängende Amtshandlungen weniger als fünf Deutsche Mark betragen, werden nur erhoben, wenn die Kosten der Einziehung geringer sind als die zu erhebende Gebühr. In Fällen der Vermögenszuordnung sind die Behörden des Bundes auch von der Zahlung nach Tarifstelle 6204 befreit.
( 3 ) Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.
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§ 23#
Persönliche Gebührenbefreiung

( 1 ) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit
  1. die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
  2. die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient,
  3. die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,
  4. die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient,
soweit nicht die Tarifstellen 1001 bis 1003, 6910 Buchstaben c und d und 9830 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses betroffen sind.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für
  1. Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts,
  2. Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen.
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§ 3
Sachliche Gebührenbefreiung

Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Dienstkräften im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben. Satz 1 gilt nicht für Laufbahnprüfungen und Widersprüche in Laufbahnprüfungsangelegenheiten.

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1 ↑ Änderung nur des Gebührenverzeichnisses.
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2 ↑ Siehe GVBl. 2001 S. 632 bis 667.
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3 ↑ Absatz 1 geändert durch VO vom 22. August 2005, GVBl. S. 449.