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Satzung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Menz

Vom 7./11./13./20. August 2020

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Der gemeinsame Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Menz und der Kirchengemeinden Dollgow und Zernikow und die Gemeindekirchenräte der Evangelischen Kirchengemeinde Großwoltersdorf sowie der Kirchengemeinden Königsstädt, Rönnebeck und Schulzendorf haben gemäß § 1 Absatz 2 Gesamtkirchengemeindegesetz vom 17. November 2012 (KABl. S. 240) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Großwoltersdorf und Menz, sowie der Kirchengemeinden Dollgow, Königsstädt, Rönnebeck, Schulzendorf und Zernikow entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Menz wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die ehemalige Kirchengemeinde Königsstädt bildet in dem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsstand die Ortskirche Wolfsruh. Die ehemaligen Evangelische Kirchengemeinden Menz und Großwoltersdorf und die Kirchengemeinden Dollgow, Rönnebeck, Schulzendorf und Zernikow bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen zugunsten der Ortskirche.
( 4 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Abweichend von Satz 1 werden die Ältesten und Ersatzältesten des gemeinsamen Gemeindekirchenrats der Evangelischen Kirchengemeinde Menz sowie der Kirchengemeinden Dollgow und Zernikow zu Ältesten des Ortskirchenrats ihres jeweiligen Wohnsitzes.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören neun Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen Großwoltersdorf und Menz wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat, die übrigen Ortskirchenräte wählen je ein Mitglied.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 1. Dezember 2020 kirchenaufsichtlich genehmigt.