.Kirchengesetz zur Anwendung 
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
        
      Geltungszeitraum von: 01.01.2019
Geltungszeitraum bis: 31.12.2020
Kirchengesetz zur Anwendung 
des Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung 
in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 26. Oktober 2013
(Rechnungsprüfungsgesetz-Anwendungsgesetz – 
RPG-AG) 
Vom 26. Oktober 2018
Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Prüfung der Landeskirche
			(
			1
			)
		 Die Aufgaben der für die Landeskirche zuständigen Prüfungsstelle nach § 11 Absatz 1 Rechnungsprüfungsgesetz können mit Beschluss der Kirchenleitung, der Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss der Landessynode voraussetzt, durch Vereinbarung auf eine andere unabhängige, öffentlich-rechtliche kirchliche Prüfungsstelle übertragen werden.
			(
			2
			)
		 Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann sich auf andere der Aufsicht der Landeskirche unterstehende Körperschaften, Werke und Einrichtungen erstrecken, soweit diese nicht unter § 2 fallen.
#§ 2
Zuständigkeit kirchlicher Rechnungshof
Der Kirchliche Rechnungshof nimmt bei Übertragung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 unbeschadet der Zuständigkeit der örtlichen Prüfungsstellen ausschließlich Prüfungsaufgaben bei Kirchengemeinden, Kirchenkreisen ihren Einrichtungen und Werken sowie den von ihnen gebildeten Körperschaften wahr. 
#§ 3
Anhörung im Rechtssetzungsverfahren, Zusammenarbeit
			(
			1
			)
		 § 13 Rechnungsprüfungsgesetz ist auf die nach § 1 zuständige Prüfungsstelle entsprechend anzuwenden.
			(
			2
			)
		  1 Die Prüfungsstellen nach §§ 1 und 2 sind verpflichtet, sich gegenseitig über wichtige Prüfungsfeststellungen zu informieren, die auch den Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Prüfungsstelle berühren.  2 Sie sollen den zuständigen Ausschuss der Landessynode informieren und fachkundig in seinen Beratungen unterstützen.
			(
			3
			)
		 § 3 Absatz 2 Rechnungsprüfungsgesetz ist auf Mitarbeitende der nach § 1 bestimmten Prüfungsstelle entsprechend anzuwenden.
			(
			4
			)
		 Erfolgt eine der in § 5 Absatz 2 Rechnungsprüfungsgesetz genannten Prüfungen im Bereich der Landeskirche, ist die nach § 1 zuständige Prüfungsstelle zu unterrichten. 
			(
			5
			)
		 § 7 Absatz 1 Satz 1 zweiter Hauptsatz Rechnungsprüfungsgesetz ist auch auf die Prüfungsstelle nach § 1 entsprechend anwendbar.
			(
			6
			)
		 § 8 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 Rechnungsprüfungsgesetz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Prüfung der Landeskirche dem Kirchlichen Rechnungshof weder ein Bericht noch eine Stellungnahme zugeleitet werden muss.
#§ 4
Übergangsbestimmungen
Die Übertragung der Aufgaben nach § 1 kann sich auch auf Prüfungszeiträume vor Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes beziehen.
#§ 5
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.