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Geltungszeitraum von: 01.10.2020

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Satzung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Gransee

Vom 19., 23. und 25. August 2020

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Die Bevollmächtigtenausschüsse der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Altlüdersdorf und der ehemaligen Kirchengemeinden Schönermark und Sonnenberg sowie die Gemeindekirchenräte der ehemaligen Kirchengemeinden Baumgarten und Gransee haben gemäß § 1 Absatz 2 Gesamtkirchengemeindegesetz vom 17. November 2012 (KABl. S. 240) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinde Altlüdersdorf und der Kirchengemeinden Baumgarten, Gransee, Schönermark und Sonnenberg entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Gransee wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die ehemalige Kirchengemeinde Sonnenberg bildet in ihrem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand, erweitert um das Gebiet Sonnenberger Straße 1-2 der ehemaligen Kirchengemeinde Schönermark (kommunale Gemeindegrenze Sonnenberg im Norden und Osten, Karpfenteichgraben im Süden und in gerader Linie verlängerter Sonnenberger Gemeindegraben im Westen), die Ortskirche „Sonnenberg“.
Die ehemalige Kirchengemeinde Schönermark bildet in ihrem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand, reduziert um das in Satz 1 der Ortskirche Sonnenberg zugewiesene Gebiet, die Ortskirche „Schönermark“.
Die ehemalige Evangelische Kirchengemeinde Altlüdersdorf und die ehemaligen Kirchengemeinden Baumgarten und Gransee bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
( 3 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
  3. der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen an die Ortskirche.
( 4 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte und Bevollmächtigtenausschüsse zu Ortskirchenräten.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören nicht weniger als fünf und nicht mehr als 15 Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
( 3 ) Für je angefangene 100 Gemeindeglieder wählt jeder Ortskirchenrat ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat.
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§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung

Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 15. September 2020 kirchenaufsichtlich genehmigt.