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Richtlinie zu Einzelvergütungssätzen
im kirchenmusikalischen Bereich

Vom 17. November 2023

(KABl. Nr. 202 S. 337)

Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinie zu Einzelvergütungssätzen für kirchenmusikalische Dienste beschlossen:
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§ 1
Grundlegende Bestimmungen

( 1 ) Die Einzelvergütungssätze für kirchenmusikalische Dienste werden nach geplanter Dauer der Veranstaltung/des Dienstes und nach kirchenmusikalischer Qualifikation der tätigen Personen differenziert (Anlage).
( 2 ) Für alle Veranstaltungen/Dienste werden die Einzelvergütungssätze auf Basis der tariflichen Entgelte gemäß folgender Entgeltgruppen bestimmt:
  • EG 10 für Personen mit Bachelor oder Master Kirchenmusik bzw. Hochschulabschluss in der Fachrichtung des ausgeübten Dienstes,
  • EG 6 für Personen mit C-Prüfung oder Anerkennung in der Fachrichtung des ausgeübten Dienstes,
  • EG 5 für Personen mit D-Prüfung in der Fachrichtung des ausgeübten Dienstes,
  • EG 2 für Personen ohne kirchenmusikalische Qualifikation.
( 3 ) Die zu Grunde gelegten Stundensätze errechnen sich auf der Basis der Quartalsarbeitszeit nach dem TV-EKBO (512,2 Stunden/Quartal = 13 Wochen/Quartal x 39,4 Stunden/Woche).
( 4 ) Für alle Veranstaltungen/Dienste bis zu 60 Minuten stehen die Dauer der Veranstaltung/des Dienstes und der Vorbereitungszeit in der Regel im Verhältnis von 1:2. Für die über 60 Minuten liegende Dauer der Veranstaltung/des Dienstes und in Einzelfällen (z. B. bei Doppelgottesdiensten) wird eine Vorbereitungszeit im Verhältnis von 1:1,5 angesetzt.
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§ 2
Einzelvergütungssätze

( 1 ) Es gelten die Einzelvergütungssätze, die als Anlage dieser Richtlinie beigefügt sind.
( 2 ) Diese Anlage wird durch das Konsistorium auf der Basis der jeweils aktuellen tariflichen Entgelte im Abstand von drei Jahren aktualisiert und im Amtsblatt und an weiteren geeigneten Stellen veröffentlicht. Die bis dahin geltende Tabelle tritt dadurch automatisch außer Kraft.
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§ 3
Individuelle Vergütungsvereinbarung

Gemeinden und Kirchenkreise können die Vergütungen bei größerem Aufwand oder abweichender Dauer auf der Basis der in § 1 dargelegten Grundsätze regeln oder im Einzelfall vereinbaren. Abweichende Verabredungen sind in jedem Falle vor der Ausübung des Dienstes einvernehmlich zu treffen. Bei auftretenden abweichenden Einschätzungen ist der/die Kreiskantor:in hinzuzuziehen.
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§ 4
Dienstauftrag

Den in der Landeskirche beruflich tätigen Kirchenmusiker:innen werden ausschließlich Dienste außerhalb ihres Dienstauftrages vergütet.
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§ 5
Fahrtkosten und Auslagen

( 1 ) Durch den Dienst entstehende Fahrtkosten sind nach den jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Regelungen zu erstatten.
( 2 ) Außerdem werden notwendige Auslagen erstattet.
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§ 6
Sonderregeln für Bestattungs- und Trauerfeiern

( 1 ) Für die musikalische Begleitung von Bestattungs- und Trauerfeiern auf evangelischen Friedhöfen gilt in Abweichung von § 1 Absatz 2 die Eingruppierung nach EG 10.
( 2 ) Die Regelungen der §§ 3 und 5 finden keine Anwendung.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Richtlinie zu Einzelvergütungssätzen im kirchenmusikalischen Bereich vom 24. August 2018 (KABl. S. 158) außer Kraft.
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Anlage

Dauer der Veranstaltung/
des Dienstes in Min.
45
60
90
120

Verhältnis
Präsenz : Vorbereitung
Stundensatz
in Euro
1:2
1:2
bis 1h 1:2
über 1h 1:1,5
bis 1h 1:2
über 1h 1:1,5
A/B EG 10 Stufe 2
22,05
49,61
66,15
93,71
121,28
C EG 6 Stufe 4
18,70
42,07
56,09
79,47
102,84
D EG 5 Stufe 2
16,60
37,36
49,81
70,57
91,33
ohne Pr. EG 2 Stufe 2
14,67
33,01
44,01
62,34
80,68
Bestattungs- und Trauerfeiern auf evangelischen Friedhöfen EG 10
Grundvergütung (umfasst Prä- und Postludium und bis zu drei Choräle oder Instrumentalstücke)
49,61
bei besonderem musikalischen Aufwand (insbesondere Begleitung von Solisten, Repertoirerecherche, instrumentengerechte Einrichtung besonderer Wünsche und Ähnliches)
71,66