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Geltungszeitraum von: 09.09.2016

Geltungszeitraum bis: 04.09.2020

Satzung für das Evangelische Stift Marienfließ

Vom 9. September 2016

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Präambel

Das Evangelische Stift Marienfließ ist 1230 als Zisterzienser-Nonnen-Kloster durch Johann Gans Edler Herr zu Putlitz beim Dorf Stepenitz am oberen Stepenitz-Bach gegründet worden. In der ältesten Urkunde vom 12. August 1231 bestätigte Wilhelm, von Gottes Gnaden Bischof von Havelberg, die Gründung, geweiht den Jungfrauen Maria und Maria Magdalena unter den Regeln des heiligen Benedictus. Nach dem Tode des Bischofs Busso von Alvensleben in Havelberg 1549 wurde das Kloster im Zuge der Reformation Evangelisches Damenstift. 1552 wurde der Besitz des Stifts vertraglich zwischen der Kirche, dem Kloster und der Stifterfamilie gesichert.
Nach 1945 wurden durch das Stift Ruheständler, die in der evangelischen Kirche besondere Dienste geleistet hatten, mit Wohnraum und Verpflegung versorgt, und es wurde ein Feierabendheim unterhalten.
Ab 1979 übernahm die St. Elisabeth Stiftung, Berlin, den Betrieb des Altenwohnheims auf dem Stiftsgelände sowie die treuhänderische Verwaltung des Stiftsvermögens. Schließlich erfolgte 1995 die Ausgliederung aus der St. Elisabeth Stiftung und die Verselbständigung des Stifts Marienfließ.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Das Evangelische Stift zu Marienfließ ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts und besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit.
( 2 ) Das Stift verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 3 ) Das Stift ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 4 ) Das Stift hat seinen Sitz in der Gemeinde Marienfließ, Ortsteil Stepenitz, Landkreis Prignitz.
( 5 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck des Stifts ist die Erhaltung der Stiftskirche und der Stiftsanlage sowie die Förderung diakonischer Arbeit.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die nachhaltige, denkmalschutzgerechte Bewirtschaftung der zum Stift gehörenden Grundstücke und Gebäude sowie durch das Zur-Verfügung-Stellen von Finanz- und Sachmitteln zur Förderung der kirchlichen und diakonischen Arbeit vor Ort; ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
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§ 3
Vermögen, Verwendung der Mittel

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
( 2 ) Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 62 Absatz 1 Nr. 3 AO dem Stiftungsvermögen zuführen.
( 3 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
( 4 ) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
( 5 ) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 6 ) In einzelnen Geschäftsjahren darf das Vermögen der Stiftung an sich bis zu einer Höhe von maximal 15 Prozent selbst angegriffen werden, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren nach Entnahme sichergestellt ist, dies wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse notwendig erscheint, die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet sind und das Stiftskapitel die Maßnahme mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschlossen hat. Eine erneute Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens ist nur dann möglich, wenn die durch die vorangegangene Inanspruchnahme erfolgte Minderung des Grundstockvermögens wieder ausgeglichen worden ist.
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§ 4
Organ

Organ des Stifts ist das Stiftskapitel.
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§ 5
Das Stiftskapitel

( 1 ) Das Stiftskapitel besteht aus mindestens sieben und höchstens 13 Mitgliedern, darunter eine Pfarrerin oder ein Pfarrer einer benachbarten Kirchengemeinde. Die Mitglieder des Stiftskapitels sollen einer ACK-Mitgliedskirche angehören. Eines der Mitglieder wird von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz entsandt; dabei soll es sich um ein Mitglied der Kirchenleitung selbst handeln.
Die Mitglieder des Stiftskapitels sind ehrenamtlich tätig und haben keinen Anspruch auf die Erträge des Stiftsvermögens oder auf sonstige Entschädigungen. Nachgewiesene Ausgaben, die ihnen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für das Stift entstanden sind, werden erstattet.
( 2 ) Das Mitglied der Kirchenleitung wird durch die Kirchenleitung selbst entsandt; das Stiftskapitel ist zuvor anzuhören. Die übrigen Mitglieder des Stiftskapitels werden auf Vorschlag des Stiftskapitels durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz berufen.
( 3 ) Die Amtszeit beträgt vier Jahre; eine erneute Berufung ist zulässig. Die Mitglieder des Stiftskapitels bleiben bis zur Entsendung oder Berufung ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers im Amt. Das Amt eines Mitgliedes des Stiftskapitels endet unabhängig von den Sätzen 1 und 2 durch Niederlegung des Amtes; die jederzeit mögliche Niederlegung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Stiftsamtmann oder der Stiftsamtfrau.
( 4 ) Das Stiftskapitel wählt aus seiner Mitte die Stiftsamtfrau oder den Stiftsamtmann und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für eine Amtsdauer von vier Jahren, längstens jedoch für die Dauer der Amtszeit der oder des Gewählten als Mitglied des Stiftskapitels. Die Stiftsamtfrau oder der Stiftsamtmann und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
( 5 ) Die Arbeit des Stiftskapitels steht unter der Aufsicht des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
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§ 6
Einberufung und Beschlussfassung

( 1 ) Das Stiftskapitel fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung.
( 2 ) Die Stiftsamtfrau oder der Stiftsamtmann beruft das Stiftskapitel durch schriftliche Einladung mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein und leitet dessen Sitzung. Ein Fristverstoß ist unbeachtlich, wenn alle Mitglieder des Stiftskapitels anwesend sind und kein Mitglied den Verstoß rügt.
( 3 ) Das Stiftskapitel muss jährlich mindestens einmal zu einer Sitzung zusammentreten. Es ist außerdem einzuberufen, wenn es die Umstände erfordern oder die Einberufung von mindestens drei Mitgliedern des Stiftskapitels beantragt wird.
( 4 ) Das Stiftskapitel ist mit Ausnahme der in § 10 vorgesehenen Fälle beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, einschließlich der Stiftsamtfrau oder des Stiftsamtmanns oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter anwesend sind. Muss eine Stiftskapitelsitzung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, kann die Stiftsamtfrau oder der Stiftsamtmann unter Beibehaltung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche erneut eine Stiftskapitelsitzung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder des Stiftskapitels beschlussfähig. Sieht die Tagesordnung Beschlüsse im Sinne des § 10 vor, so ist das Stiftskapitel beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind.
( 5 ) Das Stiftskapitel entscheidet mit Ausnahme der in § 10 vorgesehenen Fälle mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stiftskapitelmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Stiftsamtfrau oder des Stiftsamtmannes den Ausschlag.
( 6 ) Über die Sitzung des Stiftskapitels ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Stiftsamtfrau oder vom Stiftsamtmann und einem weiteren Mitglied des Stiftskapitels zu unterschreiben ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
( 7 ) Wird im Wege schriftlicher Abstimmung beschlossen, fordert die Stiftsamtfrau oder der Stiftsamtmann die Mitglieder des Stiftskapitels unter Angabe einer Frist von zehn Tagen zur schriftlichen Abstimmung auf. Die Abstimmung ist per Brief, Fax oder E-Mail möglich. Die Abstimmung ist gültig, wenn sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Stiftskapitels an der Abstimmung beteiligen. Zur Entscheidung ist die Mehrheit der Mitglieder des Stiftskapitels erforderlich. Über die gefassten Beschlüsse ist zu Beginn der nächsten Sitzung des Stiftskapitels zu informieren; sie sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.
( 8 ) Beschlüsse in den in § 10 vorgesehenen Fällen sowie Beschlüsse zur Besetzung des Stiftskapitels und der Stiftsleitung dürfen nicht im Wege schriftlicher Abstimmung gefasst werden.
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§ 7
Aufgaben des Stiftkapitels

( 1 ) Das Stiftskapitel vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Das Stiftskapitel handelt durch die Stiftsamtfrau oder den Stiftsamtsmann allein oder durch dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und ein weiteres Mitglied.
( 2 ) Das Stiftskapitel verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Es hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Stiftskapitelmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
( 3 ) Das Stiftskapitel hat die Einnahmen und Ausgaben des Stifts aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben des Stifts und sein Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.
( 4 ) Das Stiftskapitel hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
  1. Förderung des diakonischen Auftrages des Stifts,
  2. Aufstellung des Jahresberichts sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
  3. Aufnahme von Darlehen,
  4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  5. Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung oder Aufgabe von Unternehmen oder eine über 5 000,-- Euro hinausgehende Beteiligung an ihnen,
  6. Belastung, Veräußerung und Veränderung von Gegenständen, die von geschichtlichen, wissenschaftlichen oder kunsthistorischem Wert sind,
  7. Abschluss von Rechtsgeschäften gleich welcher Art, soweit diese nicht schon von Nr. 3. bis 6. erfasst sind, sofern ihre wirtschaftliche Bedeutung im Einzelfall mehr als 10.000 EUR beträgt,
  8. Begleitung, Förderung und Kontrolle bei der Umsetzung des Stiftungszweckes,
  9. Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung.
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§ 8
Verbindung zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

( 1 ) Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz weiß sich für das Evangelische Stift Marienfließ als Kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts verantwortlich.
( 2 ) Beschlüsse des Stiftskapitels im Sinne des § 7 Absatz 4 Nr. 3 bis 6 und 9 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
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§ 9
Leitung des Stifts

( 1 ) Das Stiftskapitel kann zur Vorbereitung sowie Ausführung seiner Beschlüsse und zur Erledigung einzelner seiner Aufgaben eine Leiterin oder einen Leiter des Stifts bevollmächtigen oder anstellen und die dazu erforderlichen Verträge abschließen, soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Stifts dies erlauben und der Umfang der Stiftungstätigkeit dies erfordert.
( 2 ) Die Leiterin oder der Leiter des Stifts ist an diese Satzung gebunden. Sie oder er unterliegt dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des Stiftskapitels.
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§ 10
Satzungsänderung und Auflösung

( 1 ) Beschlüsse des Stiftskapitels, die die Änderung der Satzung, des Stiftszweckes, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung des Stifts betreffen, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen sämtlicher Stiftskapitelmitglieder. Der Beschluss bedarf der Kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
( 2 ) Die Auflösung des Stifts bedarf zusätzlich der Genehmigung der Landesregierung Brandenburg.
( 3 ) Ein Beschluss zur Änderung des Stiftungszweckes ist nur zulässig, wenn die Erreichung des ursprünglichen Zwecks nicht mehr möglich oder sinnvoll erscheint. Eine Erweiterung des Stiftungszwecks kann erfolgen, wenn die Erweiterung die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Ursprungszweckes nicht gefährdet, insbesondere wenn die Erträge des Stiftungsvermögens nur teilweise für die Verwirklichung des Ursprungszweckes benötigt werden. Die Steuerbegünstigung der Stiftung darf nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
( 4 ) Die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder die Auflösung der Stiftung ist zulässig, wenn der Stiftungszweck unmöglich geworden ist oder die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich erscheint und auch die dauernde und nachhaltige Erfüllung eines geänderten Zweckes nach Absatz 3 nicht in Betracht kommt.
( 5 ) Bei einer Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit der Auflage, es gesondert zu verwalten und ausschließlich sowie unmittelbar für diakonische Zwecke zu verwenden.
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§ 11
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit Erteilung der Kirchenaufsichtlichen Genehmigung in Kraft. Sie ist im Kirchlichen Amtsblatt bekanntzumachen.