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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.06.2006
Geltungszeitraum bis: 30.04.2021
Ordnung der Frauen- und Familienarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Vom 30. Juni 2006
Die Kirchenleitung hat folgende Ordnung beschlossen:
#Präambel
Die Frauen- und Familienarbeit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz steht in der Tradition der Evangelischen Frauenhilfe, deren Provinzialverbände 1899 in Berlin, 1902 in der Kirchenprovinz Brandenburg und 1904 in der Kirchenprovinz Schlesien gegründet wurden.
Die Frauen- und Familienarbeit nimmt ihre Arbeit für und mit Frauen und Familien in deren jeweiligen Lebensbezügen wahr und baut so Gemeinde mit. Sie weiß sich an das lebendige Wort Gottes gebunden und von der Verheißung des Evangeliums getragen. Sie stellt sich dabei in die biblischen Traditionen, die Frauen als Befreiung erfahren können; sie achtet auf Geschlechtergerechtigkeit. Die Frauen- und Familienarbeit versteht sich als Teil der ökumenischen Bewegung und weiß sich dem konziliaren Prozess für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung verpflichtet.
### § 1
Rechtsform
(
1
)
1 Die Frauen- und Familienarbeit ist ein Arbeitszweig der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. 2 Auf landeskirchlicher Ebene werden die Aufgaben des Arbeitszweiges einschließlich der Funktion einer Geschäftsstelle im Amt für kirchliche Dienste wahrgenommen.
(
2
)
Die Frauen- und Familienarbeit hat ihren Sitz in Berlin.
(
3
)
Die Frauen- und Familienarbeit ist Mitglied der Evangelischen Frauenhilfe in Deutschland e.V. beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation.
(
4
)
Die Frauen- und Familienarbeit vertritt die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in frauen- und familienpolitischen Fragen in Abstimmung mit der Kirchenleitung.
# § 2
Aufgaben und Arbeitsformen
(
1
)
1 Die Frauen- und Familienarbeit gestaltet kirchliches und gesellschaftliches Leben und zeigt in der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen ihr evangelisches Profil. 2 Dabei hat sie unter anderem folgende Aufgaben:
- Sie vertritt die Interessen von Frauen und Familien in der Kirche;
- sie bringt Fragen und Interessen der Evangelischen Frauen- und Familienarbeit in gesellschaftliche Zusammenhänge ein;
- sie bietet Fortbildung an für Ehrenamtliche und für Hauptamtliche;
- sie bereitet den Weltgebetstag vor und pflegt ökumenische Kontakte;
- sie hilft Frauen in Not und unterstützt die Gemeindediakonie;
- sie führt den Dialog mit Menschen anderer Religionen und mit Konfessionslosen.
(
2
)
Die Frauen- und Familienarbeit nimmt ihre Aufgaben in Form von Seminaren, Werkstätten, Rüst- und Freizeiten, Tagungen, Gottesdiensten, Beratung und seelsorgender Begleitung wahr.
(
3
)
Die Frauen- und Familienarbeit arbeitet auf der Ebene der Ortsgemeinde, der Kirchenkreise, der Sprengel und der Landeskirche.
# § 3
Leitung und Organisation
(
1
)
1 Innerhalb des Amtes für kirchliche Dienste nimmt eine Studienleiterin die Aufgaben einer Pfarrerin für Frauen- und Familienarbeit wahr. 2 Sie ist insbesondere verantwortlich für:
- die geistliche Arbeit der Frauen- und Familienarbeit Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und den Dienst der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung;
- die Vertretung der Arbeit nach außen;
- die Öffentlichkeitsarbeit.
(
2
)
1 In den Sprengeln werden Konvente gebildet, die aus allen nach Artikel 59 der Grundordnung bestellten kreiskirchlichen Beauftragten für Frauen- und Familienarbeit bestehen. 2 Sie dienen dem Erfahrungs- und Informationsaustausch, der Planung und Durchführung von Veranstaltungen und der Fortbildung.
(
3
)
Durch Wahl oder Berufung kann aus diesen Konventen ein Leitungskreis gebildet werden.
# § 4
Vermögen
(
1
)
1 Das Vermögen der Frauen- und Familienarbeit ist Sondervermögen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. 2 Dabei sind die durch die Frauen- und Familienarbeit der schlesischen Oberlausitz und die Frauen- und Familienarbeit Berlin-Brandenburg eingebrachten Rücklagen jeweils gesondert zu behandeln.
(
2
)
1 Das Sondervermögen ist auch nach dauernder Einstellung der Tätigkeit der Frauen- und Familienarbeit ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. 2 Dabei sollen insbesondere Zwecke der kirchlichen Frauen- und Familienarbeit berücksichtigt werden.
# § 5
Schlussbestimmungen
Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.