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Geltungszeitraum von: 01.06.2013

Geltungszeitraum bis: 30.06.2021

Kirchengesetz über die Besetzung von Pfarrstellen (Pfarrstellenbesetzungsgesetz)

Vom 29. Oktober 2011 (KABl. S. 193); § 1 geändert durch Kirchengesetz
vom 19. April 2013

(KABl. S. 86)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Teil I:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Besetzbarkeit und Ausschreibung

( 1 ) Die Besetzung einer Pfarrstelle setzt voraus, dass sie nach den geltenden Bestimmungen besetzbar ist. Ob eine besetzbare Pfarrstelle besetzt werden soll, entscheidet das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft. Bei Gemeindepfarrstellen entscheiden der Gemeindekirchenrat und der Kreiskirchenrat einvernehmlich. Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, entscheidet das Konsistorium auf Antrag des Kreiskirchenrates oder des Gemeindekirchenrates.
( 2 ) Zu besetzende Pfarrstellen werden in der Regel ausgeschrieben. Über Ausnahmen nach diesem oder einem anderen Kirchengesetz entscheidet das Konsistorium, bei landeskirchlichen Pfarrstellen die Kirchenleitung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
( 3 ) Das Konsistorium schreibt die Pfarrstelle im Kirchlichen Amtsblatt aus. Bei Gemeindepfarrstellen und kreiskirchlichen Pfarrstellen teilt die Superintendentin oder der Superintendent dem Konsistorium den Ausschreibungstext mit. Er kann vom Konsistorium - nach Möglichkeit in Abstimmung mit der Superintendentin oder dem Superintendenten - verändert werden. Der Anstellungskörperschaft steht es frei, die Stellenausschreibung nach der Veröffentlichung auch auf andere Weise bekannt zu machen.
( 4 ) Die Ausschreibung einer Gemeindepfarrstelle setzt voraus, dass eine Dienstwohnung zugewiesen werden kann oder dass der Kreiskirchenrat vor der Ausschreibung einer Ausnahme von der Verpflichtung, eine Dienstwohnung zuzuweisen, zugestimmt hat.
( 5 ) In den Fällen von § 5 Abs. 3 kann das Konsistorium ohne Ausschreibung und Bewerbung die Vorstellung veranlassen. In den Fällen von Absatz 6, § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 2 Nr. 1 entfällt außerdem die Vorstellung.
( 6 ) Soll eine Pfarrstelle mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer, die oder der sie bisher verwaltet hat, besetzt werden, kann das Konsistorium auf Antrag der Superintendentin oder des Superintendenten auf eine Ausschreibung verzichten. Sie oder er hört zuvor bei Gemeindepfarrstellen den Gemeindekirchenrat und bei kreiskirchlichen Pfarrstellen den Kreiskirchenrat. Wird auf die Ausschreibung verzichtet, können keine Vorbehalte gemäß § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2 und § 18 Abs. 1 und 2 geäußert werden. Die Aufstellung des Wahlvorschlags und die Vorstellung entfallen.
( 7 ) Ist in der Ausschreibung eine Bewerbungsfrist angegeben, so kann das Organ, das das Besetzungsrecht hat, bei landeskirchlichen Pfarrstellen das Konsistorium, im Ausnahmefall beschließen, die Frist zu verlängern.
( 8 ) Bei Besetzungen von Gemeindepfarrstellen und kreiskirchlichen Pfarrstellen suchen die Superintendentinnen und Superintendenten das Gespräch mit der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten über die eingegangenen Bewerbungen oder die beabsichtigte Präsentation. Eine unterbliebene Fühlungnahme beeinträchtigt die Rechtmäßigkeit des Besetzungsverfahrens nicht.
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§ 2
Bewerbungen, Vorbehalte des Konsistoriums
und Annahme der Wahl

( 1 ) Um eine Pfarrstelle können sich Personen bewerben, denen von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz die Anstellungsfähigkeit oder die Diensteignung für den Pfarrdienst zuerkannt wurde oder die sich im Entsendungsdienst befinden und für die die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit zu erwarten ist. Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Landeskirchen können sich bewerben, wenn ihre Bewerbung vom Konsistorium zugelassen wurde. Auf die Zulassung zur Bewerbung besteht kein Rechtsanspruch.
( 2 ) Alle Bewerbungen sind an das Konsistorium zu richten. Hat das Konsistorium nicht das Besetzungsrecht, sendet es spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Bewerbungsfrist alle eingegangenen Bewerbungen auf dem Dienstweg an das Gremium, dem die Besetzung der Pfarrstelle obliegt und teilt mit, ob gegen einzelne Bewerbungen Vorbehalte bestehen. Äußert das Konsistorium Vorbehalte, so soll über den Fortgang des Verfahrens Einvernehmen erzielt werden. Auf Wunsch des Gremiums, dem die Besetzung der Pfarrstelle obliegt, muss das Konsistorium erklären, ob der Vorbehalt gegebenenfalls zu einer Versagung der Übertragung nach § 9 Abs. 1, § 16 Abs. 5 und § 17 Abs. 3 führen wird.
( 3 ) Nach der Annahme der Wahl und vor der Übertragung der Pfarrstelle kann keine Wahl in eine andere Pfarrstelle erfolgen.
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§ 3
Ehepaarregelung

( 1 ) Eheleute, die beide die Anstellungsfähigkeit oder die Diensteignung für den Pfarrdienst besitzen und mit einer Verwendung im eingeschränkten Dienstverhältnis mit jeweils halbem Dienstumfang einverstanden sind, können sich gemeinsam um eine Pfarrstelle bewerben. In diesem Fall gilt die Bewerbung beider als eine Bewerbung. Vorbehalte nach § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1, Einsprüche nach § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2, die als begründet anerkannt werden, sowie die Versagung der Bestätigung nach § 9 Abs. 1, § 16 Abs. 5 und § 17 Abs. 3 haben zur Folge, dass beiden die Pfarrstelle nicht übertragen werden kann. Ein Einspruch mit der Begründung, dass es sich um ein Ehepaar handelt, ist unbeachtlich. Die Vorschriften des Pfarrdienstrechts über die Voraussetzung einer Verwendung im eingeschränkten Dienstverhältnis bleiben unberührt.
( 2 ) Hat von einem Pfarrehepaar nur eine Person eine Pfarrstelle inne, kann auf gemeinsamen Antrag der Eheleute nachträglich ebenfalls eine Besetzung nach Absatz 1 mit der Maßgabe erfolgen, dass beide Eheleute im eingeschränkten Dienstverhältnis tätig werden und die Stelle gemeinsam versorgen. Der Wechsel des Besetzungsrechts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 bleibt von der nachträglichen Besetzung unberührt. Für die Person, die die Pfarrstelle bisher noch nicht innehatte, gelten die Vorschriften zur Besetzung von Pfarrstellen, insbesondere Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 entsprechend, eine Ausschreibung erfolgt nicht. Sollte der Person, die die Pfarrstelle bisher innehatte, die Pfarrstelle befristet übertragen worden sein, gilt der verbleibende Zeitraum der Befristung auch für die Ehefrau oder den Ehemann. Vorbehalte, Einsprüche und Versagung der Bestätigung berühren nicht die Übertragung der Pfarrstelle auf die bisherige Pfarrstelleninhaberin oder den bisherigen Pfarrstelleninhaber. Die Kirchenleitung kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.
( 3 ) Im Einvernehmen mit dem Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft und der Superintendentin oder dem Superintendenten gilt Absatz 1 und 2 auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
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§ 4
Pfarrsprengel und Gemeindebeirat

( 1 ) In zu einem Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden treten an die Stelle des Gemeindekirchenrates alle Gemeindekirchenräte des Pfarrsprengels. Die Aufstellung des Wahlvorschlages und die Wahl erfolgen durch eine gemeinsame Abstimmung in gemeinsamer Sitzung, bei der jeder Gemeindekirchenrat beschlussfähig sein muss. Im Übrigen gelten für diese gemeinsame Sitzung die Bestimmungen entsprechend wie für einen einzigen Gemeindekirchenrat.
( 2 ) Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses hat in allen Kirchengemeinden des Pfarrsprengels zu erfolgen. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen beginnt mit der letzten Bekanntgabe. Der Einspruch ist an den Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde zu richten, dessen Mitglied die oder der Einsprucherhebende ist.
( 3 ) Die Anhörung nach § 10 Abs. 1 soll mit allen Gemeindekirchenräten des Pfarrsprengels erfolgen.
( 4 ) Die Bestimmungen in diesem Gesetz über die Beteiligung des Gemeindebeirates gelten für den Fall, dass ein solcher gebildet wurde.
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Teil II:
Besetzung von Gemeindepfarrstellen

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Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 5
Besetzungsrecht

( 1 ) Die Besetzung einer Pfarrstelle obliegt dem Gemeindekirchenrat, wenn
  1. die vorherige Besetzung einer Pfarrstelle auf dem Gebiet der Kirchengemeinde oder des Pfarrsprengel durch das Konsistorium erfolgt ist;
  2. das Konsistorium dem Gemeindekirchenrat mit dessen Einwilligung die Besetzung aus wichtigem Grund überlässt;
  3. die Kirchenleitung dem Gemeindekirchenrat die Besetzung ausdrücklich überträgt.
( 2 ) Die Besetzung einer Pfarrstelle obliegt dem Konsistorium, wenn
  1. die vorherige Besetzung einer Pfarrstelle auf dem Gebiet der Kirchengemeinde oder des Pfarrsprengels durch den Gemeindekirchenrat erfolgt ist;
  2. eine neu errichtete Pfarrstelle zum ersten Mal zu besetzen ist;
  3. die Pfarrstelle mit der oder dem nach der Grundordnung in das Superintendentenamt Gewählten besetzt werden soll;
  4. die Kirchenleitung dem Konsistorium die Besetzung nach Anhörung des Gemeindekirchenrats und des Kreiskirchenrats aus wichtigem Grund überträgt, insbesondere weil der Pfarrerin oder dem Pfarrer gleichzeitig ein landeskirchlicher Dienst übertragen werden soll;
  5. dem Gemeindekirchenrat die Besetzung der Stelle obliegt, er aber innerhalb einer ihm vom Konsistorium gesetzten angemessenen Frist eine Wahl nicht vornimmt;
  6. der Gemeindekirchenrat dem Konsistorium die Besetzung überlässt.
( 3 ) Das Konsistorium kann ein Pfarrstellenbesetzungsverfahren auch dann einleiten, wenn zwei oder mehr Gemeindekirchenräte mit Einwilligung der Betroffenen sowie nach Anhörung der zuständigen Kreiskirchenräte und Generalsuperintendentinnen oder Generalsuperintendenten einen Austausch von Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhabern beabsichtigen. In diesem Fall kann das Konsistorium die Vorstellungen ohne Ausschreibung und Bewerbung veranlassen.
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Abschnitt 2:
Besetzung durch den Gemeindekirchenrat

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§ 6
Wahlvorschlag und Vorstellung

( 1 ) Äußert das Konsistorium keine Vorbehalte, stellt der Gemeindekirchenrat unter Leitung der Superintendentin oder des Superintendenten einen Wahlvorschlag 1#auf, der nicht mehr als drei Namen enthalten soll. Zu diesem Wahlvorschlag hört der Gemeindekirchenrat den Gemeindebeirat vor der Wahl an.
( 2 ) Die in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber werden von der Superintendentin oder dem Superintendenten aufgefordert, sich der Gemeinde vorzustellen. Dazu gehören ein Gottesdienst und eine andere Gemeindeveranstaltung, die eine religionspädagogische Aufgabe darstellt. Eine persönliche Unterredung mit dem Gemeindekirchenrat und dem Gemeindebeirat soll stattfinden.
( 3 ) Von einer Vorstellung kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber der Gemeinde hinreichend bekannt ist. Der Gemeindekirchenrat hat dies ausdrücklich festzustellen.
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§ 7
Wahl

( 1 ) Die Wahl obliegt dem Gemeindekirchenrat.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent bestimmt im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat den Wahltermin, der nicht früher als eine Woche nach der Vorstellung der letzten Bewerberin oder des letzten Bewerbers liegen darf. Die Frist kann verkürzt werden, wenn nur eine Person zur Wahl steht. Die Superintendentin oder der Superintendent veranlasst die schriftliche Einladung zur Wahl mit einer Frist von mindestens einer Woche und leitet die Wahlhandlung, bei der Erörterungen über die zur Wahl stehenden Personen nicht mehr zulässig sind.
( 3 ) Gewählt wird mit Stimmzetteln. Gewählt ist, wer die Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden Wahlberechtigten erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt; wenn mehrere Personen zur Wahl stehen, so ist erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; nach erfolgloser Stichwahl entscheidet das Los. Erhält auch im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, kann der Gemeindekirchenrat einen dritten Wahlgang beschließen. Sieht der Gemeindekirchenrat von einem dritten Wahlgang ab oder erhält auch in diesem Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, ist ein neuer Wahlvorschlag aufzustellen. Er kann dieselben Namen enthalten. Werden keine neuen Namen in den Wahlvorschlag aufgenommen, kann die Superintendentin oder der Superintendent von der Ladungsfrist nach Absatz 2 Satz 3 absehen. Die erneute Wahl soll jedoch nicht am selben Tag wie die ergebnislos verlaufene durchgeführt werden.
( 4 ) Enthält der Wahlvorschlag nur einen Namen und wird auf eine Vorstellung verzichtet, so kann die Wahl in derselben Sitzung wie die Aufstellung des Wahlvorschlags erfolgen, falls auf diese Möglichkeit in der Einladung hingewiesen wurde.
( 5 ) Über die Wahlhandlung und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen.
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§ 8
Bekanntgabe und Einspruchsrecht

( 1 ) Das Ergebnis der Wahl ist der Gemeinde in der Regel im nächsten Gemeindegottesdienst bekannt zu geben.
( 2 ) Innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe kann jedes zum Abendmahl zugelassene Gemeindeglied Einspruch beim Gemeindekirchenrat einlegen.
( 3 ) Jeder Einspruch ist der oder dem Gewählten mitzuteilen. Der Gemeindekirchenrat gibt ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und legt den Einspruch mit seiner eigenen Stellungnahme und gegebenenfalls der Stellungnahme der oder des Gewählten dem Kreiskirchenrat vor. Dieser entscheidet, soweit nicht Absatz 4 Anwendung findet. Gegen die Entscheidung des Kreiskirchenrats ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe Beschwerde an das Konsistorium zulässig. Dieses entscheidet endgültig; eine gerichtliche Überprüfung findet nicht statt.
( 4 ) Ein Einspruch gegen die Lehre der oder des Gewählten ist dem Konsistorium vorzulegen. Es kann ihn zurückweisen, wenn es ihn für offensichtlich unbegründet hält, anderenfalls legt es ihn der Kirchenleitung vor. Die Kirchenleitung kann dem Einspruch nur stattgeben, wenn sie gleichzeitig ein Verfahren wegen Beanstandung der Lehre einleitet.
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§ 9
Übertragung, Dienstantritt, Einführung

( 1 ) Nach Bestätigung durch die Superintendentin oder den Superintendenten, dass die Wahl der Ordnung gemäß vollzogen wurde, die oder der Gewählte die Wahl angenommen hat und ein Einspruch nicht erhoben oder zurückgewiesen wurde, überträgt das Konsistorium die Pfarrstelle und stellt darüber eine Urkunde aus. Wird die Übertragung versagt, so sind dem Gemeindekirchenrat und der oder dem Gewählten die Gründe mitzuteilen. Der Gemeindekirchenrat und die oder der Gewählte können dagegen innerhalb eines Monats Beschwerde bei der Kirchenleitung einlegen. Diese entscheidet endgültig; eine gerichtliche Überprüfung findet nicht statt.
( 2 ) Den Zeitpunkt des Dienstantritts stimmt das Konsistorium mit der Superintendentin oder dem Superintendenten ab.
( 3 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer wird in einem Gottesdienst durch die Superintendentin oder den Superintendenten in die Pfarrstelle eingeführt.
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Abschnitt 3:
Besetzung durch das Konsistorium

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§ 10
Präsentation

( 1 ) Hat das Konsistorium eine Pfarrerin oder einen Pfarrer für die Pfarrstelle vorgesehen2#, so nimmt es mit der Superintendentin oder dem Superintendenten Fühlung, um zu klären, ob Vorbehalte gegen die beabsichtigte Präsentation bestehen. Die Superintendentin oder der Superintendent hört den Gemeindekirchenrat an.
( 2 ) Werden Vorbehalte geäußert und kann darüber kein Einvernehmen erzielt werden, so entscheidet die Kirchenleitung darüber, ob der Präsentationsvorschlag bestehen bleibt oder das Konsistorium aufgefordert wird, einen neuen Vorschlag gemäß Absatz 1 zu unterbreiten.
( 3 ) Das Konsistorium fordert die von ihm zur Besetzung vorgesehene Person auf, sich der Gemeinde vorzustellen. Die Superintendentin oder der Superintendent veranlasst die Vorstellung. § 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Wird von einer Vorstellung abgesehen, so ist der Name der oder des zur Besetzung Vorgesehenen der Gemeinde im Gottesdienst bekannt zu geben.
( 4 ) Der Gemeindekirchenrat kann nach Anhörung des Gemeindebeirats die zur Besetzung vorgesehene Person ablehnen, wenn sie nicht das Bekenntnis der Gemeinde teilt. Sind in einem Pfarrsprengel Kirchengemeinden unterschiedlicher Bekenntnistradition miteinander verbunden, kann der Gemeindekirchenrat nach Anhörung des Gemeindebeirats die zur Besetzung vorgesehene Person ablehnen, wenn sie nicht bereit ist, die Bekenntnistradition der Gemeinde zu achten.
( 5 ) In den Fällen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 und § 14 Abs. 1 finden Absatz 1 und 2 keine Anwendung. Im Fall von § 1 Abs. 6 findet darüber hinaus auch der Absatz 4 keine Anwendung.
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§ 11
Einspruchsrecht

( 1 ) Innerhalb von zwei Wochen nach der Vorstellung oder Bekanntgabe kann jedes zum Abendmahl zugelassene Gemeindeglied schriftlich Einspruch beim Gemeindekirchenrat einlegen. Jeder Einspruch ist der zur Besetzung vorgesehenen Person mitzuteilen. Der Gemeindekirchenrat gibt ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und legt den Einspruch mit seiner eigenen Stellungnahme und gegebenenfalls der Stellungnahme der zur Besetzung vorgesehenen Person dem Konsistorium vor.
( 2 ) Über Einsprüche entscheidet die Kirchenleitung. Sie kann einem Einspruch gegen die Lehre nur stattgeben, wenn sie gleichzeitig ein Verfahren wegen Beanstandung der Lehre einleitet.
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§ 12
Übertragung

( 1 ) Wird ein Einspruch nicht erhoben oder wird er zurückgewiesen, so vollzieht das Konsistorium namens der Kirche die Übertragung der Pfarrstelle und teilt dies der Pfarrerin oder dem Pfarrer und der Gemeinde mit. Den Zeitpunkt des Dienstantritts stimmt das Konsistorium mit der Superintendentin oder dem Superintendenten ab.
( 2 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer wird in einem Gottesdienst durch die Superintendentin oder den Superintendenten in die Pfarrstelle eingeführt.
( 3 ) Wird im Fall eines Besetzungsverfahrens nach § 5 Abs. 3 einem Einspruch stattgegeben, so wirkt diese Entscheidung gegenüber den an dem beabsichtigten Besetzungstausch Beteiligten.
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Abschnitt 4:
Besetzung des Superintendentenamtes

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§ 13
Wahlvorschlag und Kandidatenvorstellung

( 1 ) Wird die Stelle der Superintendentin oder des Superintendenten frei, hört die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent den Kreiskirchenrat, welche Aufgaben im Kirchenkreis bei der Auswahl für dieses Amt besonders zu berücksichtigen sind, und schlägt vor, welche Pfarrstelle der künftigen Superintendentin oder dem künftigen Superintendenten übertragen werden soll oder im Falle einer kreiskirchlichen Pfarrstelle, in welcher Gemeinde sie oder er einen Predigtauftrag regelmäßig wahrnehmen soll. Sofern sie oder er nicht selber nach Artikel 55 Abs. 3 der Grundordnung den Wahlvorschlag aufstellt, berichtet sie oder er darüber der Vorschlagskommission nach Artikel 55 Abs. 2 der Grundordnung. Die Vorschlagskommission oder die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent in dem Fall, dass sie oder er den Wahlvorschlag aufstellt, kann veranlassen, dass das Superintendentenamt durch das Konsistorium zur Besetzung ausgeschrieben wird.
( 2 ) Die auf dem Wahlvorschlag, dem die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent zugestimmt hat, aufgestellten Personen stellen sich im Kirchenkreis vor. Art und Umfang der Vorstellung bestimmt die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat.
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§ 14
Übertragung der Pfarrstelle und Einführung

( 1 ) Nach der Wahl der Superintendentin oder des Superintendenten durch die Kreissynode teilt das Konsistorium im Fall des § 13 Abs. 1 dem Gemeindekirchenrat mit, mit wem die Pfarrstelle besetzt werden soll. Der Gemeindekirchenrat kann die Besetzung nur ablehnen, wenn die oder der Gewählte nicht das Bekenntnis der Gemeinde teilt. Die Ablehnung muss innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung des Konsistoriums geltend gemacht werden. Ein Einspruchsrecht der Gemeindeglieder besteht nicht.
( 2 ) Wird eine Ablehnung nach Absatz 1 nicht geltend gemacht oder handelt es sich um eine kreiskirchliche Pfarrstelle, überträgt das Konsistorium der oder dem Gewählten die Pfarrstelle.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent wird von der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten in einem Gottesdienst eingeführt. Dabei wird die Berufungsurkunde übergeben, sofern sie nicht bereits früher ausgehändigt wurde.
( 4 ) § 79 Abs. 2 Nr. 3 PfDG.EKD gilt mit der Maßgabe, dass eine Versetzung erst nach sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Superintendentenamt möglich ist.
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Teil III:
Besetzung von Kreispfarrstellen

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Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 15
Besetzungsrecht

( 1 ) Die Besetzung einer kreiskirchlichen Pfarrstelle obliegt in der Regel dem Kreiskirchenrat.
( 2 ) Die Besetzung einer kreiskirchlichen Pfarrstelle obliegt dem Konsistorium, wenn
  1. die Pfarrstelle mit der oder dem nach der Grundordnung in das Superintendentenamt Gewählten besetzt werden soll;
  2. die Kirchenleitung nach Anhörung des Kreiskirchenrats, der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten und des Konsistoriums die Besetzung dem Konsistorium aus schwerwiegenden Gründen überträgt, insbesondere weil der Pfarrerin oder dem Pfarrer gleichzeitig ein landeskirchlicher Dienst übertragen werden soll;
  3. der Kreiskirchenrat innerhalb einer ihm vom Konsistorium gesetzten Frist eine Wahl nicht vornimmt.
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Abschnitt 2:
Besetzung durch den Kreiskirchenrat

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§ 16
Pfarrstellen für besondere Aufgabenbereiche

( 1 ) Äußert das Konsistorium keine Vorbehalte, beschließt der Kreiskirchenrat die Übertragung der Pfarrstelle.
( 2 ) Zur Vorbereitung der Übertragung kann der Kreiskirchenrat eine Vorschlagskommission bilden, die dem Kreiskirchenrat einen Besetzungsvorschlag unterbreitet, der nicht mehr als drei Namen enthalten soll.
( 3 ) Der Kreiskirchenrat entscheidet über die Übertragung der Pfarrstelle in einer Sitzung, zu der schriftlich mit einer Frist von einer Woche eingeladen wurde. Der Beschluss über die Übertragung der Pfarrstelle bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss kann dadurch vorbereitet werden, dass zunächst gegebenenfalls in mehreren Wahlgängen entsprechend § 7 Abs. 3 abgestimmt wird. Kommt kein Beschluss zustande, entscheidet der Kreiskirchenrat über den weiteren Fortgang.
( 4 ) Sofern es sich nicht um eine Pfarrstelle nach § 17 Abs. 1 handelt, entfällt die Bekanntmachung und ein Einspruchsrecht ist nicht gegeben.
( 5 ) Für die Übertragung der Pfarrstelle findet § 9 entsprechende Anwendung.
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§ 17
Pfarrstellen für den Gemeindedienst

( 1 ) Dient die kreiskirchliche Pfarrstelle ganz oder überwiegend der Wahrnehmung pfarramtlicher Dienste in einer Kirchengemeinde oder in mehreren Kirchengemeinden, soll die Superintendentin oder der Superintendent die beteiligten Gemeindekirchenräte vor der Wahl zu den eingegangenen Bewerbungen hören.
( 2 ) Der Übertragungsbeschluss ist den beteiligten Kirchengemeinden unverzüglich in geeigneter Weise mitzuteilen. § 8 findet entsprechende Anwendung. Ein Einspruch ist nur statthaft von Mitgliedern der beteiligten Kirchengemeinden und schriftlich beim Kreiskirchenrat einzulegen. Hilft der Kreiskirchenrat dem Einspruch nicht ab, muss er ihn mit einer Stellungnahme dem Konsistorium vorlegen. Dieses entscheidet endgültig; eine gerichtliche Überprüfung findet nicht statt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 4.
( 3 ) Ist kein Einspruch erfolgt oder wurde er zurückgewiesen, findet für die Übertragung der Pfarrstelle § 9 entsprechende Anwendung.
( 4 ) Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 16.
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Abschnitt 3:
Besetzung durch das Konsistorium

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§ 18
Präsentation

( 1 ) Das Konsistorium nimmt mit der Superintendentin oder dem Superintendenten Fühlung, um zu klären, ob Vorbehalte gegen die von ihm zur Besetzung vorgesehene Person bestehen. Die Superintendentin oder der Superintendent hört den Kreiskirchenrat an. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Werden keine Vorbehalte geäußert oder hat die Kirchenleitung entschieden, dass der Präsentationsvorschlag bestehen bleibt, überträgt das Konsistorium die Pfarrstelle.
( 3 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer wird in einem Gottesdienst durch die Superintendentin oder den Superintendenten in die Pfarrstelle eingeführt.
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Teil IV:
Besetzung von landeskirchlichen Pfarrstellen

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Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 19
Besetzung und Einführung

( 1 ) Die Übertragung landeskirchlicher Pfarrstellen obliegt der Kirchenleitung. Sie kann das Besetzungsrecht dem Konsistorium übertragen.
( 2 ) Bei landeskirchlichen Pfarrstellen zur besonderen Verfügung kann auf die Ausschreibung und Bewerbung verzichtet werden.
( 3 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer wird in einem Gottesdienst in die Pfarrstelle eingeführt. Näheres bestimmt die oder der Vorsitzende der Kirchenleitung.
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Abschnitt 2:
Pfarrstelle der Bischöfin oder des Bischofs sowie der Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten

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§ 20
Pfarrstellenübertragung und pfarramtliche Dienste

( 1 ) Nach der Wahl durch die Landessynode gemäß Artikel 90 Abs. 2 der Grundordnung beruft die Kirchenleitung die Bischöfin oder den Bischof namens der Kirche in das Amt und überträgt ihr oder ihm die entsprechende landeskirchliche Pfarrstelle. Die Kirchenleitung bestimmt im Einvernehmen mit der Bischöfin oder dem Bischof, in welcher Kirchengemeinde sie oder er pfarramtliche Dienste ausübt.
( 2 ) Nach der Wahl durch den Wahlkonvent gemäß Artikel 90 Abs. 2 der Grundordnung beruft die Kirchenleitung die Generalsuperintendentin oder den Generalsuperintendenten namens der Kirche in das Amt und überträgt ihr oder ihm eine entsprechende landeskirchliche Pfarrstelle. Die Kirchenleitung bestimmt im Einvernehmen mit der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten, in welcher Kirchengemeinde sie oder er pfarramtliche Dienste ausübt.
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Teil V:
Besetzung von Pfarrstellen durch Versetzung

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§ 21
Versetzungsverfahren

( 1 ) In den im Pfarrdienstgesetz der EKD vorgesehenen Fällen können Pfarrstellen durch Versetzung auch ohne Bewerbung durch das Konsistorium übertragen werden. Eine Ausschreibung erfolgt nicht. Eine Vorstellung der zur Besetzung vorgesehenen Person gemäß § 6 Abs. 2 oder § 10 Abs. 3 findet nicht statt.
( 2 ) Bei der Versetzung auf Gemeindepfarrstellen oder kreiskirchliche Pfarrstellen ist zuvor die Superintendentin oder der Superintendent zu hören. Sie oder er hört zuvor bei Gemeindepfarrstellen den Gemeindekirchenrat und bei kreiskirchlichen Pfarrstellen den Kreiskirchenrat an und unterrichtet die Generalsuperintendentin oder den Generalsuperintendenten.
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§ 22
Beschwerderecht

( 1 ) Bei der Versetzung auf eine Gemeindepfarrstelle kann der betroffene Gemeindekirchenrat innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Konsistoriums Beschwerde bei der Kirchenleitung einlegen. Diese entscheidet endgültig; eine gerichtliche Überprüfung findet nicht statt.
( 2 ) Bei der Versetzung auf eine kreiskirchliche Pfarrstelle hat der Kreiskirchenrat das Beschwerderecht gemäß Absatz 1.
( 3 ) Ein Einspruchsrecht gemäß § 11 besteht nicht.
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§ 23
Versetzung auf landeskirchliche Pfarrstellen

Die Versetzung auf eine landeskirchliche Pfarrstelle obliegt der Kirchenleitung. Sie kann das Versetzungsrecht dem Konsistorium übertragen.
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§ 24
Einführung

Für die Einführung in die Pfarrstelle gelten § 12 Abs. 2, § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 3.
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Teil VI:
Verlängerung von Übertragungsfristen

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§ 25
Zeitpunkt, Dauer und Verfahren

( 1 ) Die Verlängerung der Dauer der Übertragung einer befristet übertragenen Pfarrstelle kann befristet oder unbefristet erfolgen. Befristungen können auch mehrmals verlängert werden.
( 2 ) Die Verlängerung muss vor dem Ablauf der Übertragungsfrist erfolgen. Die Zustimmung der Pfarrstelleninhaberin oder des Pfarrstelleninhabers ist erforderlich, wenn sie oder er die Verlängerung nicht selbst beantragt hat.
( 3 ) Im Falle der Verlängerung findet keine Ausschreibung der Pfarrstelle statt.
( 4 ) Über die Verlängerung entscheidet das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrstellen das Konsistorium auf Antrag des Gemeindekirchenrates oder der Pfarrstelleninhaberin oder des Pfarrstelleninhabers. Das Konsistorium stellt darüber unter Angabe der Dauer der Verlängerung eine Urkunde aus. Näheres über die Verlängerung von Gemeindepfarrstellen regelt das Pfarrdienstausführungsgesetz.
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Teil VII:
Besondere Bestimmungen, Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 26
Reformierter Kirchenkreis

( 1 ) Die Pfarrstellenbesetzungsbestimmungen gelten für die deutsch-reformierten Kirchengemeinden mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten vom Evangelisch-reformierten Moderamen wahrgenommen werden und an die Stelle der Superintendentin oder des Superintendenten der Kreiskirchenrat des reformierten Kirchenkreises tritt.
( 2 ) Für die französisch-reformierten Kirchengemeinden gilt die Discipline ecclésiastique des églises reformées de France, und für die Französische Kirche zu Berlin gelten außerdem deren Règlements. Die §§ 1 bis 3 und § 9 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
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§ 27
Anstalts- und Personalgemeinden

In Anstalts- und Personalgemeinden, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind und die ihre Pfarrstellen selbst finanzieren, obliegt das Besetzungsrecht dem nach der Gemeindeordnung zuständigen Organ. Im Übrigen geschieht die Besetzung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes, sofern die Gemeindeordnung nichts anderes vorsieht. § 9 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung, an die Stelle der Superintendentin oder des Superintendenten tritt dabei die oder der Vorsitzende des nach der Gemeindeordnung zuständigen Organs.
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§ 28
Dom zu Brandenburg

Bei Pfarrstellen am Dom zu Brandenburg hat das Domkapitel, wenn die Besetzung der Pfarrstelle durch das Konsistorium erfolgt, ein Vorschlagsrecht. Findet die Besetzung einer solchen Pfarrstelle durch Gemeindewahl statt, so hat der Gemeindekirchenrat bei der Vorbereitung der Wahl und bei der Aufstellung des Wahlvorschlags nach § 6 sowie bei der Wahl nach § 7 eine Vertreterin oder einen Vertreter des Domkapitels hinzuziehen. Sie oder er nimmt an diesen Vorbereitungs- und Wahlhandlungen mit Stimmrecht teil.
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§ 29
In-Kraft-Treten und Übergangsregelung

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
( 2 ) Zugleich tritt das Kirchengesetz über die Besetzung von Pfarrstellen (Pfarrstellenbeset-zungsgesetz) vom 17. November 2007 (KABl. S. 178) außer Kraft.
( 3 ) Bei In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes bereits abgeschlossene Teile eines laufen-den Besetzungsverfahrens bleiben wirksam.

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1 ↑ Die Bestimmungen des Frauenförderungs- und Gleichstellungsgesetzes - LZ 250 - sind zu beachten.
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2 ↑ Die Bestimmungen des Frauenförderungs- und Gleichstellungsgesetzes - LZ 250 - sind zu beachten.