.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 29.01.2015
Geltungszeitraum bis: 31.12.2020
Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren bei Inanspruchnahme von Leistungen des Kirchlichen Rechnungshofes (Rechnungshofgebührenordnung – KRHGebO)
Vom 12. Dezember 2014
Die Kirchenleitung hat mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode aufgrund von § 21 Abs. 2 des Rechnungsprüfungsgesetzes vom 26. Oktober 2013 (KABl. S. 239) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Gebührenerhebung
(1) Für die Tätigkeit des Kirchlichen Rechnungshofes werden Gebühren nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung erhoben.
(2) 1Gebührenschuldner ist die geprüfte Einrichtung im Sinne des Rechnungsprüfungsgesetzes. 2Bei Auftragsprüfungen ist der Auftraggeber Gebührenschuldner. 3Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
#§ 2
Grundsätze für Gebühren
(1) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine individuell zurechenbare Leistung des Kirchlichen Rechnungshofes erhoben werden.
(2) 1Zwischen der Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Leistung des Kirchlichen Rechnungshofes andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen (Äquivalenzprinzip). 2Die Gebühren sollen so bemessen werden, dass die mit der Leistungserbringung verbundenen Kosten des Kirchlichen Rechnungshofes gedeckt werden (Kostendeckungsprinzip), sie dürfen jedoch den voraussichtlichen Aufwand nicht überschreiten (Kostenüberschreitungsverbot).
(3) 1Kosten im Sinne von Absatz 2 Satz 2 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen, zur Erbringung der Leistung erforderlichen Kosten des Kirchlichen Rechnungshofes einschließlich der anteilig auf die Leistung entfallenden Leitungs- und sonstigen Gemeinkosten. 2Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, rechtlich gebotene Rückstellungen und Rücklagen sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. 3Abschreibungen und Verzinsung sind auf der Grundlage von Anschaffungs-, Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten zu berechnen.
#§ 3
Entstehung, Festsetzung, Verjährung
(1) 1Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Leistungserbringung durch den Kirchlichen Rechnungshof. 2Die Festsetzung erfolgt im Rahmen des Prüfungsverfahrens. 3Die Gebühr ist sodann sofort fällig.
(2) 1Die Festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. 3Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist.
(3) 1Die Ansprüche auf Zahlung von Gebühren und Auslagen verjähren in fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
(4) Der Kirchliche Rechnungshof kann von der Festsetzung einer Gebühr absehen, wenn die Festsetzung der Gebühr im Einzelfall unbillig wäre.
(5) Die Gebühr entsteht auch, wenn die Leistungserbringung aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht vollendet wird.
#§ 4
Gebührenzuordnung
(1) Für jede Prüfung, die unter die Rahmenprüfung (§ 12 Rechnungsprüfungsgesetz) fällt, wird eine Gebühr nach § 6 erhoben.
(2) Für alle anderen Tätigkeiten wird eine Gebühr nach § 5 erhoben.
#§ 5
Tagessatzgebühr, Auslagen
(1) Die Tagessatzgebühr ist eine Gebühr, bei der der Betrag des Tagessatzes mit der Zahl der erforderlichen Tage multipliziert wird.
(2) 1Die Anzahl der Tagessätze legt der Kirchliche Rechnungshof vor Beginn seiner Tätigkeit auf Grundlage seiner Planung der Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit fest. 2Kleinste Tagessatzeinheit ist ein halber Tagessatz. 3Die Anzahl der Tagessätze kann nachträglich erhöht werden, wenn im Laufe der Prüfung Umstände zu Tage treten, die bei Festsetzung der Anzahl der Tagessätze mangels Kenntnis nicht berücksichtigt werden konnten. 4Dies ist dem Gebührenschuldner mitzuteilen und in der Gebührenanforderung schriftlich zu begründen.
(3) Der Tagessatz beträgt 500,00 Euro.
(4) Reisekosten, die nicht bereits nach § 2 Abs. 2 und 3 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben.
(5) Abweichend von Absatz 4 kann im Falle des § 3 Abs. 4 von der Erhebung der Auslagen abgesehen werden.
#§ 6
Rahmenprüfungsgebühr
(1) Die Rahmenprüfungsgebühr beträgt 500,00 EUR.
(2) Eine Erhebung von Auslagen neben der Gebühr nach Absatz 1 ist nicht zulässig.
#§ 7
Entgelte
(1) 1Vertraglich vereinbarte Entgelte über Tätigkeiten und Leistungen des Kirchlichen Rechnungshofes sollen nach den Grundsätzen des § 2 kalkuliert und vereinbart werden. 2Auslagen sind zu erstatten, soweit sie in der Kalkulation nicht oder nicht in entsprechender Höhe enthalten sind.
(2) 1Ein vertraglich vereinbartes Entgelt gilt als Nettoentgelt. 2Soweit die Leistungen des Kirchlichen Rechnungshofes der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind und diese erhoben wird, ist zu vereinbaren, dass der Entgeltschuldner auch diese zu entrichten hat.
#§ 8
Überprüfung
Die Gebühren und Kalkulationen sind spätestens alle drei Jahre zu überprüfen.
#§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vereinbarten individuellen Prüfungsgebühren und Entgelte bleiben bestehen.