.§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
#§ 12
§ 13
§ 14
#
Satzung der Stiftung Historische Kirchhöfe und Friedhöfe in Berlin-Brandenburg
- Sitz beim Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte -
Neufassung vom 18. Oktober 2018
(KABL. 2020 S. 159)
####§ 1
Name
Die Stiftung führt den Namen: STIFTUNG HISTORISCHE KIRCHHÖFE UND FRIEDHÖFE IN BERLIN-BRANDENBURG.
#§ 2
Rechtsform
Die STIFTUNG HISTORISCHE KIRCHHÖFE UND FRIEDHÖFE IN BERLIN-BRANDENBURG ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in Treuhänderschaft des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Stadtmitte und hat ihren Sitz in der Zossener Strasse 65, 10961 Berlin-Kreuzberg.
#§ 3
Stiftungszweck
(
1
)
Zweck der Stiftung ist die Erforschung von historischen Kirch- und Friedhöfen sowie die Erhaltung, Bewahrung, Wiederherstellung und Pflege von Kirch- und Friedhofsanlagen, deren Gebäude und Grabstätten, soweit es sich dabei um kulturell oder historisch wichtige Bauwerke handelt und soweit für die oben genannten Aufgaben keine ausreichenden öffentlichen Mittel zur Verfügung stehen.
(
2
)
Der Stiftungszweck soll verwirklicht werden durch:
- Gewährung von Zuschüssen für Kosten von Restaurierungs- oder Pflegearbeiten an Kirch- und Friedhofsanlagen, Gebäuden und Grabstätten,
- Übernahme gefährdeter Anlagen nach Absatz 1 in die zeitweilige oder dauernde Pflegschaft der Stiftung,
- Auffinden neuer geeigneter Nutzungen und Träger für gefährdete Anlagen nach Absatz 1,
- Veröffentlichungen über das Friedhofs- und Bestattungswesen,
- das Einwerben von Spenden,
- Öffentlichkeitsarbeit.
§ 4
Gemeinnützigkeit
(
1
)
1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(
3
)
Die Stiftung unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
#§ 5
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Das Stiftungsvermögen beträgt in seiner Erstausstattung 40.000,- DM (das entspricht 20.451,68 Euro). 2 Es wurde von Einzelstiftern aufgebracht. 3 Sie sind Errichter dieser Stiftung.
(
2
)
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
(
3
)
Gestiftete Beträge, Spenden und nicht zweckgerichtete Zuwendungen können nicht zurückgefordert werden.
#§ 6
Verwendung der Erträge und Zuwendungen
(
1
)
1 Die Erträge des Stiftungsvermögens, Zuwendungen und Spenden, die nicht dem Vermögen zuwachsen, sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. 2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.
(
2
)
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.
#§ 7
Organe
(
1
)
Die Organe der Stiftung sind
- die Versammlung der Stifter,
- der Vorstand.
(
2
)
Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
#§ 8
Versammlung der Stifter
(
1
)
1 Zur Versammlung der Stifter gehören die Erststifter oder ihre Rechtsnachfolger.
2 Erststifter sind
- die Arbeitsgemeinschaft Historische Kirchhöfe und Friedhöfe Berlins e. V.,
- die Bezirksverordnetenversammlung Kreuzberg von Berlin,
- die Bezirksverordnetenversammlung Schöneberg von Berlin,
- die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,
- die Evangelische Kirchengemeinde St. Matthäus,
- der Kirchenkreis Kreuzberg,
- der Kirchenkreis Schöneberg.
(
2
)
Natürliche oder juristische Personen, die bereit sind, den Satzungszweck durch eine Zustiftung in Höhe von mindestens 2.556,45 Euro zu fördern, können auf ihren Antrag und mit Zustimmung des Vorstandes in die Versammlung der Stifter aufgenommen werden.
(
3
)
1 Jeder Stifter entsendet ein stimmberechtigtes Mitglied in die Versammlung der Stifter. 2 Zugleich ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
(
4
)
1 Die Versammlung der Stifter soll einmal jährlich einberufen werden. 2 Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen und führt die ihr übertragenen Wahlen durch.
(
5
)
Die Versammlung der Stifter ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
#§ 9
Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer ersten Stellvertreterin oder einem ersten Stellvertreter und einer zweiten Stellvertreterin oder einem zweiten Stellvertreter im Vorsitz sowie vier weiteren Mitgliedern.
(
2
)
1 Die oder der Vorsitzende sowie die beiden Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter im Vorsitz werden von der Versammlung der Stifter aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen gewählt. 2 Gewählt ist, wer jeweils zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stifter erhält. 3 Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch den Kreiskirchenrat des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Stadtmitte als dem Vertretungsorgan des treuhänderischen Rechtsträgers der Stiftung.
(
3
)
1 Auch die weiteren vier Mitglieder des Vorstands werden von der Versammlung der Stifter aus ihrer Mitte gewählt. 2 Alle Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 3 Wiederwahl ist zulässig.
(
4
)
Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neubildung des Vorstands fort.
(
5
)
Jedes gewählte Mitglied des Vorstands kann vor Ablauf seiner Amtszeit von der Versammlung der Stifter aus wichtigem Grund abberufen werden.
(
6
)
Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, wählt das Organ des Stifters, das das ausscheidende Vorstandsmitglied bestimmt hat, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.
(
7
)
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. 2 Die Sitzungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die erste Stellvertreterin bzw. den ersten Stellvertreter im Vorsitz oder, sofern auch diese bzw. dieser verhindert ist, durch die zweite Stellvertreterin bzw. den zweiten Stellvertreter im Vorsitz geleitet.
(
8
)
1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 2 Stimmenthaltungen zählen nicht. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Sitzungsleitenden nach Absatz 7 den Ausschlag.
#§ 10
Aufgaben des Vorstands
(
1
)
1 Der Vorstand vertritt die Stiftung nach außen, soweit nicht der Evangelische Kirchenkreis Berlin Stadtmitte zur Außenvertretung berufen ist. 2 Er handelt durch seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch die erste Stellvertreterin bzw. den ersten Stellvertreter, im Verhinderungsfall auch dieser Person durch die zweite Stellvertreterin bzw. den zweiten Stellvertreter im Vorsitz.
(
2
)
1 Der Vorstand hat im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung den Willen der Stifter so gründlich und nachhaltig wie möglich zu verwirklichen. 2 Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung der Bücher und die Aufstellung des Jahresabschlusses,
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und anderer Mittel,
- die Erstattung eines jährlichen Geschäftsberichts an die Versammlung der Stifter,
- der Erlass einer Geschäftsordnung für den Beirat,
- die Entgegennahme des Berichts des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Stadtmitte gemäß § 11 Absatz 3.
§ 11
Treuhandverwaltung
- 1 Der Evangelische Kirchenkreis Berlin Stadtmitte verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. 2 Unbeschadet der Aufgaben des Vorstands gemäß § 10 vergibt er die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 1 Der Evangelische Kirchenkreis Berlin Stadtmitte legt dem Vorstand innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres einen mit dem Prüfungsvermerk des Kirchlichen Rechnungshofes versehenen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. 2 Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
- Der Evangelische Kirchenkreis Berlin Stadtmitte belastet die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten.
§ 12
Stiftungsbeirat
Der Vorstand kann zu seiner insbesonderen fachlichen Beratung einen Beirat berufen.
#§ 13
Satzungsänderungen
(
1
)
Änderungen dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses der Versammlung der Stifter mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, der Bestätigung durch den Kreiskirchenrat des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Stadtmitte als dem Vertretungsorgan des treuhänderischen Rechtsträgers der Stiftung sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsicht.
(
2
)
Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
#§ 14
Auflösung, Veränderung der Rechtsform,
Übertragung des Stiftungsvermögens
- 1 Die Auflösung der Stiftung bedarf eines Beschlusses der Versammlung der Stifter mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stifter. 2 Gleiches gilt für die Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit gleichem Stiftungszweck.
- 1 Im Fall der Gründung einer rechtsfähigen Stiftung wird das Stiftungsvermögen auf die neu errichtete und staatlich genehmigte neue Stiftung übertragen. 2 Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das Stiftungsvermögen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu, die es für den Stiftungszweck oder einen ihm nahe kommenden Zweck zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Stiftungsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Mitglieder der Stiftung Historische Kirchhöfe und Friedhöfe in Berlin-Brandenburg
Stand: Dezember 2019
01 | Arbeitsgemeinschaft Historische Kirchhöfe und Friedhöfe in Berlin e. V. |
02 | Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin als Rechtsnachfolger der Bezirksverordnetenversammlung Kreuzberg |
03 | Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin als Rechtsnachfolger der Bezirksverordnetenversammlung Schöneberg |
04 | Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz |
05 | Evangelische Zwölf-Apostel-Kirchengemeinde als Rechtsnachfolgerin der St. Matthäus-Kirchengemeinde |
06 | Evangelischer Kirchenkreis Berlin Stadtmitte als Rechtsnachfolger des Kirchenkreises Kreuzberg |
07 | Evangelischer Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg von Berlin als Rechtsnachfolger des Kirchenkreises Schöneberg |
08 | Evangelische Kirchengemeinde in Kreuzberg-Mitte als Rechtsnachfolgerin der St. Jacobi-Luisenstadt-Kirchengemeinde |
09 | Evangelische Kirchengemeinde Alt Schöneberg |
10 | Evangelische Kirchengemeinde St. Petri-St. Marien als Rechtsnachfolgerin der Kirchengemeinden St. Marien-St. Nikolai, Georgen-Parochial und St. Petri-Luisenstadt |
11 | Katholische Dompfarrei St. Hedwig |
12 | Evangelische Kirchengemeinde in der Friedrichstadt als Rechtsnachfolgerin der Kirchengemeinden Dreifaltigkeit-St. Lukas, Jerusalem und Neue und Friedrichswerder |
13 | Evangelische Kirchengemeinde Am Weinberg als Rechtsnachfolgerin der Sophien-Kirchengemeinde |
14 | Evangelische Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin |
15 | Kirchhofskommission Lankwitz-Luther |
16 | Evangelische Kirchengemeinde Boxhagen-Stralau |
17 | Evangelische Kirchengemeinde St. Markus als Rechtsnachfolgerin der Kirchengemeinde St. Andreas-Markus und Lazarus |
18 | Evangelische Kirchengemeinde Prenzlauer Berg-Nord |
19 | Evangelische Kirchengemeinde St. Marien-Andreas, 14712 Rathenow |
20 | Evangelischer Friedhofsverband Berlin Stadtmitte |
21 | Evangelische Luisen-Kirchengemeinde |
22 | Gertrud Dailidow-Gock |
23 |