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Geltungszeitraum von: 28.08.2009

Geltungszeitraum bis: 15.11.2018

Ordnung für das Helmut-Gollwitzer-Haus
– Rüstzeitenheim und Bildungsstätte
der Evangelischen Jugend –

Vom 28. August 2009

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Rechtsform

(1) Das „Helmut-Gollwitzer-Haus – Rüstzeitenheim und Bildungsstätte der Evangelischen Jugend –“ in Wünsdorf ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Als Rüstzeitenheim der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und als Bildungsstätte der Evangelischen Jugend Berlin dient es insbesondere der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Die Arbeit des Helmut-Gollwitzer-Hauses ist Teil der landeskirchlichen Jugendarbeit; sie soll im Zusammenwirken mit dem Amt für kirchliche Dienste, insbesondere mit dem Fachgebiet Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern erfolgen.
(2) Das Helmut-Gollwitzer-Haus verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 2
Aufgaben des Kuratoriums

(1) Die Kirchenleitung beruft für das Helmut-Gollwitzer-Haus ein Kuratorium.
(2) Das Kuratorium trägt der Kirchenleitung gegenüber Verantwortung dafür, dass die Aufgaben des Helmut-Gollwitzer-Hauses als Rüstzeitenheim und Bildungsstätte der Evangelischen Jugend dem kirchlichen Auftrag entsprechend und unter Beachtung der kirchlichen Ordnung wahrgenommen werden. Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Es legt die Grundlinien für die Arbeit im Helmut-Gollwitzer-Haus fest.
  2. Es beschließt Grundsätze für die Belegung des Helmut-Gollwitzer-Hauses.
  3. Es beschließt die Dienstordnung für die Leiterin oder den Leiter und übt die Dienstaufsicht über sie oder ihn aus.
  4. Es nimmt den Tätigkeitsbericht der Leiterin oder des Leiters entgegen und kann ihr oder ihm Vorgaben für ihre oder seine Tätigkeit machen.
  5. Es beschließt Grundsätze für die Bildungsarbeit.
  6. Es beschließt im Rahmen des Stellenplans über die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Wirtschaftsbereich.
  7. Es erstellt den Entwurf des Haushaltsplans für das Helmut-Gollwitzer-Haus.
Die Ausübung der Dienstaufsicht nach Nummer 3 kann der oder dem Vorsitzenden übertragen werden.
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§ 3
Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Dem Kuratorium gehören an:
  1. die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Kinder- und Jugendarbeit (Vorsitz),
  2. die Referentin oder der Referent im Konsistorium, die oder der für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zuständig ist,
  3. ein Mitglied der Gesamtkonferenz der kreiskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelischen Jugendarbeit in Berlin,
  4. ein Mitglied des Beirats für die Bildungsarbeit,
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Stadtmitte,
  6. ein Mitglied des Vereins „Gemeindeheim Versöhnung e.V.“,
  7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gemeindekirchenrats der Kirchengemeinde Wünsdorf.
(2) Die Mitglieder nach Nummer 3 bis 7 werden von der Kirchenleitung berufen; die Gremien unterbreiten Vorschläge. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen der evangelischen Kirche angehören. Haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Helmut-Gollwitzer-Hauses können nicht Mitglieder des Kuratoriums sein.
(3) An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt die Leiterin oder der Leiter des Helmut-Gollwitzer-Hauses mit beratender Stimme teil. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kirchenkreises, in dessen Gebiet das Helmut-Gollwitzer-Haus liegt, kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen. Das Kuratorium kann weitere sachkundige Personen zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
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§ 4
Arbeit des Kuratoriums

(1) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt sechs Jahre. Scheidet jemand vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt.
(2) Das Kuratorium tagt in der Regel zweimal im Jahr. Es wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und vertritt das Kuratorium nach außen. Das Kuratorium wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seinen Mitgliedern eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen gibt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Ausschlag; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist und der Genehmigung des Kuratoriums bedarf. In Ausnahmefällen ist ein schriftliches Umlaufverfahren zur Herbeiführung eines Beschlusses zulässig, sofern kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
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§ 5
Die Leiterin oder der Leiter

(1) Die Leiterin oder der Leiter trägt dem Kuratorium gegenüber Verantwortung dafür, dass die Arbeit im Helmut-Gollwitzer-Haus, insbesondere die Geschäfts- und Wirtschaftsführung, im Rahmen der Vorgaben des Kuratoriums ordnungsgemäß durchgeführt wird. Die Aufgaben der Leitung werden durch eine Dienstordnung geregelt, die das Kuratorium erlässt. Die Leiterin oder der Leiter gibt dem Kuratorium regelmäßig einen Tätigkeitsbericht.
(2) Die Leiterin oder der Leiter übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Helmut-Gollwitzer-Hauses aus, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt.
(3) Die Leiterin oder der Leiter wird von der Kirchenleitung berufen. Das Kuratorium kann Vorschläge unterbreiten.
(4) Die Leiterin oder der Leiter trägt Verantwortung für die Arbeit des Helmut-Gollwitzer-Hauses als Bildungsstätte. Dazu gehören die Vorbereitung und Durchführung von Bildungsangeboten/Bildungsveranstaltungen für Jugendliche und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit sowie die Unterstützung der von anderen Trägern im Helmut-Gollwitzer-Haus angebotenen Bildungsarbeit. Sie oder er kann für Bildungsangebote/Bildungsveranstaltungen weitere Referentinnen oder Referenten in die Arbeit einbeziehen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Die Arbeit geschieht in engem Zusammenwirken mit dem Amt für kirchliche Dienste, insbesondere mit dem Fachgebiet Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern.
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§ 6
Bildungsbeirat

(1) Für die Begleitung der Bildungsarbeit im Helmut-Gollwitzer-Haus wird ein Beirat gebildet. Der Beirat fördert und unterstützt die Bildungsarbeit im Helmut-Gollwitzer-Haus und berät über konzeptionelle Fragen derArbeit.
(2) Dem Beirat gehören an:
  1. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus dem Amt für kirchliche Dienste, Fachgebiet Jugendarbeit und Arbeit mit Kindern, die oder der vom Fachgebiet benannt wird (Vorsitz),
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Jugend Berlin, die oder der vom Jugendrat Berlin benannt wird ,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Evangelischen Jugendarbeit in Berlin, die oder der von der Gesamtkonferenz benannt wird,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Jugendarbeit in Brandenburg und der Schlesischen Oberlausitz, die oder der von der Jugendmitarbeiterkonferenz benannt wird.
Die Leiterin oder der Leiter des Helmut-Gollwitzer-Hauses kann an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr. Einmal im Jahr berichtet er dem Kuratorium über seine Tätigkeit.
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§ 7
Schlussbestimmungen

(1) Die neue Amtszeit des Kuratoriums beginnt am 1. Oktober 2009; zugleich enden die Amtszeiten der bisherigen Mitglieder.
(2) Diese Ordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft; zugleich tritt die Ordnung für das Helmut-Gollwitzer-Haus - Rünstzeitenheim und Bildugnsstätte der Evangelischen Jugend - vom 27. Juni 1997 außer Kraft.
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