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Kirchengesetz über die Frauenarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz1#
Vom 16. April 2021
(KABl. Nr. 54 S. 87)
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
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1
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1 Die Frauenarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz fördert den Dienst der Kirche an Frauen. 2 Sie ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die ihre Arbeit im Rahmen der kirchlichen Ordnung eigenständig durchführt und den Namen „Frauen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz“ („Frauen in der EKBO”) führt. 3 Das Leitungsgremium ist der Vorstand der „Frauen in der EKBO“.
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2
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Der Vorstand berät Konsistorium und Kirchenleitung in allen Fragen der Frauenarbeit und wirkt bei der Berufung der Mitarbeitenden des Arbeitsfeldes Frauenarbeit im Amt für kirchliche Dienste mit.
#§ 2
Das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Ziele der „Frauen in der EKBO”, den Aufbau sowie die Organisation, kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.
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1 ↑ Das Kirchengesetz wurde als Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung von Strukturen in der Frauenarbeit und über die Familienbildung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 16. April 2021 (KABl. Nr. 54 S. 87) beschlossen.
1 ↑ Das Kirchengesetz wurde als Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung von Strukturen in der Frauenarbeit und über die Familienbildung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 16. April 2021 (KABl. Nr. 54 S. 87) beschlossen.