.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Geltungszeitraum von: 01.01.2019
Geltungszeitraum bis: 23.06.2020
Satzung des Verbandes Evangelischer Kindertageseinrichtungen Süd (Kitaverband VEKS)
[Vom 27./29. Januar 2018]
(KABl. S. 129)
#1Die Liebe Gottes gehört allen Menschen gleich welcher Herkunft. 2Deshalb wendet sich unser pädagogisches Angebot an alle Kinder und Familien. 3Evangelische Erziehung geschieht durch das leitende Beispiel, etwa im ehrlichen Umgang miteinander, im Mitfühlen mit Schwächeren und im Eintreten für sie. 4Dazu gehören auch die respektvolle Auseinandersetzung mit anders denkenden und glaubenden Menschen sowie die Bewahrung der Schöpfung. 5Ziel unserer so orientierten Erziehung ist die selbstbewusste Freude am Leben, gerade auch in der Gemeinschaft mit anderen Menschen.
6In unseren unterschiedlichen Einrichtungen bieten wir professionelle Tagesbetreuung von Kindern an. 7Wir begleiten Kinder in ihrem Aufwachsen und eröffnen ihnen eigene Lebens- und Lernräume. 8Die Kirchengemeinden übernehmen Mitverantwortung für die Evangelischen Kitas in ihrem Gemeindegebiet. 9Gleichzeitig können wir das gemeindliche Leben mitgestalten, denn Kinder und ihre Familien sind wichtiger Teil einer lebendigen Gemeinde.
10Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen sind einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Evangelischen Kindertagesstätten notwendig, die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten. 11Das dient auch der Stärkung des evangelischen Profils und ist bestimmend für die Arbeit.
###§ 1
Gründung
(1) 1Die Evangelischen Kirchenkreise Neukölln und Zossen-Fläming bilden zum 1. Januar 2019 einen Kirchenkreisverband als Träger der Evangelischer Kindertageseinrichtungen. 2Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Verband Evangelischer Kindertageseinrichtungen Süd“ (VEKS).
(2) 1Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er hat seinen Sitz in Berlin.
#§ 2
Zweck
(1) Zweck des Verbandes ist die Rechtsträgerschaft und der Betrieb Evangelischer Kindertageseinrichtungen in den zugehörigen Kirchenkreisen.
(2) Zum Zeitpunkt seiner Gründung übernimmt der Verband folgende Einrichtungen, die bisher vom Evangelischen Kirchenkreis Neukölln betrieben werden:
1 | Ev. Kindertagestätte Arche Noah | 15711 | Königs Wusterhausen | Hauptstraße 8 |
2 | Ev. Kindertagestätte Brüdergemeine | 12043 | Berlin | Donaustraße 66 |
3 | Ev. Kindertagestätte Coretta King | 12351 | Berlin | Bohm-Schuch-Weg 9 |
4 | Ev. Kindertagestätte Debora | 12057 | Berlin | Aronsstraße 134 |
5 | Ev. Kindertagestätte Dorf Britz | 12347 | Berlin | Britzer Damm 139 |
6 | Ev. Kindertagestätte Dreieinigkeit | 12351 | Berlin | Lipschitzallee 23 |
7 | Ev. Kindertagestätte Genezareth | 12049 | Berlin | Allerstraße 33 |
8 | Ev. Kindertagestätte Apfelsinenkiste | 12353 | Berlin | Joachim-Gottschalk-Weg 41 |
9 | Ev. Kindertagestätte Hephatha | 12359 | Berlin | Fritz-Reuter-Allee 136 |
10 | Ev. Kita. Joh.-Chr. Blumhardt | 12349 | Berlin | Buckower Damm 59-61 |
11 | Ev. Kindertagestätte Jona's Wal | 15732 | Eichwalde | Stubenrauchstraße 19 |
12 | Ev. Kindertagestätte Kirchenwichtel | 12359 | Berlin | Fritz-Reuter-Allee 130-136 |
13 | Ev. Kindertagestätte Magdalenen | 12055 | Berlin | Karl-Marx-Str.197 |
14 | Ev. Kindertagestätte Martin- Luther | 12045 | Berlin | Fuldastraße 48 |
15 | Ev. Kindertagestätte Kleine Kita Mittendrin | 12045 | Berlin | Fuldastraße 50 |
16 | Ev. Kita Martin-Luther-King | 12351 | Berlin | Martin-Luther-King-Weg 7 |
17 | Ev. Kindertagestätte Momo | 12355 | Berlin | Neudecker Weg 33 |
18 | Ev. Kindertagestätte Neu Buckow | 12349 | Berlin | Marienfelder Chaussee 66-72 |
19 | Ev. Kindertagestätte Neu-Buckow | 12349 | Berlin | Quarzweg 116 |
20 | Ev. Kindertagestätte Nikodemus | 12047 | Berlin | Nansenstr.27 |
21 | Ev. Kita Philipp-Melanchton | 12051 | Berlin | Bruno-Bauer-Str.14 |
22 | Ev. Kindertagestätte Regenbogen | 12353 | Berlin | Ulrich-von-Hassell-Weg 4 |
23 | Ev. Kindertagestätte Rudow | 12355 | Berlin | Prierosser Straße 70-72 |
24 | Ev. Kindertagestätte Schmöckwitz | 12527 | Berlin | Alt-Schmöckwitz 1 |
25 | Ev. Kindertagestätte Senfkorn | 15738 | Zeuthen- Miersdorf | Dorfstraße 21a |
| 26 | Ev. Kindertagestätte Tabea | 12057 | Berlin | Sonnenallee 311-315 |
(3) Einrichtungen, die bisher von Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Zossen-Fläming betrieben werden, können auf Antrag der Kirchengemeinde nach Maßgabe einer Vereinbarung in die Trägerschaft des Verbandes aufgenommen werden.
(4) Der Verband kann die Trägerschaft weiterer Kindertageseinrichtungen übernehmen, sofern diese nach der Übernahme gemäß den Leitsätzen der Präambel als Evangelische Kindertageseinrichtungen betrieben werden.
(5) Der Verband kann Managementaufgaben für andere Kirchenkreise, Gemeinden und Einrichtungen in Bezug auf die Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen im Rahmen des Satzungszwecks übernehmen.
#§ 3
Ziele
1Ziel des Verbandes ist es die qualitativ verlässliche und anerkannte Arbeit unter dem Motto Bindung, Bildung, Geborgenheit, zu sichern und weiterzuentwickeln. 2Geleitet durch den Vorsatz, das gemeindliche Engagement für Kinder und ihre Familien als Element kirchlichen Handelns vor Ort wahrnehmbar zu machen, erfüllt der Verband die notwendigen Leitungs-, Steuerungs- und Geschäftsführungsaufgaben für den evangelischen profilierten Betrieb und sichert durch sein Handeln die organisatorische, pädagogische und religionspädagogische Qualität der Kindertageseinrichtungen.
#§ 4
Organe
1Die Organe des Kirchenkreisverbandes sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. 2Mitglieder von Organen des Verbandes müssen Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) sein.
#§ 5
Aufsichtsrat
(1) Die Kirchenkreise entsenden in den Aufsichtsrat nach fachlichen und strukturellen Überlegungen jeweils drei Mitglieder, die vom jeweiligen Kreiskirchenrat benannt werden.
(2) 1Für jedes Mitglied ist ein persönliches stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kreiskirchenrat zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. 2Die stellvertretenden Mitglieder werden zu den Sitzungen des Aufsichtsrates eingeladen. 3Sie besitzen kein Stimmrecht, sofern das zu vertretende Mitglied an der Sitzung teilnimmt.
(3) 1Der Aufsichtsrat wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung des Kreiskirchenrates neu gebildet. 2Er wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(4) Kindertagesstätten-Leitungen und weitere fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen, wenn der Aufsichtsrat dieses beschließt.
(5) 1Der Aufsichtsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr. 2Die Mitglieder des Vorstandes nehmen in der Regel und ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. 3Schriftliche Abstimmungen sind möglich, wenn kein Mitglied widerspricht. 4Niederschriften über die Sitzungen werden den beteiligten Kreiskirchenräten zur Kenntnisnahme vorgelegt. 5Im Übrigen gilt Artikel 23 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 bis 7 sowie 9 und 10 der Grundordnung entsprechend.
(6) 1Die Amtszeit des Aufsichtsrates beträgt sechs Jahre. 2Erneute Entsendung ist möglich. 3Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, entsendet der jeweilige Kirchenkreis für die verbliebene Amtszeit ein neues Mitglied.
(7) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehören:
- die Beschlussfassung über die Grundlinien der Arbeit des Verbandes,
- Aufsicht über den Vorstand,
- die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Einstellung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Geschäftsstelle, sofern der Aufsichtsrat diese Entscheidung nicht dem Vorstand übertragen hat,
- die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstands,
- die Beschlussfassung des Wirtschaftsplans,
- die Entscheidung über den Neubau und die Aufnahme weiterer Kindertageseinrichtungen,
- die Entscheidung über die Eröffnung oder Schließung von Kindertageseinrichtungen,
- die Entscheidung über Baumaßnahmen mit einem Volumen von mehr als 100.000 €,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen von über 200.000 €.
§ 6
Vorstand
(1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchsten drei Personen. 2Seine Mitglieder werden vom Aufsichtsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. 3Die Mitglieder des Vorstandes können auf der Grundlage eines Vertrages entgeltlich beschäftigt werden. 4Die Berufung jedes Mitgliedes kann befristet werden. 5Eine Abberufung bedarf des Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates, im Fall der befristeten Berufung des Vorstandsmitglieds der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrats. 6Wiederwahl ist zulässig.
(2) 1Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. 2Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. 3Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. 4Artikel 24 der Grundordnung gilt entsprechend.
(3) 1Der Vorstand ist dem Aufsichtsrat für seine Arbeit verantwortlich. 2Er berichtet ihm regelmäßig und unverzüglich über wichtige Angelegenheiten des Verbandes.
(4) 1Besteht der Vorstand aus zwei oder drei Personen, bestimmt der Aufsichtsrat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, deren oder dessen Stimme in Abstimmungen bei Stimmgleichheit den Ausschlag gibt. 2In diesem Fall gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf.
#§ 7
Vertreterversammlung
(1) 1Aufsichtsrat und Vorstand werden beraten durch die Vertreterversammlung, die die angemessene Einbindung und Beteiligung der Kirchengemeinden sicherstellt. 2Sie soll die Transparenz und den Austausch der vielfältigen Perspektiven fördern.
(2) 1Jeder Kurator einer Kindertagesstätte, der vom jeweiligen Gemeindekirchenrat berufen und vom Kreiskirchenrat bestätigt wurde, die Mitglied im Verband ist, ist Mitglied der Vertreterversammlung. 2Für jedes Mitglied ist ein vertretendes Mitglied zu benennen.
(3) Die Vertreterversammlung wird mindestens einmal jährlich von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes eingeladen.
#§ 8
Finanzierung
Der Verband finanziert sich insbesondere durch Entgelte und Zuschüsse der Länder, durch Leistungen der Kirchengemeinden, durch Kostenbeiträge der Eltern sowie durch Fördermittel und durch Zuweisungen der beteiligten Kirchenkreise.
#§ 9
Verwaltung des Verbandes
Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden vom Evangelischen Kirchenkreisverband Süd bzw. dessen nachfolgender Körperschaft wahrgenommen.
#§ 10
Veränderungen
Veränderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kreiskirchenräte und der Genehmigung durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
#§ 11
Aufhebung des Verbandes
(1) 1Die Aufhebung des Verbandes erfolgt durch Beschluss des Konsistoriums. 2Vor einer Aufhebung sollen alle vom Verband betriebenen Kindertageseinrichtungen in eine neue Trägerschaft überführt worden sein.
(2) Hinsichtlich des Vermögens des Verbandes findet eine Liquidation statt, wobei Vermögensbestände ausschließlich für Zwecke der vom Verband bis zu seiner Aufhebung betriebenen Kindertageseinrichtungen zu übertragen sind.
#§ 12
Veröffentlichung
Diese Satzung und ihre Änderungen werden nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Zustimmung der beteiligten Kreiskirchenräte und nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium1# mit Inkrafttreten der Errichtungsurkunde in Kraft.