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Verwaltungsvorschrift des Konsistoriums zum Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg- schlesische Oberlausitz

Vom 2. Oktober 2020

(KABl. S. 220)

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Das Kollegium des Konsistoriums hat die folgende Verwaltungsvorschrift beschlossen:
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§ 1
Verkündung von Rechtsnormen

Rechtsnormen werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz verkündet, soweit nicht durch das Recht eine andere Form der Veröffentlichung vorgesehen ist.
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§ 2
Amtliche Veröffentlichungen, Form und Bereitstellung

( 1 ) 1Die aufgrund einer Rechtsnorm oder durch Anordnung einer Kirchenbehörde vorgeschriebenen amtlichen Veröffentlichungen und öffentlichen Zustellungen erfolgen im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. 2Die Kirchenbehörden können eine anderweitige Veröffentlichung anordnen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
( 2 ) Das Kirchliche Amtsblatt wird in elektronischer Form geführt.
( 3 ) 1Verkündungen, Bekanntmachungen und sonstige Veröffentlichungen in elektronischer Form sind mit der Bereitstellung des Kirchlichen Amtsblattes im Internet vollzogen. 2Der Tag der Bereitstellung zum Abruf ist als Ausgabedatum im Kirchlichen Amtsblatt anzugeben.
( 4 ) 1Von dem Kirchlichen Amtsblatt werden vier beglaubigte Papierausdrucke gefertigt, die die gleiche Rechtsverbindlichkeit wie das in elektronischer Form herausgegebene Kirchliche Amtsblatt haben. 2Je ein Exemplar wird bei der Landeskirchlichen Bibliothek der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und in der Zentralregistratur im Konsistorium, zwei Exemplare werden beim Landeskirchlichen Archiv hinterlegt.
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§ 3
Inhalt und Aufbau

( 1 ) Das Kirchliche Amtsblatt gliedert sich in fünf Bereiche:
  1. Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsbestimmungen,
  2. Bekanntmachungen,
  3. Stellenausschreibungen,
  4. Personalnachrichten,
  5. Mitteilungen.
( 2 ) 1Bestandteile einer Veröffentlichung, die im Kirchlichen Amtsblatt nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand dargestellt werden können, können bei einer zentralen Verwaltungsstelle oder mehreren zentralen Verwaltungsstellen zur Einsicht für jede Person während der Geschäftszeiten ausgelegt werden. 2Die Auslegung setzt voraus, dass in der Veröffentlichung auf den Inhalt sowie Ort und Zeit der Auslegung hingewiesen wird.
( 3 ) Berichtigungen von Druckfehlern oder Unrichtigkeiten im Kirchlichen Amtsblatt sind in dem Bereich des Kirchlichen Amtsblattes bekannt zu machen, in dem die Verkündung oder Bekanntmachung erfolgt ist.
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§ 4
Sicherung der Authentizität und Integrität des Kirchlichen Amtsblattes

( 1 ) 1Das Kirchliche Amtsblatt wird als Datei im PDF/A-Format an die Landeskirchliche Bibliothek gegeben. 2Die Landeskirchliche Bibliothek speichert das Kirchliche Amtsblatt dauerhaft.
( 2 ) Die Datensicherung des Kirchlichen Amtsblattes hat zusätzlich in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System zu erfolgen.
( 3 ) Bei Unterschieden zwischen den Papierausdrucken nach § 2 Absatz 4 und der digitalen Fassung ist im Zweifel Letztere führend.
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§ 5
Zugänglichkeit des Kirchlichen Amtsblattes

( 1 ) 1Das Kirchliche Amtsblatt ist über das Fachinformationssystem Kirchenrecht im Internet unter der Adresse „www.kirchenrecht-ekbo.de“ zum Abruf für jede Person frei zugänglich. 2Es kann kostenfrei gelesen, gespeichert und ausgedruckt werden.
( 2 ) 1Das Kirchliche Amtsblatt kann bei der Landeskirchlichen Bibliothek und beim Landeskirchlichen Archiv in elektronischer und gedruckter Form eingesehen werden. 2Kirchliche Verwaltungsämter und Superintendenturen können die Einsichtnahme ermöglichen.
( 3 ) Ein Abonnement oder der Bezug einzelner Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes in gedruckter Form wird nicht angeboten.
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§ 6
Bekanntmachung in besonderen Fällen

1Soweit die Herausgabe des Kirchlichen Amtsblattes in elektronischer Form aufgrund besonderer Umstände zeitweise unmöglich ist, wird für die Ersatzbekanntmachung ein anderes geeignetes Informationsmittel genutzt. 2Für die Ersatzbekanntmachung wird kein Entgelt erhoben. 3Sobald die Umstände es zulassen, ist auf die Ersatzbekanntmachung in der nächsten Ausgabe des Kirchlichen Amtsblattes, das in elektronischer Form erscheint, hinzuweisen.
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§ 7
Inkrafttreten, Übergangsregelung

( 1 ) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
( 2 ) Die Ausfertigung und Unterzeichnung von Rechtsnormen, amtlichen Veröffentlichungen und öffentlichen Zustellungen mit einer elektronischen Signatur ist beabsichtigt und bedarf zu gegebener Zeit einer gesonderten Regelung.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER