.Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 10.04.2018
Geltungszeitraum bis: 03.12.2019
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises
Teltow-Zehlendorf
Vom 24. März 2018
#Präambel
1Grundlage der von der Kreissynode beschlossenen Finanzsatzung bilden die Regelungen des Finanzgesetzes (insbesondere § 6) und der Finanzverordnung (insbesondere § 2) zum Finanzausgleich und zur Verteilung der Baulast. 2Die Kirchengemeinden des Ev. Kirchenkreises Teltow-Zehlendorf verstehen sich als Solidargemeinschaft, in der die zur Verfügung stehenden Einnahmen im Sinne gemeinsamer Verantwortlichkeit untereinander und füreinander verteilt werden. 3Diese Finanzsatzung leistet zugleich einen Beitrag zur praktikablen Umsetzung der rechtlichen Vorschriften des kirchlichen Finanzwesens und versteht sich dabei als Hilfestellung für einen verantwortungsbewussten und vorausschauenden Umgang mit den vorhandenen Ressourcen.
###§ 1
Finanzanteile
(1) 1Für die Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet. 2Die Gemeinden und der Kirchenkreis sollen jeweils eine Personalkostenrücklage von 150 % der Jahrespersonalkosten (= Ist-Personalkosten des jeweiligen Vorjahres) vorhalten.
(2) 1Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. 250 % dieser Finanzanteile werden den Gemeinden entsprechend dem im beigefügten Verteilungsschlüssel (siehe Anlage 11#) ausgewiesenen Instandhaltungsbedarf für gewidmete Gebäude (z. B. gottesdienstliche Gebäude, Gemeindehäuser, Pfarrdienstwohnungen etc.) zugewiesen; die anderen 50 % verwendet der Kirchenkreis gemäß § 2 (2) FinVO.
(3) 1Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet. 260 % dieser Finanzanteile werden den Gemeinden im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen zugewiesen; die anderen 40 % verwendet der Kirchenkreis gemäß § 2 (3) FinVO.
(4) Für die Verteilung werden die tatsächlichen Finanzanteile im Sinne des Finanzgesetzes zugrunde gelegt.
#§ 2
Pfarrdienstwohnungen
(1) Der Erhalt von eigenen Pfarrdienstwohnungen durch die Kirchengemeinden oder den Kirchenkreis wird im Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises begünstigt.
(2) Hierzu bleibt bei den anrechenbaren Einnahmen ein Betrag von 3.000 Euro je Pfarrdienstwohnung bei der zuweisenden Kirchengemeinde, Kirchenkreis bzw. Pfarrsprengel anrechnungsfrei, welcher einer objektbezogenen Substanzerhaltungsrücklage des Rechtsträgers zuzuführen ist.
(3) Die Anrechnungsfreiheit gilt, wenn und solange die Rücklage je Dienstwohnung weniger als 40.000 Euro beträgt.
#§ 3
Anzurechnende eigene Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises
(1) Für den Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises unterliegen folgende Einnahmen der Anrechnung:
- Pachten abzüglich aller zur Bewirtschaftung erforderlichen Aufwendungen,
- Mieten (gem. § 4 Nr. 2 FinVO),
- Zinsen (gem. § 4 Nr. 3 FinVO),
- wiederkehrende Zahlungen (gem. § 4 Nr. 4 FinVO),
- Erträge aus Gestattungsverträgen (z. B. Mobilfunkantennen, Solaranlagen) abzgl. eines pauschalen Bewirtschaftungsansatzes von 5 %,
- Erträge aus Forstwirtschaft gemäß Absatz 2,
- sonstige Erträge abzgl. aller zur Bewirtschaftung erforderlichen Aufwendungen.
(2) 1Die Überschüsse aus der laufenden Forstbewirtschaftung werden zunächst einer Forstwirtschaftsrücklage zugeführt. 2Entnahmen aus der Rücklage für die laufende Bewirtschaftung werden nicht angerechnet. 3Entnahmen in den Gemeindehaushalt und für sonstige Zwecke werden zum Zeitpunkt der Entnahme in die Anrechnung einbezogen.
(3) Kapitaldienst (Zins und Tilgung) für Altdarlehen (Bestand 31.12.2014) werden im Finanzausgleich von den anrechenbaren Einnahmen in Abzug gebracht.
(4) Die Anrechnung erfolgt nach tatsächlichen Erträgen bzw. tatsächlichen Entnahmen in den Haushalt mit dem Jahresabschluss.
(5) Bei haushaltsaufstellenden Rechtsträgern mit weniger als 1.000 Gemeindegliedern werden die ersten 5.000 Euro bei der Feststellung der nach § 4 Abs. (1) bis (4) anrechenbaren Einnahmen nicht angerechnet.
#§ 4
Verwendung des Aufkommens aus dem Finanzausgleich
(1) Mindestens 15 % des Aufkommens des Finanzausgleichs werden der Substanzerhaltungsrücklage im Kirchenkreis zugeführt (§ 8 Abs. 2 FinVO).
(2) 1Weitere 15 % des Aufkommens werden denjenigen haushaltsaufstellenden Rechtsträgern nach dem Verhältnis ihrer Gemeindeglieder zugewiesen, deren anrechenbare eigene Einnahmen pro Gemeindeglied weniger als 20 % des entsprechenden Durchschnittsbetrags aller Rechtsträger im Kirchenkreis betragen. 2Für die Ermittlung des Durchschnittsbetrags erfolgt keine Anrechnung der Altdarlehen gemäß § 3 Abs. 3 und des Freibetrages nach § 3 Abs. 5. 3Die zugewiesenen Mittel sind jeweils dem „Allgemeinen Vermögen“ zuzuführen.
#§ 5
Stellenplan, Stellenbesetzung und Personalkostenrücklagen
Grundlage der Stellenplanung in Gemeinden und Kirchenkreis ist der kreiskirchliche Stellenplan.
#§ 6
Zuwendungsempfänger
(1) Das Verwaltungsamt des Kirchenkreisverbandes Berlin Süd-West und das Diakonische Werk Steglitz-Teltow-Zehlendorf erhalten mit dem Haushalt des Kirchenkreises festgestellte Zuwendungen.
(2) Diese Zuwendungen erhöhen oder vermindern sich gegenüber dem Haushaltsansatz prozentual entsprechend der Veränderung der Finanzanteile.
#§ 7
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Konsistorium2# in Kraft. 2Sie findet erstmalig auf das Haushaltsjahr 2019 Anwendung.