.Satzung des Kirchenkreises Falkensee
Satzung des Kirchenkreises Falkensee
über die Kollegiale Leitung
Vom 20. August 2020
(KABl. 2021 Nr. 42, S. 59)
Der Kreiskirchenrat beschließt gemäß Artikel 49 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 Nr. 6 der Grundordnung und aufgrund von § 2 des Kirchengesetzes über die kollegiale Leitungsstruktur in Kirchenkreisen (Leitungsstrukturgesetz) vom 18. November 2000 (KABl. S. 146) folgende Satzung:
####§ 1
Im Kirchenkreis Falkensee werden die Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten von einer Kollegialen Leitung gemäß Artikel 58 der Grundordnung wahrgenommen.
#§ 2
(
1
)
Die Kollegiale Leitung des Kirchenkreises Falkensee besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und ein bis drei weiteren Mitgliedern.
(
2
)
Der Kollegialen Leitung gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Kreiskirchenrats,
- mindestens ein weiteres ordentliches Mitglied des Kreiskirchenrats und
- mindestens ein ordentliches Mitglied der Kreissynode, das nicht Mitglied des Kreiskirchenrats sein soll.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Kollegialen Leitung werden von der Kreissynode gewählt. 2 Den Wahlvorschlag stellt der Kreiskirchenrat unter Vorsitz der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten auf. 3 Der Wahlvorschlag bedarf ihrer oder seiner Zustimmung.
(
4
)
1 Vorsitz und stellvertretender Vorsitz werden in der Regel von den Mitgliedern der Kollegialen Leitung wahrgenommen, die zugleich Mitglieder im Kreiskirchenrat sind. 2 Die oder der Vorsitzende der Kollegialen Leitung ist Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Pfarrdienst. 3 Die Bestellung der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden bedarf der Bestätigung der Kirchenleitung.
(
5
)
1 Die Amtszeit der Kollegialen Leitung ist an die Amtszeit des Kreiskirchenrates gebunden. 2 Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger oder bis zur Wahl einer Superintendentin oder eines Superintendenten im Amt. 3 Wiederwahl ist zulässig.
(
6
)
1 Die Mitglieder der Kollegialen Leitung können durch Erklärung gegenüber dem Kreiskirchenrat und der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten ihre Mitgliedschaft in der Kollegialen Leitung niederlegen. 2 Die oder der Vorsitzende sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende können durch Erklärung gegenüber dem Kreiskirchenrat von ihren Ämtern zurücktreten, ohne die Mitgliedschaft in der Kollegialen Leitung niederzulegen.
(
7
)
1 Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende der Kollegialen Leitung kann auf Antrag der Kreissynode, der Bischöfin oder des Bischofs oder der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten nach Anhörung der oder des Betroffenen, der Kollegialen Leitung und des Kreiskirchenrats von der Kirchenleitung abberufen werden. 2 Ist die oder der Betroffene Vorsitzende oder Vorsitzender des Kreiskirchenrats, endet mit der Abberufung zugleich der Vorsitz im Kreiskirchenrat. 3 Der Antrag der Kreissynode nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder. 4 In dringenden Fällen kann die Kreissynode, wenn sie bei der Kirchenleitung die Abberufung beantragt, das den Vorsitz oder das den stellvertretenden Vorsitz in der Kollegialen Leitung führende Mitglied bis zur Entscheidung der Kirchenleitung vorläufig, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, von seinen Aufgaben entbinden und sie einem anderen Mitglied der Kollegialen Leitung übertragen. 5 Satz 4 gilt entsprechend für die Kirchenleitung, wenn ein Antrag auf Abberufung nach Satz 1 gestellt wird.
(
8
)
1 Andere Mitglieder der Kollegialen Leitung können von der Kreissynode aus der Kollegialen Leitung abberufen werden; die Entscheidung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kreissynode. 2 Die oder der Betroffene, die Kollegiale Leitung und der Kreiskirchenrat sowie die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent sind vorher zu hören. 3 In dringenden Fällen kann die Kollegiale Leitung im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat ein Mitglied der Kollegialen Leitung vorläufig für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur nächsten Tagung der Kreissynode, von seinen Aufgaben entbinden und sie einem anderen seiner Mitglieder übertragen.
#§ 3
1 Die Kollegiale Leitung leitet in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenrat den Kirchenkreis Falkensee. 2 Dabei werden die Sitzungen des Kreiskirchenrates von den Mitgliedern der Kollegialen Leitung vorbereitet und dessen Beschlüsse ausgeführt. 3 Dazu gehört auch die Vor- und Nachbereitung der Kreissynodaltagungen, die Zusammenarbeit mit den Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften der Kreissynode, die Zusammenarbeit mit den Fach-Konventen wie dem Pfarrkonvent, dem gemeindepädagogischen Konvent, dem Kirchenmusikkonvent, dem Lektorenkonvent und dem Kreisjugendkonvent.
#§ 4
1 Die oder der Vorsitzende der Kollegialen Leitung ist zugleich Dienstvorgesetzter für die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die beim Kirchenkreis angestellt sind. 2 Sie oder er wird in dieser Funktion vertreten von demjenigen Mitglied der Kollegialen Leitung, das im Pfarrdienst tätig ist. 3 Sie oder er pflegt den regelmäßigen Kontakt zu den Organen der Landeskirche, dem Konsistorium und zur Generalsuperintendentin oder zum Generalsuperintendenten des Sprengels Potsdam und vertritt die Kollegiale Leitung im Ephorenkonvent.
#§ 5
1 Die Aufgaben der Kollegialen Leitung werden zu folgenden Zuständigkeitsbereichen zusammengefasst, die in einer Geschäftsordnung, die das Leitungskollegium im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat beschließt, den Mitgliedern der Kollegialen Leitung zugeordnet werden: Finanzen, Bauangelegenheiten, Strukturfragen, Diakonie, Kirchenmusik, Katechetik, Jugendarbeit, Religionsunterricht/Schule, Umweltarbeit, Flüchtlingsarbeit, Ältestenarbeit, Glaubenskurse, Ökumene, Öffentlichkeitsarbeit und Digitalisierung. 2 Die Aufgabenverteilung sowie etwaige Änderungen werden dem Konsistorium unverzüglich angezeigt.
#§ 6
Die Kollegiale Leitung des Kirchenkreises Falkensee nimmt insbesondere die Aufgaben nach Artikel 54 der Grundordnung wahr und achtet auf die geschwisterliche Zusammenarbeit der Kirchengemeinden, Gremien, Ämter und Dienste im Kirchenkreis und führt zusammen mit dem Kreiskirchenrat Visitationen und Stellenbesetzungen im Kirchenkreis durch.
#§ 7
1 Die Kollegiale Leitung des Kirchenkreises Falkensee trifft sich mindestens einmal im Monat und beginnt ihre Beratung mit einer Andacht. 2 Absprachen sind nach Möglichkeit einmütig zu erzielen. 3 Für die Geschäftsführung der Kollegialen Leitung gilt darüber hinaus Artikel 23 der Grundordnung.
#§ 8
1 Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Zustimmung der Kirchenleitung1# am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2 Zur gleichen Zeit tritt die Satzung des Kirchenkreises Falkensee über die Gemeinsame Leitung vom 2. November 2002 (KABl. 2003 S. 46) außer Kraft.