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Geltungszeitraum von: 01.01.2017

Geltungszeitraum bis: 30.12.2019

Finanzsatzung des Kirchenkreises Potsdam

Vom 12. November 2016

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Die Kreissynode des Kirchenkreises Potsdam hat am 12. November 2016 mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Finanzgesetz in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 2 Grundordnung die folgende Finanzsatzung beschlossen:
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§ 1
Finanzanteile

(1) Für Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden 75 %.
(2) 1Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. 2Der den Kirchengemeinden zustehende Anteil von 50 % wird entsprechend den von der Kreissynode beschlossenen Kennzahlen berechnet.
(3) Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet, davon erhalten die Kirchengemeinden 60 %.
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§ 2
Zuordnung von Personalkostenanteilen

1Eine buchungstechnische Zuordnung der Personalkostenanteile zu den Kirchengemeinden unterbleibt. 2Es wird ein kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt.
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§ 3
Pfarrdienstwohnungen

1In den Haushalt des Kirchenkreises wird je Haushaltsjahr ein Betrag in Höhe von mindestens EUR 80.000 für Pfarrdienstwohnungen eingestellt. 2Davon erfolgen jährliche Zuschüsse an Kirchengemeinden, die eine Pfarrdienstwohnung stellen. 3Über den Verteilungsschlüssel entscheidet der Kreiskirchenrat. 4Der Zuschuss ist der Substanzerhaltungsrücklage der Pfarrdienstwohnung zuzuführen.
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§ 4
Finanzausgleich zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreis

(1) Der Abzugsbetrag von den anzurechnenden Mieten gemäß § 4 Finanzverordnung wird für die Kirchengemeinden in Höhe von 75 %, mindestens jedoch entsprechend der nach der Finanzverordnung tatsächlichen Höhe festgelegt.
(2) 1Gemäß § 8 Absatz 2 Finanzverordnung verbleiben 15 % der Mittel aus dem Finanzausgleich im Haushalt des Kirchenkreises. 2Diese Mittel werden der Substanzerhaltungsrücklage des Kirchenkreises zugeführt.
(3) 1Der verbleibende Betrag wird, wenn er für den Haushalt des Kirchenkreises nicht benötigt wird, den Kirchengemeinden zugeführt. 2Als Verteilschlüssel wird der jeweilige Anteil an der Gesamteinnahme des Kirchenkreises aus dem Finanzausgleich verwendet. 3Die aus Miet- und Pachteinnahmen stammenden Anteile sind der Substanzerhaltungsrücklage der Kirchengemeinde zuzuführen.
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§ 5
Mitarbeitervertretung

1Die Gesamtaufwendungen je Haushaltsjahr werden auf die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis nach Zahl der Mitarbeitenden umgelegt und den Kostenträgern erstattet. 2Der Kreiskirchenrat entscheidet über die erstattungsfähigen Aufwendungen.
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§ 6
Inkrafttreten

1Diese Finanzsatzung tritt am 1. Januar 2017 nach erfolgter Genehmigung durch das Konsistorium1# und Veröffentlichung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung vom 26. November 2013 außer Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 8. Februar 2017 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.
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