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Geltungszeitraum von: 01.01.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Kirchengesetz über die Wahl der Bischöfin oder des Bischofs

Vom 24. April 2004 (KABl. S. 87), geändert durch Kirchengesetz vom 29. Oktober 2016

(KABl. S. 177)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von Artikel 90 Absatz 2 Satz 3 der Grundordnung vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

Die Bischöfin oder der Bischof wird von der Landessynode gewählt. Den Wahlvorschlag stellt das Bischofswahlkollegium auf.
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§ 2
Bischofswahlkollegium

( 1 ) Das Bischofswahlkollegium besteht aus:
  1. den Mitgliedern der Kirchenleitung;
  2. den Vizepräsides der Landessynode;
  3. zwölf Mitgliedern, davon sechs berufliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, darunter zwei ordinierte Theologinnen und Theologen, die jeweils mit zwei Stellvertretern von der Landessynode aus ihrer Mitte gewählt werden;
  4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, der vom Präsidium entsandt wird.
Die Kirchenleitung bittet den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, zu den Sitzungen des Wahlkollegiums ein Mitglied zu entsenden. Dieses Mitglied ist stimmberechtigt. Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 1 Satz 2 sind bei der Beschlussfähigkeit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie benannt worden sind.
( 2 ) Den Vorsitz im Bischofswahlkollegium führt die oder der Präses der Landessynode. Bei ihrer oder seiner Verhinderung führt die oder der dem Lebensalter nach ältere Vizepräses den Vorsitz. Sofern das Bischofswahlkollegium nichts Abweichendes beschließt, gilt die Geschäftsordnung der Kirchenleitung sinngemäß.
( 3 ) Der Wahlvorschlag, der der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Bischofswahlkollegiums bedarf, soll mindestens zwei und darf höchstens vier Namen enthalten. Über den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlvorschlages befindet das Bischofswahlkollegium.
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§ 3
Wahl der Bischöfin oder des Bischofs

( 1 ) Nach der Verlesung des Wahlvorschlages tritt vor der Wahlhandlung eine Verhandlungspause von mindestens zwei Stunden ein, sofern die Landessynode mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder nichts Abweichendes beschließt.
( 2 ) Die Landessynode wählt die Bischöfin oder den Bischof ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Landessynode. Wird die Zweidrittelmehrheit in zwei Wahlgängen von keiner oder keinem Vorgeschlagenen erreicht, so stehen im dritten Wahlgang die beiden Vorgeschlagenen zur Wahl, die im zweiten Wahlgang die höchste und die nächstniedrigere Stimmenzahl erhalten haben. Erreicht auch im dritten Wahlgang niemand die Zweidrittelmehrheit, so ist ein vierter Wahlgang mit dem gleichen Vorschlag durchzuführen. Erreicht auch dabei keiner der beiden die Zweidrittelmehrheit, so steht im fünften Wahlgang nur noch die oder der zur Wahl, die oder der im vierten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Erreicht die oder der letzte der Vorgeschlagenen im fünften Wahlgang nicht die Zweidrittelmehrheit, so muss das Bischofswahlkollegium einen neuen Wahlvorschlag vorlegen.
( 3 ) Enthält der Wahlvorschlag nur einen Namen, so ist die oder der Vorgeschlagene dann gewählt, wenn sie oder er die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Landessynode spätestens im dritten Wahlgang erreicht hat. Andernfalls muss das Bischofswahlkollegium einen neuen Wahlvorschlag vorlegen.
( 4 ) Zwischen zwei Wahlgängen muss eine Verhandlungspause von mindestens einer Stunde liegen, sofern die Landessynode mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder nichts Abweichendes beschließt.
( 5 ) Die oder der Gewählte und die Kirchenleitung verständigen sich darüber, wer die Bischöfin oder den Bischof einführt und wo die Einführung stattfindet.
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§ 3a
Wiederwahl der Bischöfin oder des Bischofs

Das Bischofswahlkollegium kann nach Anhörung des Ältestenrats der Landessynode und der Sprengelephorenkonvente die Wiederwahl der Bischöfin oder des Bischofs vorschlagen. In diesem Fall enthält der Wahlvorschlag nur deren oder dessen Namen. § 3 Absatz 3 findet Anwendung. Kommt die Wiederwahl nicht zustande, so muss das Bischofswahlkollegium einen neuen Wahlvorschlag entsprechend § 2 Absatz 3 vorlegen. Die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber kann nicht mehr in diesen Wahlvorschlag aufgenommen werden.
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§ 4
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am der Beschlussfassung folgenden Tag in Kraft.