.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.01.2013
Geltungszeitraum bis: 30.06.2021
Kirchengesetz über die Gesamtkirchengemeinden (Gesamtkirchengemeindegesetz – GKGG)
Vom 17. November 2012
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Errichtung von Gesamtkirchengemeinden
(1) 1Werden mehrere Kirchengemeinden vereinigt, können diese im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 12 Abs. 3 der Grundordnung beschließen, dass die zu bildende Kirchengemeinde in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert wird. 2Diese Kirchengemeinde trägt die Bezeichnung Gesamtkirchengemeinde. 3Die Bildung der Gesamtkirchengemeinde setzt voraus, dass
- die zu bildende Gesamtkirchengemeinde mehr als 500 Mitglieder hat und
- jede zukünftige Ortskirche über eigenes gemeindliches Leben an mindestens einer Predigtstätte verfügt und in der Lage ist, sich durch die Wahl eines Ortskirchenrates selbst zu leiten.
(2) 1Für die Gesamtkirchengemeinde wird eine Satzung errichtet. 2Diese bedarf der übereinstimmenden Beschlussfassung aller beteiligten Gemeindekirchenräte mit jeweils zwei Dritteln ihrer Mitglieder und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 3Nach Errichtung der Gesamtkirchengemeinde bedürfen Veränderung und Aufhebung der Satzung einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates oder, sofern diese eingerichtet ist, der Gemeindesynode. 4Die Genehmigung erfolgt durch den Kreiskirchenrat, sofern die Satzung der vom Konsistorium veröffentlichten Mustersatzung folgt, im Übrigen durch das Konsistorium. 5Die Genehmigung der Satzung durch den Kreiskirchenrat ist dem Konsistorium anzuzeigen. 6Das Konsistorium fertigt die Urkunde über die Bildung der Gesamtkirchengemeinde aus.
(3) 1In begründeten Fällen können Kirchengemeinden nach Entscheidung des Gemeindekirchenrats mit Zustimmung des Kreiskirchenrates in Ortskirchen gegliedert werden. 2Sie werden dadurch zu Gesamtkirchengemeinden. 3Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) 1Die Gesamtkirchengemeinde legt die Aufteilung und den Zuschnitt der Bereiche in der Satzung nach Absatz 2 fest. 2Die Satzung kann vorsehen, dass die Änderung der Bereiche der Zustimmung des Kreiskirchenrats bedarf, wenn ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung widerspricht. 3Fällt die Aufteilung in Ortskirchen zeitlich mit der Bildung der Gesamtkirchengemeinde durch Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden zusammen, so bedarf die Satzung der übereinstimmenden Beschlussfassung aller beteiligten Gemeindekirchenräte.
(5) 1Folgt die Aufteilung in Ortskirchen unmittelbar der Bildung der Gesamtkirchengemeinde durch Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden, werden die Ältesten der jeweiligen Gemeindekirchenräte zu Mitgliedern der jeweiligen Ortskirchenräte; Abweichungen können in der Satzung geregelt werden. 2Andernfalls werden die Ortskirchenräte bei der nächsten Ältestenwahl bestimmt.
(6) 1Wird die Satzung aufgehoben, ist dies dem Konsistorium anzuzeigen. 2Dieses prüft, ob eine vor Inkrafttreten der Satzung erfolgte Vereinigung gemäß Artikel 12 Abs. 3 der Grundordnung rückgängig zu machen ist, und teilt das Ergebnis dem Kreiskirchenrat und dem Gemeindekirchenrat mit.
#§ 2
Aufgaben des Ortskirchenrates
(1) Der Ortskirchenrat berät und beschließt über
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
(2) Die Satzung kann vorsehen, dass der Ortskirchenrat weiterhin beschließt über die Verwendung
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
(3) Der Ortskirchenrat wählt Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat oder in die Gemeindesynode, sofern eine solche nach der Satzung eingerichtet wurde.
#§ 3
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ortskirchenrates
(1) 1Die Mitglieder des Ortskirchenrates werden durch die Gemeindeglieder, die im Bereich der Ortskirche wohnen oder bei Umgemeindungen diesem zugeordnet sind, in entsprechender Anwendung der Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, Abs. 5, Artikel 17, 19 und 20 der Grundordnung sowie des Ältestenwahlgesetzes gewählt, wobei die Ortskirche einem Wahlbezirk entspricht. 2§ 3 Abs. 1 des Ältestenwahlgesetzes findet keine Anwendung; die Zahl der Ortsältesten wird durch den Gemeindekirchenrat oder, sofern diese eingerichtet ist, durch die Gemeindesynode festgelegt.
(2) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst, die für die Gesamtkirchengemeinde gemäß Artikel 16 Abs. 1 Nr. 3 zuständig sind, können an den Sitzungen des Ortskirchenrates mit beratender Stimme teilnehmen und sind hierzu einzuladen. 2Fragen, die ihren Dienst betreffen, müssen mit ihnen beraten werden.3 Im Übrigen gelten die Artikel 21, 22 Abs. 1 Satz 1, Absätze 2 und 3 und Artikel 23 der Grundordnung entsprechend. 4Wenn ein Ortskirchenrat seine Pflichten beharrlich verletzt oder das Gemeindeleben aus anderen, dem Ortskirchenrat zurechenbaren Gründen dauernd Schaden erleidet, findet Artikel 26 der Grundordnung entsprechende Anwendung.
(3) 1Ist der Ortskirchenrat wegen ungenügender Mitgliederzahl nicht mehr beschlussfähig, trifft der Gemeindekirchenrat bis zu einer gegebenenfalls erforderlichen Neuordnung eine Regelung über die Vertretung der Ortskirche. 2Entsprechendes gilt, wenn die Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden nicht zustande kommt.
#§ 4
Gemeindekirchenrat
(1) Der Gemeindekirchenrat nimmt alle ihm nach der Grundordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, sofern sie nicht nach diesem Gesetz dem Ortskirchenrat oder – sofern ge- bildet – der Gemeindesynode übertragen worden sind.
(2) 1Der Gemeindekirchenrat besteht aus
- den Inhaberinnen und Inhabern einer Pfarrstelle der Kirchengemeinde sowie den dauerhaft in eine solche Stelle Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst);
- Mitgliedern der Ortskirchenräte in der von der Satzung bestimmten Anzahl und nach dem von der Satzung bestimmten Schlüssel hinsichtlich der Vertretung der Ortskirchen, die nicht unter Artikel 19 Abs. 2 der Grundordnung fallen;
- berufenen Mitgliedern gemäß Artikel 18 der Grundordnung.
2Im Übrigen finden Artikel 16 Abs. 5 Satz 2 und 3 Artikel 17 sowie § 31 des Ältestenwahlgesetzes Anwendung.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 werden von den Ortskirchenräten nach Maßgabe der Satzung gewählt; sieht die Satzung eine Gemeindesynode vor, ist diese für die Wahl zuständig.
#§ 5
Gemeindesynode
(1) 1Die Satzung kann die Einrichtung einer Gemeindesynode vorsehen. 2Die Gemeindesynode berät über die Situation der Gesamtkirchengemeinde und beschließt Leitlinien für deren Arbeit. 3Sie wählt die Mitglieder des Gemeindekirchenrates nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und beschließt über die Änderung und Aufhebung der Satzung. 4Die Satzung kann bestimmen, dass die Gemeindesynode zusätzlich entscheidet über
- den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Entlastung für die Wirtschafterin oder den Wirtschafter,
- Kollekten und Spenden im Rahmen der gesamtkirchlichen Regelungen und
- die Mitglieder der Kreissynode nach Maßgabe der kreiskirchlichen Satzung.
(2) 1Die Gemeindesynode besteht aus Mitgliedern, die von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt werden, sowie den für die Gesamtkirchengemeinde zuständigen beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verkündigungsdienst. 2Dabei wird in Kirchengemeinden für je angefangene 100 Gemeindeglieder ein Mitglied gewählt bis zur Höchstzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeindekirchenrats nach der Grundordnung. 3Die Satzung kann abweichend vorsehen, dass die Gemeindesynode aus der Gesamtheit der Ältesten der Ortskirchen gebildet wird.
(3) 1Die Gemeindesynode tritt mindestens einmal im Jahr unter dem Vorsitz der oder des Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats zusammen. 2Bis der Gemeindekirchenrat eingeführt ist, leitet die oder der Vorsitzende des Ortskirchenrates der Ortskirche mit den meisten Mitgliedern die Sitzung. 3Im Übrigen findet Artikel 47 der Grundordnung Anwendung; die Geschäftsordnung der Kreissynode gilt entsprechend.
#§ 6
In-Kraft-Treten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.