.

Geltungszeitraum von: 01.07.2016

Geltungszeitraum bis: 30.11.2021

Kirchengesetz zur Gleichstellung von Gottesdiensten zur Segnung zweier Menschen in eingetragener Partnerschaft mit Traugottesdiensten (Partnerschaftsgleichstellungsgesetz – PGG)

Vom 9. April 2016

(KABl. S. 74)

#
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###

Präambel

Bei Traugottesdiensten aus Anlass der standesamtlichen Eintragung einer Lebenspartnerschaft eines gleichgeschlechtlich lebenden Paares treten die Partnerinnen und Partner an die Stelle der Eheleute. An die Stelle der Eheschließung tritt die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Gottesdienste, in denen Paare unter diesen Voraussetzungen als Ehepaar oder in eingetragener Lebenspartnerschaft Gottes Zuspruch und Verheißung sowie das Gebet der Gemeinde erfahren, sind Traugottesdienste.
#

§ 1
Anwendung der Lebensordnung

Der 6. Abschnitt der Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union vom 5. Juni 1999 (ABl. EKD S. 403) findet auf Traugottesdienste zur Segnung zweier Menschen in eingetragener Lebenspartnerschaft nach Maßgabe der Präambel Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
#

§ 2
Katholische Partnerinnen oder Partner

Artikel 60 Absatz 3 der Ordnung des kirchlichen Lebens findet keine Anwendung.
#

§ 3
Trauagende

Für Trauungen gleichgeschlechtlicher Paare gilt ergänzend zur „Trauung – Agende für die Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland“ vom 13. Mai 2006 die von der Landessynode am 9. April 2016 beschlossene Ergänzung zur Agende.
#

§ 4
Eintragung ins Kirchenbuch

( 1 ) Die Trauung gleichgeschlechtlicher Paare wird nach Maßgabe des Artikels 64 der Ordnung des kirchlichen Lebens in das Traubuch eingetragen. Näheres regelt die Rechtsverordnung über das Kirchenbuchwesen.
( 2 ) Die Segnung von gleichgeschlechtlichen Partnerinnen oder Partnern, die auf der Grundlage des Beschlusses der Landessynode über die Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vom 16. November 2002 (KABl. 2003 S. 70) vollzogen wurde, wird auf Antrag beider Partnerinnen oder Partner in das Kirchenbuch eingetragen.
#

§ 5
Ablehnung des Traugottesdienstes

( 1 ) Lehnt die Pfarrerin oder der Pfarrer den Traugottesdienst für ein Paar in eingetragener Lebenspartnerschaft ab, obwohl die Voraussetzungen der Trauung vorliegen und ein Ablehnungsgrund nach Artikel 61 der Ordnung des kirchlichen Lebens nicht besteht, so zeigt sie oder er dies der Superintendentin oder dem Superintendenten unter schriftlicher Mitteilung der Gründe an. Artikel 62 findet in diesem Fall keine Anwendung. Die Superintendentin oder der Superintendent überträgt die Amtshandlung einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer. Die Erteilung eines Abmeldescheins (Dimissoriale) kann in dem in Satz 1 genannten Fall nicht verweigert werden.
( 2 ) Für Gemeindekirchenräte gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Superintendentin oder der Superintendent schlägt dem Paar eine andere Kirchengemeinde vor, in der der Traugottesdienst stattfinden kann. Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer anders als der Gemeindekirchenrat bereit, die Trauung vorzunehmen, leitet sie oder er den Traugottesdienst außerhalb des Gemeindegebietes.
( 3 ) Die Superintendentinnen und Superintendenten leiten Ablehnungsschreiben nach den Absätzen 1 und 2 an das Konsistorium weiter. Die Kirchenleitung prüft nach Ablauf von fünf Jahren, ob die Möglichkeit der Ablehnung weiterhin erforderlich ist, und berichtet hierüber der Landessynode.
#

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Änderungen von Rechtsvorschriften

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. Beschluss der Landessynode über die Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vom 16. November 2002 (KABl. 2003 S. 70),
  2. Verfahren bezüglich gleichgeschlechtlicher Orientierung und Eingetragener Lebenspartnerschaften von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pfarrdienst vom 31. Januar 2006 (KABl. S. 42).
( 3 ) In § 2 Satz 2 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD - VwGG.EKD) vom 10. November 2010 (ABl. EKD 2010 S. 330) (Verwaltungsgerichtsgesetz-Ausführungsgesetz – VwGGAG) vom 8. April 2011 (KABl. S. 94) wird nach dem Wort „Tatbestände“ der Klammerzusatz „(einschließlich der Entscheidungen nach dem Kirchengesetz zur Gleichstellung von Gottesdiensten zur Segnung zweier Menschen in eingetragener Partnerschaft mit Traugottesdiensten (Partnerschaftsgleichstellungsgesetz – PGG))“ eingefügt.