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Geltungszeitraum von: 14.01.2005

Geltungszeitraum bis: 26.02.2021

Ordnung der Männerarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 14. Januar 2005

(KABl. S. 20)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 1 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Männerarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 5. November 2004 (KABl. 2004 S. 213 ff.) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Auftrag der Männerarbeit

( 1 ) Männerarbeit ist eine Lebens- und Wesensäußerung der Kirche Jesu Christi. Sie hat den besonderen Auftrag der Sammlung der Männer unter dem Wort Gottes, der Zurüstung der Männer mit dem Wort und der Sendung der Männer durch das Wort.
( 2 ) Die Männerarbeit ist Arbeit evangelischer Männer in den Gemeinden und für die Gemeinden in enger Zusammenarbeit mit allen anderen gemeindlichen Kräften und Gruppen. Sie will den Dienst der Kirche an und mit den Männern fördern.
( 3 ) Die Männerarbeit hilft mit beim Aufbau der Gemeinde in enger Verbundenheit mit den anderen Diensten in der Kirche.
( 4 ) Die Männerarbeit will den Männern helfen, als Christen in der Gesellschaft zu leben und in ihr Verantwortung wahrzunehmen.
( 5 ) Evangelische Arbeit mit Männern ist praktische Lebensbewältigung unter dem Worte Gottes.
( 6 ) Die Männerarbeit weiß sich verpflichtet, an der Verwirklichung gleichberechtigter und gleichverpflichteter Lebensweisen von Frauen und Männern mitzuarbeiten.
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§ 2
Rechtsform und Mitgliedschaften

( 1 ) Die Männerarbeit ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Landeskirche.
( 2 ) Die Männerarbeit der Landeskirche ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Männerarbeit der EKD.
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§ 3
Aufbau der Männerarbeit

Die Männerarbeit gliedert sich in die Arbeit in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen, den Sprengeln und in der Landeskirche. Sie wird in unterschiedlicher Art und Weise je nach Situation und den Bedürfnissen wahrgenommen.
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§ 4
Männerarbeit in der Landeskirche

( 1 ) Die Männerarbeit hat auf der Ebene der Landeskirche die Aufgabe, die Männerarbeit in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Sprengeln anzuregen und zu fördern sowie landeskirchliche Aufgaben der Männerarbeit wahrzunehmen.
( 2 ) Auf der Ebene der Landeskirche werden folgende Gremien gebildet:
  1. die Landesvertretertagung,
  2. der Männerrat.
( 3 ) In einem Sprengel oder in mehreren Sprengeln gemeinsam kann ein Beirat für Männerarbeit gebildet werden. Der Beirat kann sich eine eigene Ordnung geben, die der Zustimmung des Männerrates bedarf. Zu den Sitzungen des Beirats ist der Landesbeauftragte einzuladen.
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§ 5
Landesvertretertagung

( 1 ) Die Landesvertretertagung dient dem Austausch und der Bilanz der Arbeit mit Männern im Bereich der EKBO und entwickelt Perspektiven einer fortschreitenden Arbeit mit Männern. Darüber hinaus kommen der Landesvertretertagung folgende Aufgaben zu:
  1. Entgegennahme des Jahresarbeitsberichts des Männerrates,
  2. Beschlussfassung über die zur Verfügung stehenden Sachmittel der Männerarbeit,
  3. Beschlussfassung über eine Jahresarbeitsplanung,
  4. Wahl der Mitglieder des Männerrates nach § 6 Abs. 4 Buchstabe a), b) und d),
  5. Bildung von Ausschüssen und Beiräten sowie Wahl von deren Vorsitzenden.
( 2 ) Zur Landesvertretertagung gehören:
  1. je ein Beauftragter der Männerarbeit aus jedem Sprengel,
  2. je ein Delegierter der Männerarbeit aus jedem Kirchenkreis; mehrere Kirchenkreise können vereinbaren, dass sie einen gemeinsamen Vertreter entsenden,
  3. die Mitglieder des Männerrates,
  4. ein Vertreter der Kirchenleitung.
Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
( 3 ) Mit beratender Stimme nehmen an der Landesvertretertagung teil:
  1. bis zu fünf vom Männerrat berufene ehrenamtliche Mitarbeiter, die der Bestätigung durch die Landesvertretertagung bedürfen,
  2. eine Vertreterin der Frauenarbeit,
  3. ein Vertreter des Bildungswerkes.
( 4 ) Die Landesvertretertagung tagt mindestens einmal jährlich. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 6
Männerrat

( 1 ) Der Männerrat leitet entsprechend den Beschlüssen der Landesvertretertagung die Männerarbeit in der EKBO. Er unterstützt den Landesbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
( 2 ) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Sitzung der Landesvertretertagung,
  2. Verantwortung für die Öffentlichkeitsarbeit der Männerarbeit,
  3. Nominierung oder Berufung von Vertretern der Männerarbeit zur Mitarbeit in anderen Gremien,
  4. Entsendung der Delegierten zur Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft der Männerarbeit der EKD sowie Nominierung von Vertretern für die Arbeitstagung und für das Europäische Forum Christlicher Männer.
( 3 ) Der Männerrat kann für besondere Aufgaben und Projekte Ausschüsse bilden. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
( 4 ) Der Männerrat besteht aus folgenden Mitgliedern:
  1. dem Landesobmann (ein Nicht-Theologe),
  2. dem Landesbeauftragten (ein ordinierter Theologe),
  3. den in § 5 Abs. 2 Buchstabe a genannten Beauftragten der Männerarbeit aus jedem Sprengel,
  4. vier weiteren Mitgliedern, die nicht Theologen sein sollen, wobei die Sprengel berücksichtigt werden sollen,
  5. dem Vertreter der Kirchenleitung,
  6. bis zu drei berufenen Mitgliedern.
Die unter a), b) und d) genannten Mitglieder des Männerrates werden für jeweils sechs Jahre durch die Landesvertretertagung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Männerrat kann bis zu drei weitere Mitglieder berufen, um eine angemessene Vertretung aller örtlichen Bereiche der Landeskirche im Männerrat zu gewährleisten.
( 5 ) Für jedes Mitglied nach Absatz 4 Buchstabe d kann durch die Landesvertretertagung ein Stellvertreter gewählt werden. Bei Verhinderung gibt das Mitglied die Einladung mit den Unterlagen umgehend seinem Stellvertreter weiter und informiert darüber den Landesobmann oder den Landesbeauftragten. Stellvertreter können als Gäste an den Sitzungen teilnehmen.
( 6 ) Der Männerrat kann zu seinen Sitzungen oder einzelnen Tagungsordnungspunkten sachkundige Gäste mit beratender Stimme einladen.
( 7 ) Der Männerrat tritt in der Regel viermal jährlich zusammen. Er wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher vom Landesbeauftragten einberufen. Der Landesbeauftragte führt den Vorsitz im Männerrat. Der Landesobmann ist stellvertretender Vorsitzender. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist der Männerrat einzuberufen.
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§ 7
Landesobmann und Landesbeauftragter

( 1 ) Der Landesobmann und der Landesbeauftragte der Männerarbeit sind verantwortlich für die Beratung und seelsorgerliche Begleitung der Mitarbeiter in der Arbeit mit Männern in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Sprengeln. Sie sind auch dafür verantwortlich, dass entsprechende Aus- und Fortbildungsangebote gemacht werden.
( 2 ) Im Auftrag des Männerrats vertreten sie die Männerarbeit in gegenseitiger Absprache gegenüber den Organen der Landeskirche und in der Öffentlichkeit.
( 3 ) Der Landesbeauftragte für die Arbeit mit Männern berichtet der Kirchenleitung regelmäßig über seine Arbeit. Alle drei Jahre erstellt er einen schriftlichen Bericht für die Landessynode.
( 4 ) Die Wahl des Landesbeauftragten bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung.
( 5 ) Landesobmann und Landesbeauftragter werden in einem Gottesdienst eingeführt.
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§ 8
Anzuwendende Rechtsbestimmungen

( 1 ) Für das aktive und passive Wahlrecht zu den Gremien nach dieser Ordnung, die Beschlussfähigkeit sowie für Abstimmungen und Wahlen finden die für Gemeindekirchenräte geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
( 2 ) Wenn die Beschlussfassung über einen Gegenstand nicht den Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Männerrates duldet, die Einberufung einer Sondersitzung aber unverhältnismäßig erscheint, kann die schriftliche Zustimmung der stimmberechtigten Männerratsmitglieder eingeholt werden. In diesem Fall gilt der Antrag als beschlossen, wenn über die Hälfte aller Mitglieder schriftlich zugestimmt hat.
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§ 9
Finanzierung der Arbeit und Vermögen

( 1 ) Die Landeskirche stattet die Männerarbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit Finanzmitteln aus.
( 2 ) Das Vermögen der Männerarbeit ist (Sonder-)Vermögen der Landeskirche. Bei Einstellung der Männerarbeit soll ihr Vermögen im Sinne der Zielsetzung der Männerarbeit nach dieser Ordnung verwendet werden.
( 3 ) Das vorhandene Vermögen der bisherigen Männerarbeit der EKsOL verbleibt zur zweckbestimmten Verwendung im Sprengel Görlitz.
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§ 10
Änderungen der Ordnung

Vor einer Änderung der Ordnung ist die Landesvertretertagung zu hören.
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§ 11
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 14. Januar 2005 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft die Ordnung der Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19. April 1996 (KABl.-EKiBB S. 122) und die Ordnung der Männerarbeit der Evangelischen Kirche des Görlitzer Kirchengebietes vom 2. September 1986.