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Geltungszeitraum von: 01.02.2018

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Förderrichtlinie zu landeskirchlichen Zuschüssen aus dem Fonds zur energetischen Ertüchtigung kirchlicher Gebäude („Klimaschutzfonds II“)

Vom 9. Januar 2018

(KABl. S. 26)

Das Kollegium des Konsistoriums hat am 9. Januar 2018 mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses vom 18. Januar 2018 die folgende Förderrichtlinie beschlossen:
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1Die Landessynode hat einen zweiten landeskirchlichen Fonds zur Förderung der energetischen Ertüchtigung kirchlicher Gebäude der Kirchengemeinden und Kirchenkreise mit 1,2 Millionen € ausgestattet. 2Aus diesen Mitteln sollen beispielhafte Bauvorhaben der Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) gefördert werden, die die CO2-Emission deutlich senken. 3Der Anteil der Gebäudeheizung am CO2-Ausstoß ist besonders groß, weshalb hier ein Schwerpunkt gelegt wird. 4Maßgeblich ist der Aufwand im Verhältnis zum Nutzen beim erreichten CO2-Einspareffekt.
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  1. Gegenstand der Förderung
    Zuschüsse können gewährt werden:
    • für erforderliche Planungen und zur Durchführung von Maßnahmen energetischer Modellprojekte mit nichtfossiler Energienutzung,
    • für deutliche Energiereduzierung (im Bestand) für Gebäude in Kirchengemeinden und in Kirchenkreisen, die für das kirchliche Leben dauerhaft benötigt werden („Zweckvermögen“).
  2. Zuständigkeit und Verfahrensablauf
    1Die Zuständigkeit für die Zuschussvergabe liegt beim Konsistorium. 2Das Umweltbüro der EKBO nimmt die schriftlichen Anträge entgegen. 3Es prüft sie unter Hinzuziehung eines sachverständigen Dritten, fachlich zur Effizienz und zur Förderung der Vorhaben. 4Es stellt das Einvernehmen mit dem Kirchlichen Bauamt her. 5Das Umweltbüro erteilt den Bewilligungsbescheid und verfügt über das Budget des Klimaschutzfonds II.
  3. Antragsverfahren auf Mittel aus dem Klimaschutzfonds
    1Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden und Kirchenkreise. 2Anträge sind schriftlich (auf dem Dienstweg) oder elektronisch per E-Mail (alle betroffenen Gremien sind in cc zu setzen) beim Umweltbüro der EKBO einzureichen.
    3Folgende Anlagen sind dem Antrag beizufügen:
    1. Nutzungskonzept,
    2. Energieabrechnungen der letzten fünf Jahre (bei Bestandsimmobilien),
    3. Beschreibung der Maßnahme; Maßnahmenkatalog (sofern vorhanden),
    4. Gesamtenergiekonzept einer Fachplanerin oder eines Fachplaners bzw. einer Architektin oder eines Architekten bzw. einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs inkl. Nachweis über den Umfang voraussichtlicher Reduzierung der CO2-Emissionen. 2Dies beinhaltet auch eine Vergleichsberechnung zwischen alter und neuer Anlage.
    5. Kostenberechnung und/oder untereinander vergleichbare Kostenangebote,
    6. Nachweis der klimabedingten Mehrkosten1#,
    7. bei Baudenkmalen: denkmalrechtliche Erlaubnis (ersatzweise den Antrag dazu),
    8. Beschluss zur Maßnahme mit vorläufigem Finanzierungsplan,
    9. Stellungnahme der oder des Baubeauftragten bzw. des Kreisbauausschusses. 2Falls es diese nicht gibt, Stellungnahme des Kreiskirchenrats zum Vorhaben und zur langfristigen Erhaltung des Gebäudes für das kirchliche Leben. 3Dazu einen Auszug aus dem Gebäudebedarfsplan, soweit vorhanden.
  4. Entscheidungen über Zuschüsse
    1Über die Höhe des Zuschusses entscheidet die Leitung des Umweltbüros. 2Dieser Zuschuss kann mit Auflagen verbunden sein. 3Folgende Vorhaben sind beispielhaft förderfähig; die Auflistung fasst bauliche Maßnahmen mit besonders effektiver CO2-Reduzierung zusammen und ist nicht abschließend.
    4.1
    Förderung innovativer Technologien
    1Mehrkosten für den Einsatz von innovativen Technologien können besonders gefördert werden. 2Die Art der Innovation ist darzustellen. 3Der Modellcharakter für andere Objekte/Kirchengemeinden ist darzustellen. 4Die Förderung darf max. 50 % der klimabedingten Mehrkosten, aber nicht mehr als insgesamt 50.000,- € betragen.
    4.2
    Beratungen, Planungen, Konzepte
    1Durch geeignete Fachleute durchgeführte Beratungen und Planungen können mit dem Ziel gefördert werden, eine deutliche Reduzierung der CO2-Emissionen, bezogen auf die bisherigen Emissionen, zu erreichen. 2Die Förderung darf max. 50 % der jeweiligen Kosten, aber nicht mehr als insgesamt 5.000,- € betragen.
    4.3
    Bei vorhandenen technischen Anlagen und bei „Ersatzneubauten“ (bei Abriss von Bestandsgebäuden) können gefördert werden:
    • die Umstellung/Modernisierung bestehender Heizungs- oder Warmwasseranlagen (z. B. durch den Einsatz nichtfossiler Energieträger, Blockheizkraftwerke oder Anschluss an Nah- und/oder Fernwärmenetze, die eine anteilige erneuerbare Energieerzeugung haben). 2Die Förderung darf max. 50 %, aber nicht mehr als insgesamt 20.000,- € betragen.
    • zusätzlicher Planungs- und Bauaufwand bei beispielhaften energiegewinnenden und energiesparenden baulichen Projekten in Neubau und Bestand (z. B. solare Architektur, passives solares Bauen, Null- oder Plusenergiegebäude).
  5. Überprüfung von Sparerfolg, Effizienz und Nachhaltigkeit
    1Der Zuschussempfänger hat die Effizienz und Nachhaltigkeit der Maßnahme durch die Berechnung der eingesparten CO2-Menge nachzuweisen. 2Dieser Nachweis erfolgt durch die geeignete Fachplanerin oder den geeigneten Fachplaner, die oder der die Maßnahme geplant und begleitet hat; ersatzweise durch eine andere geeignete Fachplanerin oder einen anderen geeigneten Fachplaner, deren oder dessen Wahl das Umweltbüro zugestimmt hat. 3Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Konsistorium unverzüglich vorzulegen.
  6. Auszahlung
    1Der bewilligte Zuschuss ist an den Finanzierungsplan, der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegt, sowie an die Gesamtkostenberechnung gebunden. 2Nach Schlussabnahme der Maßnahme wird der Zuschuss auf Antrag ausgezahlt. 3Zur Abforderung ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen, mit einer Liste aller Rechnungen, einer Kopie des Sachbuchauszugs als Zahlungsnachweis und einem Sachbericht der mit der Durchführung der Maßnahme beauftragten Ingenieurin oder des mit der Durchführung der Maßnahme beauftragen Ingenieurs. 4Der bewilligte Zuschuss ist ein Maximalbetrag. 5Höhere Gesamtkosten führen nicht zu einer Erhöhung. 6Verringern sich die Gesamtkosten für die beschriebenen und beantragten Bauleistungen, verringert sich der Zuschuss entsprechend.
  7. Rückforderung
    1Sofern der Zuschussempfänger die Überprüfung von Effizienz und Nachhaltigkeit der Maßnahme nach Nr. 5. unterlässt, ist der Zuschuss zurückzuzahlen. 2Der Zuschuss ist ganz oder anteilig zurückzufordern, wenn andere oder weniger Maßnahmen ausgeführt wurden als beantragt.3Rückforderungen können vermieden werden, wenn vor Ausführung abweichender Maßnahmen das Einvernehmen mit dem Umweltbüro hergestellt wird. 4Hierzu sind die Notwendigkeiten zur Abweichung und deren Unvorhersehbarkeit schriftlich zu erläutern. 5Bei Einvernehmen erfolgt eine Mitteilung durch das Umweltbüro schriftlich. 6Wird der Zuschuss nicht oder nicht mehr seinem Zweck entsprechend, unwirtschaftlich verwendet, oder werden sonstige, mit dem Zuschuss verbundene Auflagen nicht erfüllt, kann der Zuschuss ganz oder teilweise, auch soweit er bereits verwendet worden ist, zurückgefordert werden. 7Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Zuschussempfänger nicht berufen, sofern er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Entstehen des Rückzahlungsanspruchs geführt haben. 8Der Rückzahlungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. 9Der Kirchliche Rechnungshof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist berechtigt, auf der Grundlage des Rechnungsprüfungsgesetzes der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung des Zuschusses vor Ort oder an seinem Sitz nachzuprüfen. 10Soweit er es für die Erfüllung des Prüfungszwecks für erforderlich hält, kann er die Prüfung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken. 11Prüfungsberichte Dritter sind auf Verlangen vorzulegen.
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Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung zum 1. Februar 2018 in Kraft und zum 31. Dezember 2020 außer Kraft.

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1 ↑ Klimabedingte Mehrkosten sind Kosten, die eine einfache Sanierung bzw. Instandhaltung überschreiten.
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