.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
        
      Geltungszeitraum von: 01.01.2017
Geltungszeitraum bis: 30.12.2019
Finanzsatzung des Kirchenkreises Potsdam
Vom 12. November 2016
#Die Kreissynode des Kirchenkreises Potsdam hat am 12. November 2016 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Finanzgesetz in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 Grundordnung die folgende Finanzsatzung beschlossen:
###§ 1
Finanzanteile
			(
			1
			)
		 Für Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden 75 %.
			(
			2
			)
		  1 Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet.  2 Der den Kirchengemeinden zustehende Anteil von 50 % wird entsprechend den von der Kreissynode beschlossenen Kennzahlen berechnet.
			(
			3
			)
		 Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden 60 %.
#§ 2
Zuordnung von Personalkostenanteilen
 1 Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt.  2 Es wird ein kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt.
#§ 3
Pfarrdienstwohnungen
 1 In den Haushalt des Kirchenkreises wird je Haushaltsjahr ein Betrag in Höhe von mindestens EUR 80.000 für Pfarrdienstwohnungen eingestellt.  2 Davon erfolgen jährliche Zuschüsse an Kirchengemeinden, die eine Pfarrdienstwohnung stellen.  3 Über den Verteilungsschlüssel entscheidet der Kreiskirchenrat.  4 Der Zuschuss ist der Substanzerhaltungsrücklage der Pfarrdienstwohnung zuzuführen. 
#§ 4
Finanzausgleich zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreis
			(
			1
			)
		 Der Abzugsbetrag von den anzurechnenden Mieten gemäß § 4 Finanzverordnung  wird für die Kirchengemeinden in Höhe von 75 %, mindestens jedoch entsprechend der nach der Finanzverordnung tatsächlichen Höhe festgelegt.
			(
			2
			)
		  1 Gemäß § 8 Absatz 2 Finanzverordnung verbleiben 15 % der Mittel aus dem Finanzausgleich im Haushalt des Kirchenkreises.  2 Diese Mittel werden der Substanzerhaltungsrücklage des Kirchenkreises zugeführt.
			(
			3
			)
		  1 Der verbleibende Betrag wird, wenn er für den Haushalt des Kirchenkreises nicht benötigt wird, den Kirchengemeinden zugeführt.  2 Als Verteilschlüssel wird der jeweilige Anteil an der Gesamteinnahme des Kirchenkreises aus dem Finanzausgleich verwendet.  3 Die aus Miet- und Pachteinnahmen stammenden Anteile sind der Substanzerhaltungsrücklage der Kirchengemeinde zuzuführen.
#§ 5
Mitarbeitervertretung
 1 Die Gesamtaufwendungen je Haushaltsjahr werden auf die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis nach Zahl der Mitarbeitenden umgelegt und den Kostenträgern erstattet.  2 Der Kreiskirchenrat entscheidet über die erstattungsfähigen Aufwendungen.
#§ 6
Inkrafttreten
 1 Diese Finanzsatzung tritt am 1. Januar 2017 nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium1# und Veröffentlichung in Kraft.  2 Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 26. November 2013 außer Kraft.