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Geltungszeitraum von: 10.04.2018

Geltungszeitraum bis: 03.12.2019

Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises
Teltow-Zehlendorf

Vom 24. März 2018

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Präambel

Grundlage der von der Kreissynode beschlossenen Finanzsatzung bilden die Regelungen des Finanzgesetzes (insbesondere § 6) und der Finanzverordnung (insbesondere § 2) zum Finanzausgleich und zur Verteilung der Baulast. Die Kirchengemeinden des Ev. Kirchenkreises Teltow-Zehlendorf verstehen sich als Solidargemeinschaft, in der die zur Verfügung stehenden Einnahmen im Sinne gemeinsamer Verantwortlichkeit untereinander und füreinander verteilt werden. Diese Finanzsatzung leistet zugleich einen Beitrag zur praktikablen Umsetzung der rechtlichen Vorschriften des kirchlichen Finanzwesens und versteht sich dabei als Hilfestellung für einen verantwortungsbewussten und vorausschauenden Umgang mit den vorhandenen Ressourcen.
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§ 1
Finanzanteile

( 1 ) Für die Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet. Die Gemeinden und der Kirchenkreis sollen jeweils eine Personalkostenrücklage von 150 % der Jahrespersonalkosten (= Ist-Personalkosten des jeweiligen Vorjahres) vorhalten.
( 2 ) Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. 50 % dieser Finanzanteile werden den Gemeinden entsprechend dem im beigefügten Verteilungsschlüssel (siehe Anlage 11#) ausgewiesenen Instandhaltungsbedarf für gewidmete Gebäude (z. B. gottesdienstliche Gebäude, Gemeindehäuser, Pfarrdienstwohnungen etc.) zugewiesen; die anderen 50 % verwendet der Kirchenkreis gemäß § 2 (2) FinVO.
( 3 ) Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet. 60 % dieser Finanzanteile werden den Gemeinden im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen zugewiesen; die anderen 40 % verwendet der Kirchenkreis gemäß § 2 (3) FinVO.
( 4 ) Für die Verteilung werden die tatsächlichen Finanzanteile im Sinne des Finanzgesetzes zugrunde gelegt.
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§ 2
Pfarrdienstwohnungen

( 1 ) Der Erhalt von eigenen Pfarrdienstwohnungen durch die Kirchengemeinden oder den Kirchenkreis wird im Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises begünstigt.
( 2 ) Hierzu bleibt bei den anrechenbaren Einnahmen ein Betrag von 3.000 Euro je Pfarrdienstwohnung bei der zuweisenden Kirchengemeinde, Kirchenkreis bzw. Pfarrsprengel anrechnungsfrei, welcher einer objektbezogenen Substanzerhaltungsrücklage des Rechtsträgers zuzuführen ist.
( 3 ) Die Anrechnungsfreiheit gilt, wenn und solange die Rücklage je Dienstwohnung weniger als 40.000 Euro beträgt.
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§ 3
Anzurechnende eigene Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises

( 1 ) Für den Finanzausgleich innerhalb des Kirchenkreises unterliegen folgende Einnahmen der Anrechnung:
  1. Pachten abzüglich aller zur Bewirtschaftung erforderlichen Aufwendungen,
  2. Mieten (gem. § 4 Nr. 2 FinVO),
  3. Zinsen (gem. § 4 Nr. 3 FinVO),
  4. wiederkehrende Zahlungen (gem. § 4 Nr. 4 FinVO),
  5. Erträge aus Gestattungsverträgen (z. B. Mobilfunkantennen, Solaranlagen) abzgl. eines pauschalen Bewirtschaftungsansatzes von 5 %,
  6. Erträge aus Forstwirtschaft gemäß Absatz 2,
  7. sonstige Erträge abzgl. aller zur Bewirtschaftung erforderlichen Aufwendungen.
( 2 ) Die Überschüsse aus der laufenden Forstbewirtschaftung werden zunächst einer Forstwirtschaftsrücklage zugeführt. Entnahmen aus der Rücklage für die laufende Bewirtschaftung werden nicht angerechnet. Entnahmen in den Gemeindehaushalt und für sonstige Zwecke werden zum Zeitpunkt der Entnahme in die Anrechnung einbezogen.
( 3 ) Kapitaldienst (Zins und Tilgung) für Altdarlehen (Bestand 31.12.2014) werden im Finanzausgleich von den anrechenbaren Einnahmen in Abzug gebracht.
( 4 ) Die Anrechnung erfolgt nach tatsächlichen Erträgen bzw. tatsächlichen Entnahmen in den Haushalt mit dem Jahresabschluss.
( 5 ) Bei haushaltsaufstellenden Rechtsträgern mit weniger als 1.000 Gemeindegliedern werden die ersten 5.000 Euro bei der Feststellung der nach § 4 Abs. (1) bis (4) anrechenbaren Einnahmen nicht angerechnet.
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§ 4
Verwendung des Aufkommens aus dem Finanzausgleich

( 1 ) Mindestens 15 % des Aufkommens des Finanzausgleichs werden der Substanzerhaltungsrücklage im Kirchenkreis zugeführt (§ 8 Abs. 2 FinVO).
( 2 ) Weitere 15 % des Aufkommens werden denjenigen haushaltsaufstellenden Rechtsträgern nach dem Verhältnis ihrer Gemeindeglieder zugewiesen, deren anrechenbare eigene Einnahmen pro Gemeindeglied weniger als 20 % des entsprechenden Durchschnittsbetrags aller Rechtsträger im Kirchenkreis betragen. Für die Ermittlung des Durchschnittsbetrags erfolgt keine Anrechnung der Altdarlehen gemäß § 4 Abs. 3 und des Freibetrages nach § 4 Abs. 5. Die zugewiesenen Mittel sind jeweils dem „Allgemeinen Vermögen“ zuzuführen.
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§ 5
Stellenplan, Stellenbesetzung und Personalkostenrücklagen

Grundlage der Stellenplanung in Gemeinden und Kirchenkreis ist der kreiskirchliche Stellenplan.
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§ 6
Zuwendungsempfänger

( 1 ) Das Verwaltungsamt des Kirchenkreisverbandes Berlin Süd-West und das Diakonische Werk Steglitz-Teltow-Zehlendorf erhalten mit dem Haushalt des Kirchenkreises festgestellte Zuwendungen.
( 2 ) Diese Zuwendungen erhöhen oder vermindern sich gegenüber dem Haushaltsansatz prozentual entsprechend der Veränderung der Finanzanteile.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Konsistorium2# in Kraft. Sie findet erstmalig auf das Haushaltsjahr 2019 Anwendung.

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1 ↑ Vom Abdruck wird abgesehen.
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2 ↑ Die Satzung wurde am 9. April 2018 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.