.Ordnung für das Helmut-Gollwitzer-Haus
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 28.08.2009
Geltungszeitraum bis: 15.11.2018
Ordnung für das Helmut-Gollwitzer-Haus
– Rüstzeitenheim und Bildungsstätte
der Evangelischen Jugend –
Vom 28. August 2009
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat die folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Rechtsform
(1) 1 Das „Helmut-Gollwitzer-Haus – Rüstzeitenheim und Bildungsstätte der Evangelischen Jugend –“ in Wünsdorf ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. 2 Als Rüstzeitenheim der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und als Bildungsstätte der Evangelischen Jugend Berlin dient es insbesondere der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. 3 Die Arbeit des Helmut-Gollwitzer-Hauses ist Teil der landeskirchlichen Jugendarbeit; sie soll im Zusammenwirken mit dem Amt für kirchliche Dienste, insbesondere mit dem Fachgebiet Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern erfolgen.
(2) 1 Das Helmut-Gollwitzer-Haus verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
#§ 2
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Die Kirchenleitung beruft für das Helmut-Gollwitzer-Haus ein Kuratorium.
(2) 1 Das Kuratorium trägt der Kirchenleitung gegenüber Verantwortung dafür, dass die Aufgaben des Helmut-Gollwitzer-Hauses als Rüstzeitenheim und Bildungsstätte der Evangelischen Jugend dem kirchlichen Auftrag entsprechend und unter Beachtung der kirchlichen Ordnung wahrgenommen werden. 2 Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Es legt die Grundlinien für die Arbeit im Helmut-Gollwitzer-Haus fest.
- Es beschließt Grundsätze für die Belegung des Helmut-Gollwitzer-Hauses.
- Es beschließt die Dienstordnung für die Leiterin oder den Leiter und übt die Dienstaufsicht über sie oder ihn aus.
- Es nimmt den Tätigkeitsbericht der Leiterin oder des Leiters entgegen und kann ihr oder ihm Vorgaben für ihre oder seine Tätigkeit machen.
- Es beschließt Grundsätze für die Bildungsarbeit.
- Es beschließt im Rahmen des Stellenplans über die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Wirtschaftsbereich.
- Es erstellt den Entwurf des Haushaltsplans für das Helmut-Gollwitzer-Haus.
3 Die Ausübung der Dienstaufsicht nach Nummer 3 kann der oder dem Vorsitzenden übertragen werden.
#§ 3
Zusammensetzung des Kuratoriums
(1) Dem Kuratorium gehören an:
- die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Kinder- und Jugendarbeit (Vorsitz),
- die Referentin oder der Referent im Konsistorium, die oder der für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zuständig ist,
- ein Mitglied der Gesamtkonferenz der kreiskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelischen Jugendarbeit in Berlin,
- ein Mitglied des Beirats für die Bildungsarbeit,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Stadtmitte,
- ein Mitglied des Vereins „Gemeindeheim Versöhnung e.V.“,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Wünsdorf.
(2) 1 Die Mitglieder nach Nummer 3 bis 7 werden von der Kirchenleitung berufen; die Gremien unterbreiten Vorschläge. 2 Die Mitglieder des Kuratoriums müssen der evangelischen Kirche angehören. 3 Haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Helmut-Gollwitzer-Hauses können nicht Mitglieder des Kuratoriums sein.
(3) 1 An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt die Leiterin oder der Leiter des Helmut-Gollwitzer-Hauses mit beratender Stimme teil. 2 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kirchenkreises, in dessen Gebiet das Helmut-Gollwitzer-Haus liegt, kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen. 3 Das Kuratorium kann weitere sachkundige Personen zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
#§ 4
Arbeit des Kuratoriums
(1) 1 Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt sechs Jahre. 2 Scheidet jemand vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt.
(2) 1 Das Kuratorium tagt in der Regel zweimal im Jahr. 2 Es wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. 3 Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und vertritt das Kuratorium nach außen. 4 Das Kuratorium wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seinen Mitgliedern eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) 1 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Bei Abstimmungen gibt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Ausschlag; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 4 Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist und der Genehmigung des Kuratoriums bedarf. 5 In Ausnahmefällen ist ein schriftliches Umlaufverfahren zur Herbeiführung eines Beschlusses zulässig, sofern kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
#§ 5
Die Leiterin oder der Leiter
(1) 1 Die Leiterin oder der Leiter trägt dem Kuratorium gegenüber Verantwortung dafür, dass die Arbeit im Helmut-Gollwitzer-Haus, insbesondere die Geschäfts- und Wirtschaftsführung, im Rahmen der Vorgaben des Kuratoriums ordnungsgemäß durchgeführt wird. 2 Die Aufgaben der Leitung werden durch eine Dienstordnung geregelt, die das Kuratorium erlässt. 3 Die Leiterin oder der Leiter gibt dem Kuratorium regelmäßig einen Tätigkeitsbericht.
(2) Die Leiterin oder der Leiter übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Helmut-Gollwitzer-Hauses aus, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt.
(3) Die Leiterin oder der Leiter wird von der Kirchenleitung berufen. Das Kuratorium kann Vorschläge unterbreiten.
(4) 1 Die Leiterin oder der Leiter trägt Verantwortung für die Arbeit des Helmut-Gollwitzer-Hauses als Bildungsstätte. 2 Dazu gehören die Vorbereitung und Durchführung von Bildungsangeboten/Bildungsveranstaltungen für Jugendliche und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit sowie die Unterstützung der von anderen Trägern im Helmut-Gollwitzer-Haus angebotenen Bildungsarbeit. 3 Sie oder er kann für Bildungsangebote/Bildungsveranstaltungen weitere Referentinnen oder Referenten in die Arbeit einbeziehen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. 4 Die Arbeit geschieht in engem Zusammenwirken mit dem Amt für kirchliche Dienste, insbesondere mit dem Fachgebiet Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern.
#§ 6
Bildungsbeirat
(1) 1 Für die Begleitung der Bildungsarbeit im Helmut-Gollwitzer-Haus wird ein Beirat gebildet. 2 Der Beirat fördert und unterstützt die Bildungsarbeit im Helmut-Gollwitzer-Haus und berät über konzeptionelle Fragen derArbeit.
(2) 1 Dem Beirat gehören an:
- eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus dem Amt für kirchliche Dienste, Fachgebiet Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern, die oder der vom Fachgebiet benannt wird (Vorsitz),
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Jugend Berlin, die oder der vom Jugendrat Berlin benannt wird ,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelischen Jugendarbeit in Berlin, die oder der von der Gesamtkonferenz benannt wird,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Jugendarbeit in Brandenburg und der Schlesischen Oberlausitz, die oder der von der Jugendmitarbeiterkonferenz benannt wird.
2 Die Leiterin oder der Leiter des Helmut-Gollwitzer-Hauses kann an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) 1 Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr. 2 Einmal im Jahr berichtet er dem Kuratorium über seine Tätigkeit.
#§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Die neue Amtszeit des Kuratoriums beginnt am 1. Oktober 2009; zugleich enden die Amtszeiten der bisherigen Mitglieder.
(2) Diese Ordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft; zugleich tritt die Ordnung für das Helmut-Gollwitzer-Haus - Rünstzeitenheim und Bildugnsstätte der Evangelischen Jugend - vom 27. Juni 1997 außer Kraft.
##