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Geltungszeitraum von: 22.05.2015

Geltungszeitraum bis: 30.11.2020

Satzung Evangelisches Stift Kloster Lindow

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§ 1

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Evangelisches Stift Kloster Lindow“.
( 2 ) Das Evangelische Stift Kloster Lindow ist eine rechtlich selbstständige öffentlich-rechtliche kirchliche Stiftung.
( 3 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Stadt Lindow.
( 4 ) Das Evangelische Stift Kloster Lindow ist von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz als kirchliche Stiftung anerkannt und wird von ihr nach Maßgabe des Kirchengesetzes über kirchliche Stiftungen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchliches Stiftungsgesetz – KiStiftG) vom 5. November 2005 (KABl. S. 196) beaufsichtigt.
( 5 ) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
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§ 2

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist
  1. Die Erhaltung und Pflege der Klosteranlage Lindow,
  2. die Bereitstellung von Wohnungen für Personen, die sich um die Evangelische Kirche verdient gemacht haben und sich ihr verbunden wissen, sowie deren Angehörige,
  3. die Bereitstellung von Wohnungen für Personen, die einem der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehören und bereit sind, sich in eine christliche Lebensgemeinschaft einzufügen, sowie deren Angehörige und
  4. die Pflege einer christlichen Gemeinschaft der Stiftsbewohnerinnen und Stiftsbewohner.
( 3 ) Weitere Aufgaben können dem Stift von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz übertragen werden.
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§ 3

( 1 ) Das Stiftsvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Ausnahmen bedürfen der kirchlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
( 2 ) Alle Einnahmen, die nicht zur Vermehrung des Stiftsvermögens bestimmt sind, dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4

( 1 ) Das Evangelische Stift Kloster Lindow wird durch das Stiftskapitel geleitet. Die oder der Kapitelvorsitzende und ein weiteres Mitglied des Stiftskapitels gemeinsam vertreten das Stift gerichtlich und außergerichtlich.
( 2 ) Das Stiftskapitel besteht aus:
  1. der oder dem Kapitelvorsitzenden,
  2. der Stiftsvorsteherin oder dem Stiftsvorsteher,
  3. bis zu fünf weiteren Personen, zu denen mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer gehören sollen, die in Lindow oder in seiner Nähe amtieren.
( 3 ) Die Mitglieder des Stiftskapitels müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) ist.
( 4 ) Die oder der Kapitelvorsitzende wird vom Konsistorium bestellt. Die übrigen Mitglieder des Stiftskapitels werden von dem Stiftskapitel berufen und abberufen; ihre Berufung bedarf der Zustimmung des Konsistoriums. Die Berufung eines Mitgliedes erfolgt für sechs Jahre. Wiederberufung ist möglich.
( 5 ) Das Stiftskapitel wählt eine Stellvertreterin oder einem Stellvertreter für die oder den Kapitelvorsitzenden sowie die Stiftsvorsteherin oder den Stiftsvorsteher.
( 6 ) Bei einem vorzeitigen Ausscheiden der oder des Kapitelvorsitzenden wird durch das Konsistorium eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt. Das Stiftskapitel kann Vorschläge unterbreiten. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines der durch das Stiftskapitel berufenen Mitglieder wird durch dieses eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen; die Berufung bedarf der Zustimmung des Konsistoriums.
( 7 ) Die Mitglieder des Stiftskapitels einschließlich Kapitelvorsitzender oder Kapitelvorsitzenden und Stiftsvorsteherin oder Stiftsvorsteher sind ehrenamtlich tätig.
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§ 5

( 1 ) Die oder der Kapitelvorsitzende leitet die Verwaltung des Stifts nach den Weisungen des Stiftskapitels.
( 2 ) Urkunden, welche die die Stiftung Dritten gegenüber verpflichten, bedürfen zu ihrer Gültigkeit außer der Unterschrift der oder des Kapitelvorsitzenden der Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Stiftskapitels und der Beidrückung des Stiftungssiegels.
( 3 ) Die oder der Kapitelvorsitzende berät die Stiftsvorsteherin oder den Stiftsvorsteher in Stiftungsangelegenheiten. Dem oder der Kapitelvorsitzenden obliegt die Sorge für eine wirtschaftliche Verwaltung des gesamten Stiftsvermögens.
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§ 6

( 1 ) Die Stiftsvorsteherin oder der Stiftsvorsteher übt das Hausrecht in der Stiftung aus.
( 2 ) Sie oder er fördert das vertrauensvolle Zusammenleben aller zur Stiftung gehörenden Personen. Mit Unterstützung der zum Stiftskapitel gehörenden Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der gemäß § 7 Absatz 3 gewählten Vertrauenspersonen bemüht sie oder er sich um eine evangelisch geprägte Atmosphäre in der Stiftung.
( 3 ) Die Stiftsvorsteherin oder der Stiftsvorsteher sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Stiftskapitels sowie der Anordnungen der oder des Kapitelvorsitzenden und des Konsistoriums. Von allen wichtigen Vorkommnissen in der Stiftung unterrichtet sie oder er die Kapitelvorsitzende oder den Kapitelvorsitzenden. In wichtigen Stiftsangelegenheiten bedient sie oder er sich des Rates der oder des Kapitelvorsitzenden.
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§ 7

( 1 ) Das Stiftskapitel wird von der oder dem Kapitelvorsitzenden einberufen und geleitet. Es tritt mindestens zweimal jährlich und im Übrigen nach Bedarf zusammen. Es muss einberufen werden, wenn das Konsistorium es wünscht.
( 2 ) Die Stiftsbewohnerinnen und -bewohner sowie die Mitglieder des Stiftskapitels bilden den Stiftskonvent. Dieser tagt mindestens zweimal im Jahr. Er wird mit einer Andacht eröffnet.
( 3 ) Die Bewohnerinnen und Bewohner des Stifts wählen auf dem Stiftskonvent für zwei Jahre eine Vertrauensperson sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Vertrauensperson, im Fall ihrer Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, wird zu den Sitzungen des Stiftskapitels eingeladen und nimmt an ihnen ohne Stimmrecht teil. Wiederbestellung ist möglich.
( 4 ) Das Stiftskapitel ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 5 ) Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten und von der oder dem Kapitelvorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Stiftskapitels unterschrieben.
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§ 8

( 1 ) Der Beschlussfassung durch das Stiftskapitel unterliegen
  1. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Abnahme der Jahresrechnung,
  2. die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften,
  3. Erwerb, Veräußerung, Verpachtung und Belastung von Grundstücken,
  4. Vereinbarungen mit der Kommune oder anderen Stellen zur touristischen Öffnung und Nutzung des Stiftungsgeländes,
  5. die Vergabe von Stiftswohnungen und -gärten,
  6. Veränderungen des Stiftsvermögens,
  7. die Anstellung und Entlassung von Hilfskräften,
  8. die Berufung von Mitgliedern des Stiftskapitels gemäß § 4 Absatz 4.
Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 8 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Konsistoriums. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nummer 1, 4 und 7 werden dem Konsistorium zur Kenntnis gegeben.
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§ 9

( 1 ) Das Stiftskapitel kann einen Stiftungsbeirat berufen. Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf sechs Jahre; Wiederberufung ist möglich. Mitglieder des Stiftskapitels sollen nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsbeirats sein. Dem Beirat soll mindestens eine Stiftsbewohnerin oder ein Stiftsbewohner angehören, die oder der von den Stiftsbewohnern vorgeschlagen wird und durch das Stiftskapitel berufen werden soll.
( 2 ) Innerhalb von drei Monaten, nachdem das Stiftskapitel die Mitglieder des Stiftungsbeirates berufen hat, lädt die oder der Kapitelvorsitzende die Mitglieder des Stiftungsbeirats zu ihrer ersten Sitzung ein. Bei dieser Sitzung wählt der Stiftungsbeirat für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz je eines seiner Mitglieder. Bis zum Abschluss der Wahl leitet die oder der Kapitelvorsitzende die Sitzung.
( 3 ) Der Stiftungsbeirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen; eine dieser Sitzungen soll gemeinsam mit dem Stiftskapitel stattfinden. Zu Sitzungen des Stiftungsbeirats lädt seine Vorsitzende oder sein Vorsitzender ein; zu den gemeinsamen Sitzungen wird vom Kapitelvorsitzenden und der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsbeirats gemeinsam eingeladen. Der Stiftungsbeirat muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder das Stiftskapitel es verlangt.
( 4 ) Der Stiftungsbeirat wirkt bei der Planung und Koordinierung sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Stiftungsarbeit mit. Er kann Anfragen an das Stiftskapitel richten und Anregungen geben. Er wird vom Stiftskapitel über wesentliche Ereignisse und Entwicklungen im Bereich der Stiftung sowie über Arbeitsvorhaben und Beschlüsse des Stiftskapitels unterrichtet, soweit es sich nicht um vertrauliche Angelegenheiten handelt.
( 5 ) Vor Entscheidungen in wichtigen Stiftungsangelegenheiten hat das Stiftskapitel den Stiftungsbeirat zu hören.
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§ 10

( 1 ) Die Bewohnerinnen und Bewohner des Stifts dürfen stiftungsfremde Personen nicht dauerhaft in ihrer Wohnung aufnehmen. Die Untervermietung von Räumen und die Weiterverpachtung von Gärten sind nicht zulässig.
( 2 ) Für Aufwendungen, welche die Bewohnerinnen und Bewohner in Wohnungen und Gärten aus ihren Mitteln gemacht haben, steht weder ihnen noch ihren Erben ein Ersatzanspruch zu. Gegenstände, die mauerfest mit der Wohnung verbunden sind, sowie in Gärten gepflanzte Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum des Stifts über.
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§ 11

( 1 ) Eine Hausordnung kann durch den Stiftskonvent beschlossen werden.
( 2 ) Eine Hausordnung und sachlich zugehörige stiftsinterne Absprachen bedürfen der Zustimmung der Stiftsvorsteherin oder des Stiftsvorstehers.
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§ 12

( 1 ) Satzungsänderungen, die Zusammenlegung mit einer anderen kirchlichen Stiftung und die Auflösung des Stifts bedürfen eines mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Stiftskapitels gefassten Beschlüsse sowie dessen Genehmigung durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
( 2 ) Bei Auflösung des Stifts fällt dessen Vermögen an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die es im Sinne des § 2 und § 3 dieser Satzung verwenden muss.
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§ 13

Diese Satzung tritt mit Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung1# in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Klosterstift Lindow vom 1. Oktober 2003 außer Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 22. Mai 2015 von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.