.
Rechtsverordnung über die Ausbildung und Prüfung nebenamtlicher Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (Kirchenmusikalische C-Prüfungsordnung)
Vom 17. Dezember 2010
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 1 Abs. 4 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) vom 15. Juni 1996 für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 6. November 2004 (KABl. S. 219) beschlossen:
####§ 1
(
1
)
Nebenamtliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker) können in den Fachrichtungen
a) Chorleitung,
b) Kinderchorleitung,
c) Orgelspiel,
d) Popularmusik und
e) Bläserchorleitung
ausgebildet und geprüft werden.
(
2
)
Die Ausbildung erfolgt in der Regel in Verbindung mit von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz eingerichteten oder anerkannten Lehrangeboten.
(
3
)
1 Für die Ausbildung können Gebühren erhoben werden. 2 Das Nähere regelt das Konsistorium im Benehmen mit der jeweiligen Ausbildungseinrichtung.
#§ 2
(
1
)
Zur Ausbildung für den nebenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die
- gemäß § 2 Abs. 3 des Kirchenmusikgesetzes Mitglied einer evangelischen Kirche sind,
- das Abschlusszeugnis einer allgemeinbildenden Schule oder ein entsprechendes Zeugnis besitzen, unbeschadet weitergehender Anforderungen einzelner Ausbildungsinstitute,
- eine hinreichende musikalische Vorbildung besitzen,
- die Zugangsprüfung bestanden haben.
(
2
)
Das Konsistorium kann im Einzelfall von dem Erfordernis des Absatzes 1 Buchstabe a befreien.
(
3
)
1 Der Antrag auf Zulassung ist an die Landeskirchenmusikdirektorin oder an den Landeskirchenmusikdirektor zu richten. 2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Lebenslauf,
- eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses,
- Nachweise über die musikalische Vorbildung,
- ein pfarramtliches Zeugnis,
- zwei Passbilder.
3 Über den Zulassungsantrag entscheidet die Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor.
#§ 3
(
1
)
1 Die Zugangsprüfung soll den Nachweis einer ausreichenden musikalischen Vorbildung erbringen. 2 Sie erstreckt sich für alle Fachrichtungen auf die Prüfung musikalischen Gehörs und musiktheoretischer Grundkenntnisse. 3 In den einzelnen Fachrichtungen erstreckt sie sich darüber hinaus auf folgende Gebiete:
- Fachrichtung Chorleitung und Fachrichtung Kinderchorleitung:
Singen und Sprechen (Vortrag einer Arie oder eines Kunst-, Kirchen- oder Volksliedes), Erarbeiten und Anleiten eines leichten Kanons oder Singspruches mit einer Gruppe. - Fachrichtung Orgelspiel:
Klavier- und Orgelspiel, Spielen von Kadenzen. In besonders begründeten Fällen kann vom Vorspiel auf einem der beiden Instrumente abgesehen werden. - Fachrichtung Popularmusik:
Spiel eines Tasteninstruments oder Gitarrespiel, Grundkenntnisse in popularmusikalischer Stilistik und Harmonik, Singen und Sprechen. - Fachrichtung Bläserchorleitung:
Spiel eines Blechblasinstrumentes.
(
2
)
Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor kann im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungseinrichtung nähere Ausführungsbestimmungen zu Inhalt und Umfang der Zugangsprüfung erlassen.
(
3
)
Kann eine Kandidatin oder ein Kandidat glaubhaft machen, dass sie oder er die Zugangsvoraussetzungen in bestimmten Fächern erfüllt, kann die Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor sie oder ihn von Teilen der Zugangsprüfung befreien.
(
4
)
Die Zugangsprüfung wird vor einer aus mindestens drei Personen bestehenden Kommission abgelegt, die die Ausbildungsstätte im Einvernehmen mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor einsetzt.
#§ 4
(
1
)
Die Ausbildung dauert in der Regel vier Semester.
(
2
)
Die Ausbildung umfasst in allen Fachrichtungen folgende Fächer:
- Gemeindesingen,
- Musiktheorie,
- Gehörbildung,
- Theologische Information,
- Gottesdienstkunde,
- Gesangbuchkunde und gottesdienstliches Singen,
- Musikgeschichte mit Schwerpunkt Kirchenmusikgeschichte,
- Gemeindepädagogik.
(
3
)
In der Fachrichtung Chorleitung umfasst die Ausbildung über die in Absatz 2 genannten Gebiete hinaus folgende Fächer:
- Chorleitung,
- Singen und Sprechen,
- chorpraktisches Klavierspiel,
- Chorliteraturkunde.
(
4
)
In der Fachrichtung Kinderchorleitung umfasst die Ausbildung über die in Absatz 2 genannten Gebiete hinaus folgende Fächer:
- Kinderchorleitung,
- Singen und Sprechen,
- kinderchorpraktisches Klavierspiel,
- Theorie und Praxis der Kinderchorarbeit,
- Kinderchorliteraturkunde.
(
5
)
In der Fachrichtung Orgelspiel umfasst die Ausbildung über die in Absatz 2 genannten Gebiete hinaus folgende Fächer:
- Gemeindebegleitung/Improvisation,
- Orgelliteraturspiel,
- Klavierspiel,
- Orgelkunde,
- Orgelliteraturkunde.
(
6
)
In der Fachrichtung Popularmusik umfasst die Ausbildung über die in Absatz 2 genannten Gebiete hinaus folgende Fächer:
- Gemeindebegleitung/Improvisation,
- Spiel eines Tasteninstrumentes oder Gitarrespiel,
- Ensembleleitung,
- Singen und Sprechen mit popspezifischer Ausrichtung,
- Arrangement,
- Instrumentenkunde und Tontechnik,
- Stilkunde und Praxis der kirchlichen Popularmusik.
(
7
)
Im Fach Bläserchorleitung umfasst die Ausbildung über die in Absatz 2 genannten Gebiete hinaus folgende Fächer:
- Bläserchorleitung einschließlich Didaktik der Bläserarbeit,
- Spiel eines Blechblasinstrumentes,
- Grundlagen und Methodik der Bläserausbildung, insbesondere der Anfängerausbildung,
- Instrumentenkunde,
- Bläserchorliteraturkunde.
(
8
)
Das Konsistorium kann nähere Ausbildungsbestimmungen erlassen.
#§ 5
(
1
)
Die Prüfung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Nebenamt (C-Prüfung) wird vor dem Prüfungsausschuss der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz abgelegt.
(
2
)
1 Dem Prüfungsausschuss gehören außer der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor und der Referentin oder dem Referenten für Kirchenmusik des Konsistoriums noch mindestens drei weitere Lehrkräfte aus dem Bereich der Ausbildung für den nebenamtlichen kirchenmusikalischen Dienst an, die das Konsistorium für die Dauer von drei Jahren beruft. 2 Bei diesen Berufungen soll auf eine angemessene Vertretung der unterschiedlichen Fachrichtungen geachtet werden.
(
3
)
Der Prüfungsausschuss regelt seinen Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
4
)
Der Prüfungsausschuss setzt die Prüfungstermine und die dazu erforderlichen Anmeldefristen fest und gibt sie bekannt.
(
5
)
1 Der Prüfungsausschuss bestimmt für die einzelnen Fachprüfungen die jeweiligen Prüfungskommissionen und regelt deren Vorsitz. 2 Die Prüfungen sind von mindestens zwei Personen abzunehmen, wovon mindestens eine auch Mitglied des Prüfungsausschusses sein soll.
#§ 6
Fachprüfungen in einzelnen Fächern sind vor dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung möglich, wenn die Lehrinhalte des jeweiligen Prüfungsfaches in vollem Umfang vermittelt worden sind und die Zustimmung der jeweiligen Fachlehrkraft und der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters des Kurses oder Lehrgangs vorliegt.
#§ 7
(
1
)
Die Auszubildenden richten innerhalb der gemäß § 5 Abs. 4 vom Prüfungsausschuss festgesetzten Fristen einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung über die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter an den Prüfungsausschuss.
(
2
)
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beiliegen, sofern sie nicht schon mit dem Antrag auf Zulassung zur Ausbildung vorgelegt wurden:
- Lebenslauf,
- eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses,
- eine pfarramtliche Bescheinigung über die Kirchenzugehörigkeit und die Vertrautheit mit dem Gottesdienst und dem Gemeindeleben,
- gegebenenfalls Nachweise über musikalische Privatstudien,
- in den Fachrichtungen Orgelspiel und Popularmusik vor der Prüfung im Fach Gemeindebegleitung/Improvisation ein Nachweis über die erfolgreiche Durchführung eines Gottesdienstes in Anwesenheit einer oder eines Beauftragten des Prüfungsausschusses,
- in der Fachrichtung Bläserchorleitung vor der Lehrprobe im Fach Grundlagen und Methodik der Bläserausbildung ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Anfängerausbildungslehrgang,
- gegebenenfalls weitere Nachweise und Testate, soweit sie nach § 4 Abs. 8 erforderlich sind.
(
3
)
1 Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auch Ausbildungsleistungen anderer Ausbildungsstätten, Lehrgänge, Kurse oder durch Privatstudium erworbene Kenntnisse anerkennen. 2 Im Falle eines Privatstudiums muss eine hauptamtliche Kirchenmusikerin oder ein hauptamtlicher Kirchenmusiker, die oder der durch die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor beauftragt wird, die Zulassung zur C-Prüfung in einer gutachterlichen Stellungnahme befürworten.
(
4
)
Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
#§ 8
(
1
)
Für die Prüfung kann eine Gebühr erhoben werden.
(
2
)
Das Nähere dazu regelt das Konsistorium.
#§ 9
(
1
)
Die schriftliche Prüfung (drei Stunden) umfasst folgende Klausurarbeiten:
- Gehörbildung:
Melodisch-rhythmische Musikdiktate einstimmig und im zweistimmigen Satz, Niederschrift einer kurzen Akkordfolge (in Akkordsymbolen, Stufen- oder Funktionsbezeichnung). - Tonsatz:
Harmonisierung eines Kirchenliedes, Harmonisierung einer Melodie in popularmusikalischer Stilistik (Fachrichtung Popularmusik). Schriftliche Umsetzung einer harmonischen Vorlage (Generalbass oder nach Akkordsymbolen) oder harmonische Analyse eines Musikstückes.
(
2
)
1 In den Fächern Chorliteraturkunde, Gemeindepädagogik, Gesangbuchkunde, Gottesdienstkunde, Instrumentenkunde (in der Fachrichtung Bläserchorleitung), Instrumentenkunde und Tontechnik (in der Fachrichtung Popularmusik), Kinderchorliteraturkunde, Musikgeschichte, Orgelkunde, Orgelliteraturkunde, Bläserchorliteraturkunde, Stilkunde und Praxis der kirchlichen Popularmusik, Theologische Information sowie Theorie und Praxis der Kinderchorarbeit kann ebenfalls eine schriftliche Prüfung erfolgen. 2 Darüber entscheidet der Prüfungsausschuss.
(
3
)
1 In der Fachrichtung Popularmusik ist eine schriftliche Hausarbeit im Fach Arrangement anzufertigen. 2 Sie besteht in der Erstellung eines popularmusikalischen Arrangements zu einem Lied aus dem Evangelischen Gesangbuch oder einem anderen Lied aus dem Bereich des Neuen Geistlichen Liedes. 3 Die Aufgabe dazu wird vier Wochen vor der Prüfungsprobe gestellt.
#§ 10
Die mündlich-praktische Prüfung erstreckt sich in allen Fachrichtungen der C-Prüfung auf folgende Fächer, sofern diese nicht gemäß § 9 Abs. 2 Teil der schriftlichen Prüfung sind:
- Gemeindesingen (10 Minuten):
Musikalische und textliche Vermittlung eines Liedes oder Kanons in der Arbeit mit einer Gruppe, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Instrumentes. - Harmonielehre (10 Minuten):
Spielen von Kadenzen und Modulationen gegebenenfalls in popularmusikalischer Stilistik, Kenntnis der Kirchentöne. - Gehörbildung (10 Minuten):
Erfassen von Intervallen und Akkordverbindungen, Erkennen elementarer Satzstrukturen und formaler Verläufe, Wiedergabe eines gegebenen Rhythmus, Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme. - Theologische Information (15 Minuten):
Fragen zu Bibelkunde, Glaubenslehre und Kirchenkunde. - Gottesdienstkunde (15 Minuten):
Liturgische Grundbegriffe, Gottesdienst, kirchliche Handlungen, Kirchenjahr, Grundzüge der Gottesdienstgeschichte, Gestaltungsfragen. - Gesangbuchkunde (15 Minuten):
Geschichte des geistlichen Liedes bis zur Gegenwart, Kenntnis und Gebrauch des Evangelischen Gesangbuches (EG), Liedauswahl für Gottesdienste, Singen von geistlichen Liedern und liturgischen Gesängen. - Musikgeschichte (15 Minuten):
Überblick über die Kirchenmusikgeschichte und ihre Formen auf dem Hintergrund der allgemeinen Musikentwicklung, auch unter Berücksichtigung popularmusikalischer Fragestellungen; Überblick über die wichtigsten Werke des kirchenmusikalischen Repertoires. - Gemeindepädagogik (15 Minuten):
Kenntnisse (religions-)pädagogischer Fragestellungen im Bereich der Gemeindearbeit und der besonderen Funktion der Musik in der Gemeindepädagogik.
§ 11
(
1
)
In den einzelnen Fachrichtungen werden über die in § 10 genannten Gebiete hinaus weitere mündliche bzw. praktische Prüfungen abgehalten, sofern die betreffenden Prüfungsgegenstände nicht gemäß § 9 Abs. 2 Teil der schriftlichen Prüfung sind.
(
2
)
In der Fachrichtung Chorleitung sind dies folgende Prüfungen:
- Chorleitung (30 Minuten):
Einsingen (5 Minuten); Erarbeiten und Dirigieren eines 3- bis 4-stimmigen Chorstückes (20 Minuten). Die Aufgabe wird eine Woche vorher gestellt.
Fragen zu methodischen Wegen für die Einstudierung eines Satzes und zur chorischen Stimmbildung (5 Minuten). - Singen und Sprechen (15 Minuten):
Begleiteter Vortrag zweier Stücke in verschiedenartiger Stilistik (Kunstlied, Arie, geistliches Konzert, Pop-Ballade u. a.), unbegleiteter Vortrag einer Kirchenliedstrophe und eines liturgischen Gesanges, Vortrag eines Sprechtextes.
Fragen zur Stimmphysiologie. - Chorpraktisches Klavierspiel (10 Minuten):
Darstellen eines leichteren vierstimmigen Chorsatzes aus der Partitur (vorbereitet),
Vom-Blatt-Spiel einer leichten dreistimmigen Chorpartitur, Darstellen des methodischen Einsatzes des Klaviers in Verbindung mit der Stimme, Fragen zur Partiturkunde (Kenntnis der Anordnung der Instrumente, ihrer Transposition und der verschiedenen Schlüssel). - Chorliteraturkunde (10 Minuten):
Kenntnis einschlägiger Chorliteratur und -sammlungen aus den unterschiedlichen Epochen der Geschichte der Chormusik, Erkennen stilistischer Merkmale und besonderer Schwierigkeiten.
(
3
)
In der Fachrichtung Kinderchorleitung sind dies folgende Prüfungen:
- Kinderchorleitung (30 Minuten):
Fachgerechtes Einsingen (5 Minuten); Probenarbeit mit einer Kinderchorgruppe: Erarbeiten und Dirigieren eines Singspielsatzes oder eines mehrstimmigen Liedes mit einem Kinderchor. Die Aufgabe wird in der Regel vier Wochen vor der Prüfungsprobe gestellt und schließt die Möglichkeit von Vorproben ein. Erarbeiten und Dirigieren eines dem Kinderchor unbekannten leichteren 1- bis 3-stimmigen Stückes (20 Minuten). Diese Aufgabe wird eine Woche vorher gestellt. Fragen zu methodischen Wegen für die Einstudierung eines Satzes und zur Stimmbildung im Kinderchor (5 Minuten). - Singen und Sprechen (15 Minuten):
wie Absatz 2 Nr. 2. - Kinderchorpraktisches Klavierspiel (10 Minuten):
Darstellen eines leichteren Satzes aus der Kinderchorliteratur (vorbereitet), Vom-Blatt-Spiel einer leichten dreistimmigen Kinderchorpartitur, Darstellen des methodischen Einsatzes des Klaviers in Verbindung mit der Stimme, Fragen zur Partiturkunde (Kenntnis der Anordnung der Instrumente, ihrer Transpositionen und der verschiedenen Schlüssel). Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag auch die Darstellung auf einem anderen geeigneten Instrument zulassen. - Theorie und Praxis der Kinderchorarbeit (10 Minuten):
Grundzüge der Entwicklungspsychologie und der Pädagogik; Kenntnis der einschlägigen Literatur. Fragen zu Organisation und Elternarbeit.
Rechtsverhältnisse. - Kinderchorliteraturkunde (10 Minuten):
Kenntnis einschlägiger Kinderchorliteratur und -sammlungen, insbesondere für den gottesdienstlichen Gebrauch. Erkennen stilistischer Merkmale und besonderer Schwierigkeiten.
(
4
)
In der Fachrichtung Orgelspiel sind dies folgende Prüfungen:
- Gemeindebegleitung/Improvisation (20 Minuten):
a) unvorbereitet:- aa)
- Spiel eines Liedes nach dem Evangelischen Gesangbuch oder nach einem Begleitbuch zum Evangelischen Gesangbuch auf einem Manual und Pedal.
- bb)
- Spiel eines Liedes nach dem Evangelischen Gesangbuch oder nach einem Begleitbuch zum Evangelischen Gesangbuch triomäßig.
- cc)
- Begleitung eines Neuen Geistlichen Liedes nach Akkordsymbolen.
zu bb) oder cc) Improvisation einer Einleitung (Intonation oder Intro) (auch manualiter).b) vorbereitet:
Begleitung der liturgischen Gesänge des Evangelischen Gottesdienstbuches (zwei Stichproben nach Ansage).
Choraleinleitung (mit Pedal) und Spiel zweier unterschiedlich begleiteter Strophen (davon eine triomäßig) eines schwierigeren Kirchenliedes. Die Aufgabe wird eine Woche vor der Prüfung gestellt.
Spiel von zwei Choralsätzen mit Pedal auf Zuruf aus einer Liste von 30 Gesangbuchliedern, davon mindestens ein Satz auf zwei Manualen und Pedal. Diese Liste (davon 15 Sätze auf zwei Manualen und Pedal) ist mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung einzureichen. - Orgelliteraturspiel (20 Minuten):
Vortrag von zwei freien Werken oder längeren Choralbearbeitungen verschiedener Komponisten, mindestens im Schwierigkeitsgrad von: J. S. Bach „Acht kleine Präludien und Fugen“.
Aus einer Liste von mindestens zwölf erarbeiteten Choralvorspielen (davon einige aus dem Orgelbüchlein von J. S. Bach) benennt der Prüfungsausschuss vier Wochen vor der Prüfung drei zum Vorspielen. Mindestens drei Viertel der vorgetragenen Literatur müssen den Gebrauch des Pedals einschließen. - Klavierspiel (10 Minuten):
Vortrag von zwei Klavierstücken aus verschiedenen Stilepochen im Schwierigkeitsgrad einer leichten klassischen Sonate, Schumanns „Kinderszenen“ oder Bartoks „Mikrokosmos“ Heft IV. - Orgelkunde (15 Minuten):
Überblick über die Geschichte der Orgel, Kenntnis vom Aufbau der Orgel, Register- und Registrierkunde, Stimmen von Rohrwerken und Beseitigung kleiner Störungen (Testat). - Orgelliteraturkunde (10 Minuten):
Kenntnis der gebräuchlichsten Orgelliteratur und -sammlungen aus den unterschiedlichen Epochen der Geschichte der Orgelmusik unter besonderer Berücksichtigung ihrer gottesdienstlichen Eignung.
(
5
)
In der Fachrichtung Popularmusik sind dies folgende Prüfungen:
- Gemeindebegleitung/Improvisation (20 Minuten):
- unvorbereitet:
Begleitung zweier unterschiedlicher Liedtypen aus dem Bereich des Neuen Geistlichen Liedes mit unterschiedlichen Begleittechniken; zu einem dieser Lieder Improvisation eines Intros.
Begleitung eines Liedes aus dem Evangelischen Gesangbuch außerhalb des Typus des Neuen Geistlichen Liedes. - vorbereitet:
Beherrschung von popularmusikalischen Begleitungen der liturgischen Gesänge des Evangelischen Gottesdienstbuches (zwei Stichproben nach Ansage).
Choralintro und Begleitung eines Liedes aus dem Evangelischen Gesangbuch oder eines anderen Liedes aus dem Bereich des Neuen Geistlichen Liedes in popularmusikalischer Stilistik. Die Aufgabe wird eine Woche vor der Prüfung gestellt.
Spiel von zwei Liedbegleitungen auf Zuruf aus einer Liste von 30 Gesangbuchliedern oder Neuen Geistlichen Liedern. Diese Liste ist mit Angaben zur Begleittechnik des jeweiligen Liedes mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung einzureichen.
- Spiel eines Tasteninstrumentes oder Gitarrespiel (15 Minuten):
Vortrag von zwei Stücken unterschiedlicher popularmusikalischer Genres oder Stile. - Ensembleleitung (30 Minuten):
Je nach Schwerpunktsetzung in der Ausbildung Erarbeitung des nach § 9 Abs. 3 zu erstellenden Arrangements mit einer Band oder eines Chorsatzes mit einem Pop- oder Gospelchor (1 Woche Vorbereitungszeit), Kenntnis der Methoden und Wege bei der Erarbeitung eines popularmusikalischen Arrangements oder eines Chorsatzes mit einer Gruppe. - Singen und Sprechen (15 Minuten):
wie Absatz 2 Nr. 2 mit stärkerer popularmusikalischer Akzentuierung. - Instrumentenkunde und Tontechnik (10 Minuten):
Kenntnisse über Bau und Funktion der in der Popularmusik gebräuchlichen Instrumente und ihrer Notation, Equipment einer typischen Bandbesetzung, Aufbau und Funktionsweise einer Standard-PA. - Stilkunde und Praxis der kirchlichen Popularmusik (10 Minuten):
Eigenarten und Entwicklung populärer Musikstile, Kenntnis der Geschichte der Popmusik, stilistische Zuordnung von Hörbeispielen.
(
6
)
In der Fachrichtung Bläserchorleitung sind dies folgende Prüfungen:
- Bläserchorleitung (30 Minuten):
Einblasen (5 Minuten), Erarbeiten eines mittelschweren Bläsersatzes und eines Liedsatzes mit einer Bläsergruppe. Die Aufgabe wird eine Woche vorher gestellt (20 Minuten).
Fragen zu methodischen Wegen für die Einstudierung eines Satzes und zur Schulung von Bläserinnen und Bläsern (5 Minuten). - Spiel eines Blechblasinstrumentes (15 Minuten):
- Auswendigspielen einer selbst gewählten Melodie aus dem Evangelischen Gesangbuch.
- Transponieren einer Melodie aus dem Evangelischen Gesangbuch vom Blatt in eine gängige Tonart um einen Halb- oder Ganzton.
- Auswendigspielen von Dur- und Moll-Tonleitern nach verschiedenen vorgegebenen Rhythmen.
- Vortrag von zwei vorbereiteten Solostücken aus verschiedenen Epochen, davon mindestens eines mit Klavierbegleitung.
- Grundlagen und Methodik der Bläserausbildung (30 Minuten):
Lehrprobe mit Anfängern und Kenntnis einschlägiger Unterrichtsliteratur. - Instrumentenkunde (10 Minuten):
Kenntnisse von Bau und Funktion der Blechblasinstrumente, Instrumentenpflege. - Bläserchorliteraturkunde (10 Minuten):
Kenntnis einschlägiger Bläserchorliteratur und -sammlungen aus verschiedenen Epochen.
§ 12
1 Die Prüfung kann auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten um ein anderes Instrument als in den einzelnen Fachrichtungen vorgeschrieben erweitert werden. 2 In der Prüfung im zusätzlichen Instrument soll die Kandidatin oder der Kandidat durch Vorspielen geeigneter Literatur nachweisen, dass sie oder er das Instrument beherrscht.
3 Die Leistung in diesem Fach wird auf das Gesamtergebnis angerechnet.
#§ 13
(
1
)
Kandidatinnen und Kandidaten, die sich für zwei oder mehr Fachrichtungen bewerben, werden in den Fächern, die den Fachrichtungen gemeinsam sind und gleiche Prüfungsanforderungen haben, nur einmal geprüft.
(
2
)
In besonderen Fällen kann der Prüfungsausschuss Bewerberinnen oder Bewerbern, die eine andere gleich- oder höherwertige musikalische, theologische oder pädagogische Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die Prüfung in solchen Fächern erlassen, in denen sie sich bereits ausgewiesen haben.
#§ 14
1 Der Verlauf der Einzelprüfungen wird in einem Kurzprotokoll festgehalten. 2 Die Prüfungskommission entscheidet über die Benotung der Prüfungsleistung.
#§ 15
(
1
)
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen und für die Gesamtnote gelten folgende Zensurengrade:
sehr gut: 1,0 bis 1,5 | = | eine hervorragende Leistung. |
gut: 1,6 bis 2,5 | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt. |
befriedigend: 2,6 bis 3,5 | = | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht. |
ausreichend: 3,6 bis 4,0 | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. |
nicht ausreichend: 4,1 bis 5,0 | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
(2) Die Ermittlung der Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten nach ihrer Gewichtung gemäß Absatz 3 und 4. Sie lautet bei einem Durchschnitt
bis zu 1,5 | = | sehr gut, |
über 1,5 bis 2,5 | = | gut, |
über 2,5 bis 3,5 | = | befriedigend, |
über 3,5 bis 4,0 | = | ausreichend, |
über 4,0 | = | nicht ausreichend. |
(
3
)
Zur Ermittlung der Gesamtnote werden die erzielten Noten in den folgenden Fächern dreifach gezählt:
- in der Fachrichtung Chorleitung: Chorprobe,
- in der Fachrichtung Kinderchorleitung: Kinderchorprobe,
- in der Fachrichtung Orgelspiel: Gemeindebegleitung/Improvisation, Orgelliteraturspiel,
- in der Fachrichtung Popularmusik: Gemeindebegleitung/Improvisation sowie
- bei instrumentalem Ausbildungsschwerpunkt: Spiel eines Tasteninstrumentes oder Gitarrespiel,
- bei vokalem Ausbildungsschwerpunkt: Ensembleleitung,
- in der Fachrichtung Bläserchorleitung: Bläserchorprobe.
(
4
)
Zur Ermittlung der Gesamtnote werden die in den folgenden Fächern erzielten Noten doppelt gezählt:
- in der Fachrichtung Chorleitung: Singen und Sprechen, Gemeindesingen,
- in der Fachrichtung Kinderchorleitung: Singen und Sprechen, Gemeindesingen,
- in der Fachrichtung Orgelspiel: Klavierspiel,
- in der Fachrichtung Popularmusik : Arrangement, sowie
- bei instrumentalem Ausbildungsschwerpunkt: Ensembleleitung,
- bei vokalem Ausbildungsschwerpunkt: Singen und Sprechen, Gemeindesingen,
- in der Fachrichtung Posaunenchorleitung: Spiel eines Blechblasinstrumentes, Grundlagen der Bläserausbildung (einschließlich Lehrprobe),
- in allen Fachrichtungen: Gehörbildung, Gottesdienstkunde, Theologische Information und Gemeindepädagogik.
(
5
)
In den Fächern, die jeweils dreifach gewertet werden, und im Fach Gottesdienstkunde muss mindestens die Bewertung „ausreichend“ erreicht werden, damit die Prüfung als abgeschlossen gilt.
(
6
)
Besondere Leistungen können auf dem Zeugnis vermerkt werden.
#§ 16
(
1
)
1 Die oder der Geprüfte erhält über die bestandene Prüfung ein Zeugnis, aus dem die Einzelergebnisse und die Gesamtnote zu ersehen sind. 2 Letztere wird nicht gebildet, wenn nach § 13 Abs. 2 der größere Teil der Prüfungen erlassen wurde.
(
2
)
Hat die oder der Geprüfte die Prüfung nicht abgeschlossen oder nicht bestanden, ist dies zusammen mit den Studienzeiten und den bestandenen Teilprüfungen zu bescheinigen.
#§ 17
(
1
)
1 Einzelprüfungen, die nicht bestanden worden sind, können einmal wiederholt werden. 2 Wird auch eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholungsprüfung folgen. 3 Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss, der auch die Einzelheiten regelt.
(
2
)
Die Fächer, in denen die Prüfung wiederholt wurde, sind als solche zu kennzeichnen.
#§ 18
(
1
)
Ist die Kandidatin oder der Kandidat durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu verantwortende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsfächer verhindert, hat sie oder er dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
(
2
)
Bricht die Kandidatin bzw. der Kandidat aus den in Absatz 1 genannten Gründen die Prüfung ab, wird diese beim nächsten Prüfungstermin fortgeführt.
(
3
)
Erscheint die Kandidatin oder der Kandidat ohne ausreichende Begründung an einem Prüfungstag oder zu einzelnen Prüfungen nicht, gelten die jeweiligen Einzelprüfungen als nicht bestanden.
#§ 19
Kandidatinnen und Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, können die Urkunde C über die Anstellungsfähigkeit als C-Kirchenmusikerinnen oder C-Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz für die jeweilige Fachrichtung beantragen.
#§ 20
1 Gegen abschließende Zulassungs- oder Prüfungsentscheidungen ist nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens der kirchliche Verwaltungsgerichtsweg gegeben. 2 Für die Widerspruchsentscheidung ist das Konsistorium zuständig.
#§ 21
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Ausbildung und Prüfung nebenamtlicher Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (Kirchenmusikalische C-Prüfungsordnung) vom 17. September 2004 (KABl. S. 186 ) außer Kraft.
(
3
)
1 Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2010 begonnen haben, können nach der Rechtsverordnung über die Ausbildung und Prüfung nebenamtlicher Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (Kirchenmusikalische C-Prüfungsordnung) vom 17. September 2004 (KABl. S. 186) geprüft werden. 2 Sofern Kandidatinnen oder Kandidaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sie dies bis zum 31. März 2011 gegenüber dem Konsistorium erklären.