.Kirchengesetz über die Zuständigkeit des Konsistoriums für die Abgabe der Optionserklärung 
§ 1
#§ 2
§ 3
        
      Geltungszeitraum von: 24.11.2016
Geltungszeitraum bis: 25.11.2020
Kirchengesetz über die Zuständigkeit des Konsistoriums für die Abgabe der Optionserklärung 
nach § 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz 
(Umsatzsteueroptionsgesetz ─ UStOpG)
Vom 27. Oktober 2016
(KABl. S. 182)
#Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###§ 1
Optionserklärung
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			1
			)
		  1 Zuständig für die Abgabe der Erklärung nach § 27 Absatz 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I 2015 S. 1834) ─ Optionserklärung ─ ist das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten.  2 Die Erklärung erfolgt in unwiderruflicher Vollmacht für alle kirchlichen Körperschaften, die juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 27 Absatz 22 in Verbindung mit § 2b UStG sind. 
			(
			2
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		 Kirchliche Körperschaften im Sinne dieses Kirchengesetzes sind:
- Kirchengemeinden,
 - Gemeindeverbände,
 - Kirchenkreise,
 - Kirchenkreisverbände,
 - die Landeskirche,
 - die rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts,
 - das Domstift Brandenburg.
 
§ 2
Widerruf
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			1
			)
		 Zuständig für den Widerruf der Optionserklärung gemäß § 27 Absatz 22 Satz 6 UStG ist die jeweilige kirchliche Körperschaft.
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			2
			)
		 Der Widerruf bedarf zu seiner Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
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			3
			)
		  1 Der Antrag auf Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist rechtzeitig zu stellen.  2 Als rechtzeitig gelten jedenfalls Anträge, die bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für Widerrufserklärungen mit Wirkung vom Beginn des Folgejahres beim Konsistorium eingehen.  3 Der Antrag ist zu begründen.
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			4
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		  1 Die kirchenaufsichtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn die kirchliche Körperschaft nicht den Nachweis führt, dass sie den Anforderungen der steuerlichen Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Erklärungspflichten genügt und die Versagung zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen würde.  2 Die kirchenaufsichtliche Genehmigung kann auch versagt werden, wenn ihrer Erteilung gesamtkirchliche Interessen entgegenstehen.
#§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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			1
			)
		 Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
			(
			2
			)
		 Es tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 außer Kraft.