.Satzung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
Satzung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Haselberg
Vom 15. Oktober 20191#
Die Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden
- Haselberg,
- Frankenfelde,
- Sternebeck,
- Harnekop,
- Lüdersdorf,
- Biesdorf,
- Schulzendorf,
- Möglin,
- Batzlow,
- Reichenow,
- Reichenberg,
- Ringenwalde,
vertreten durch die gemeinsamen Gemeindekirchenräte Haselberg-Frankenfelde-Sternebeck-Harnekop, Lüdersdorf-Biesdorf-Schulzendorf, Reichenow-Batzlow-Möglin und den Bevollmächtigtenausschuss Reichenberg-Ringenwalde, haben gemäß § 1 Absatz 2 des Gesamtkirchengemeindegesetzes vom 17. November 2012 (KABl. S.240) folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Bildung der Ortskirchen
(
1
)
Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung durch Vereinigung der oben genannten Kirchengemeinden entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Haselberg wird gemäß Absatz 2 in folgende örtliche Bereiche (Ortskirchen) mit jeweils eigenen Vertretungen gegliedert: Ortskirche Haselberg-Frankenfelde-Sternebeck-Harnekop, Ortskirche Lüdersdorf-Biesdorf-Schulzendorf, Ortskirche Reichenow-Batzlow-Möglin, Ortskirche Reichenberg-Ringenwalde.
(
2
)
1 Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung geändert werden. 2 Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
#§ 2
Ortskirchenräte
(
1
)
Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über
- das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
- die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude,
- die Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung der im Bereich der Ortskirche befindlichen Friedhöfe, mit Ausnahme der in § 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe genannten Vorbehaltsaufgaben.
(
2
)
Zusätzlich beschließen die Ortskirchenräte weiterhin über die Verwendung
- der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel u. a. für Werterhaltungs-, Instandsetzungsarbeit und Unterhaltung der in der Ortskirche befindlichen eigenen Gebäude,
- des Gemeindekirchgelds aus dem Gebiet der Ortskirche und
- der Mittel der Friedhofskassen der Ortskirche.
§ 3
Gemeindekirchenrat
(
1
)
Dem Gemeindekirchenrat gehören jeweils zwei Mitglieder der Ortskirchenräte an.
(
2
)
Die Mitglieder aus den Ortskirchen werden von den Ortskirchenräten aus ihrer Mitte gewählt.
#§ 4
Veränderung, Aufhebung der Satzung
Die Veränderung oder Aufhebung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeindekirchenrates und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.