.Satzung
Vom 19., 23. und 25. August 2020,
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Satzung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Gransee
Vom 19., 23. und 25. August 2020,
geändert durch Beschluss vom 20./25. November 2020
# 1 Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Gransee ist aus der Evangelischen Kirchengemeinde Altlüdersdorf und den Kirchengemeinden Baumgarten, Gransee, Meseberg, Schönermark und Sonnenberg hervorgegangen. 2 Für die Gesamtkirchengemeinde wurde die folgende Satzung beschlossen:
###§ 1
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Gransee wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
(
2
)
1 Die ehemalige Kirchengemeinde Sonnenberg bildet in ihrem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand, erweitert um das Gebiet Sonnenberger Straße 1-2 der ehemaligen Kirchengemeinde Schönermark (kommunale Gemeindegrenze Sonnenberg im Norden und Osten, Karpfenteichgraben im Süden und in gerader Linie verlängerter Sonnenberger Gemeindegraben im Westen), die Ortskirche „Sonnenberg“.
2 Die ehemalige Kirchengemeinde Schönermark bildet in ihrem vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand, reduziert um das in Satz 1 der Ortskirche Sonnenberg zugewiesene Gebiet, die Ortskirche „Schönermark“.
3 Die ehemalige Evangelische Kirchengemeinde Altlüdersdorf und die ehemaligen Kirchengemeinden Baumgarten, Gransee und Meseberg bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen.
(
3
)
1 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. 2 Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
#§ 2
Ortskirchenräte
(
1
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude.
(
2
)
Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Vertreterinnen und Vertreter in den Gemeindekirchenrat.
(
3
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel,
- des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
- der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen an die Ortskirche.
(
4
)
Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte und Bevollmächtigtenausschüsse zu Ortskirchenräten.
#§ 3
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören nicht weniger als sechs und nicht mehr als 15 Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt.
(
3
)
Für je angefangene 100 Gemeindeglieder wählt jeder Ortskirchenrat ein Mitglied in den Gemeindekirchenrat.
(
4
)
Darüber hinaus wählt jeder Ortskirchenrat einen Ersatzältesten oder eine Ersatzälteste, der das vom jeweiligen Ortskirchenrat gewählte Mitglied bei Verhinderung vertritt.
(
5
)
Die Ersatzältesten können an allen Sitzungen des Gemeindekirchenrats teilnehmen, auch wenn sie kein Mitglied vertreten.
#§ 4
Veränderung und Aufhebung der Satzung
Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.