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Satzung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Haselberg

Vom 15. Oktober 20191#

Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden
  • Haselberg,
  • Frankenfelde,
  • Sternebeck,
  • Harnekop,
  • Lüdersdorf,
  • Biesdorf,
  • Schulzendorf,
  • Möglin,
  • Batzlow,
  • Reichenow,
  • Reichenberg,
  • Ringenwalde,
vertreten durch die gemeinsamen Gemeindekirchenräte Haselberg-Frankenfelde-Sternebeck-Harnekop, Lüdersdorf-Biesdorf-Schulzendorf, Reichenow-Batzlow-Möglin und den Bevollmächtigtenausschuss Reichenberg-Ringenwalde, haben gemäß § 1 Absatz 2 des Gesamtkirchengemeindegesetzes vom 17. November 2012 (KABl. S.240) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung durch Vereinigung der oben genannten Kirchengemeinden entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Haselberg wird gemäß Absatz 2 in folgende örtliche Bereiche (Ortskirchen) mit jeweils eigenen Vertretungen gegliedert: Ortskirche Haselberg-Frankenfelde-Sternebeck-Harnekop, Ortskirche Lüdersdorf-Biesdorf-Schulzendorf, Ortskirche Reichenow-Batzlow-Möglin, Ortskirche Reichenberg-Ringenwalde.
( 2 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung geändert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
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§ 2
Ortskirchenräte

( 1 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude,
  3. die Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung der im Bereich der Ortskirche befindlichen Friedhöfe, mit Ausnahme der in § 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe genannten Vorbehaltsaufgaben.
( 2 ) Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
  1. der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel u. a. für Werterhaltungs-, Instandsetzungsarbeit und Unterhaltung der in der Ortskirche befindlichen eigenen Gebäude,
  2. des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
  3. der Mittel der Friedhofskassen der Ortskirche.
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§ 3
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören jeweils zwei Mitglieder der Ortskirchenräte an.
( 2 ) Die Mitglieder aus den Ortskirchen werden von den Ortskirchenräten aus ihrer Mitte gewählt.
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§ 4
Veränderung, Aufhebung der Satzung

Die Veränderung oder Aufhebung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeindekirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

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1 ↑ Die Satzung wurde am 15. Oktober 2019 durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.