.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.01.2017
Geltungszeitraum bis: 30.12.2019
Finanzsatzung des Kirchenkreises Potsdam
Vom 12. November 2016
#Die Kreissynode des Kirchenkreises Potsdam hat am 12. November 2016 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Finanzgesetz in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 Grundordnung die folgende Finanzsatzung beschlossen:
###§ 1
Finanzanteile
(
1
)
Für Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden 75 %.
(
2
)
1 Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. 2 Der den Kirchengemeinden zustehende Anteil von 50 % wird entsprechend den von der Kreissynode beschlossenen Kennzahlen berechnet.
(
3
)
Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden 60 %.
#§ 2
Zuordnung von Personalkostenanteilen
1 Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt. 2 Es wird ein kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt.
#§ 3
Pfarrdienstwohnungen
1 In den Haushalt des Kirchenkreises wird je Haushaltsjahr ein Betrag in Höhe von mindestens EUR 80.000 für Pfarrdienstwohnungen eingestellt. 2 Davon erfolgen jährliche Zuschüsse an Kirchengemeinden, die eine Pfarrdienstwohnung stellen. 3 Über den Verteilungsschlüssel entscheidet der Kreiskirchenrat. 4 Der Zuschuss ist der Substanzerhaltungsrücklage der Pfarrdienstwohnung zuzuführen.
#§ 4
Finanzausgleich zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreis
(
1
)
Der Abzugsbetrag von den anzurechnenden Mieten gemäß § 4 Finanzverordnung wird für die Kirchengemeinden in Höhe von 75 %, mindestens jedoch entsprechend der nach der Finanzverordnung tatsächlichen Höhe festgelegt.
(
2
)
1 Gemäß § 8 Absatz 2 Finanzverordnung verbleiben 15 % der Mittel aus dem Finanzausgleich im Haushalt des Kirchenkreises. 2 Diese Mittel werden der Substanzerhaltungsrücklage des Kirchenkreises zugeführt.
(
3
)
1 Der verbleibende Betrag wird, wenn er für den Haushalt des Kirchenkreises nicht benötigt wird, den Kirchengemeinden zugeführt. 2 Als Verteilschlüssel wird der jeweilige Anteil an der Gesamteinnahme des Kirchenkreises aus dem Finanzausgleich verwendet. 3 Die aus Miet- und Pachteinnahmen stammenden Anteile sind der Substanzerhaltungsrücklage der Kirchengemeinde zuzuführen.
#§ 5
Mitarbeitervertretung
1 Die Gesamtaufwendungen je Haushaltsjahr werden auf die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis nach Zahl der Mitarbeitenden umgelegt und den Kostenträgern erstattet. 2 Der Kreiskirchenrat entscheidet über die erstattungsfähigen Aufwendungen.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Finanzsatzung tritt am 1. Januar 2017 nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium1# und Veröffentlichung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 26. November 2013 außer Kraft.