.

Geltungszeitraum von: 01.02.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Verfassung der Evangelischen Hochschule Berlin – Körperschaft des öffentlichen Rechts (VerfEHB)

In der ab 1. Februar 2010 geltenden Fassung der Bekanntmachung
vom 12. April 2010
(KABl. S. 64)

Übersicht

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Träger der Hochschule
1. Teil Allgemeine Bestimmungen
Artikel
1
Artikel
2
2. Teil Träger der Hochschule
Artikel
3
Artikel
4
Artikel
5
2. Abschnitt Selbstverwaltung der Hochschule
Artikel
6
Artikel
7
1. Teil Zusammensetzung und Aufgaben der Selbstverwaltungsorgane
1. Rektor
Artikel
8
Artikel
9
Artikel
10
2. Senat
Artikel
11
Artikel
12
3. Konzil
Artikel
13
Artikel
14
Artikel
15
2. Teil Berufung von Hochschullehrern
Artikel
16
Artikel
17
3. Teil Sonstige Einrichtungen
Artikel
18
4. Teil Grundsätze der Wahlordnung
Artikel
19
Artikel
20
Artikel
21
Artikel
22
Artikel
23
5. Teil Zulassung zum Studium
Artikel
24
Artikel
25
Artikel
26
6. Teil Ordnungsrecht
Artikel
27
Artikel
28
Artikel
29
Artikel
30
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Artikel
31
#

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen und Träger der Hochschule

#

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

##

Artikel 1
Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Hochschule führt die Bezeichnung
Evangelische Hochschule Berlin
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –
(2) Die Hochschule hat ihren Sitz in Berlin.
(3) Die Hochschule ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und als Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik im Sinne des Berliner Hochschulgesetzes staatlich anerkannt.
#

Artikel 2
Auftrag

(1) Alle Arbeit der Hochschule soll sich am Evangelium ausrichten.
(2) Die Hochschule vermittelt durch anwendungsbezogene Forschung und Lehre eine auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende fachliche Bildung, die zur Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse im Beruf befähigt.
(3) Die Hochschule wirkt an der Fort- und Weiterbildung mit.
#

2. Teil
Träger der Hochschule

##

Artikel 3
Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium ist das oberste Leitungsorgan.
( 2 ) Dem Kuratorium gehören der Bischof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz als Vorsitzender und acht weitere von der Kirchenleitung zu berufende Personen an, von denen neben dem Direktor des Diakonischen Werkes zwei weitere Personen vom Diakonischen Werk vorgeschlagen werden.
( 3 ) Dem Kuratorium gehören mit beratender Stimme an:
  1. der Rektor,
  2. der Prorektor,
  3. einer der Studenten nach Artikel 11 Abs. 1 Nr. 5, den die Studentenschaft bestimmt.
Mindestens einmal im Jahr hört das Kuratorium den Vorstand des Konzils an.
(4) Die Mitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren berufen. Erneute Berufung ist zulässig.
#

Artikel 4
Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wacht über die evangelische Zielsetzung der Hochschule und übt die Rechtsaufsicht aus.
(2) Das Kuratorium stellt den Haushaltsplan der Hochschule im Rahmen der von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und sonstigen Dritten zur Verfügung gestellten Mittel fest. Es beschließt über die mittel- und langfristige Finanzplanung. Das Kuratorium nimmt die durch die Hochschule jährlich zu legende Rechnung ab.
(3) Die im Rahmen der Selbstverwaltung der Hochschule erlassenen Rechtsvorschriften bedürfen der Bestätigung durch das Kuratorium. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Rechtsvorschriften rechtswidrig sind oder die evangelische Zielsetzung nicht gewährleistet ist.
(4) Kommt der Rektor seinen Verpflichtungen aus Artikel 9 Abs. 2 oder 4 nicht nach, kann das Kuratorium zur Abstellung der Pflichtwidrigkeiten einen Beauftragten entsenden.
(5) Das Kuratorium bestätigt den von der Hochschule aus dem Kreis der hauptamtlichen Hochschullehrer gewählten Rektor und Prorektor. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Wahl nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder in der Person des Gewählten die evangelische Zielsetzung nicht gewährleistet ist.
(6) Der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein von ihm beauftragtes anderes Mitglied hat das Recht, sich über die Arbeit an der Hochschule durch die Teilnahme an den Sitzungen des Senats und des Konzils sowie durch Einsicht in die Protokolle der Hochschulorgane zu informieren.
(7) Die Entscheidung über die Errichtung oder Schließung von Fachbereichen der Hochschule trifft das Kuratorium unter Mitwirkung der Hochschule.
#

Artikel 5
Berufung, Anstellung und Einstellung von Mitarbeitern

(1) Anstellungsträger ist die „Evangelische Hochschule Berlin – Körperschaft des öffentlichen Rechts –“.
(2) Das Kuratorium ist Dienstbehörde. Es entscheidet über die Berufung, Einstellung, Entlassung oder Kündigung von Hochschullehrern. Über die Einstellung oder Anstellung von sonstigen Mitarbeitern sowie über deren Entlassung oder Kündigung entscheidet das Kuratorium im Einvernehmen mit dem zuständigen Selbstverwaltungsorgan der Hochschule. Die Vergabe von Lehraufträgen sowie deren Rücknahme oder Widerruf aus wichtigem Grund nimmt das Kuratorium im Einvernehmen mit dem zuständigen Selbstverwaltungsorgan der Hochschule vor.
(3) Das Kuratorium kann die Vergabe von Lehraufträgen dem Senat der Hochschule übertragen. Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Anstellung, Einstellung, Entlassung oder Kündigung von Hochschullehrern kann es dem Rektor übertragen.
(4) Lehrkräfte an der Hochschule müssen die Voraussetzungen erfüllen, die für Lehrkräfte an staatlichen Hochschulen gefordert werden, und die evangelische Zielsetzung der Hochschule bejahen. Ihre rechtliche und wirtschaftliche Stellung muss der der Lehrkräfte an staatlichen Hochschulen entsprechen.
(5) Die Berufung von Hochschullehrern erfolgt durch das Kuratorium aufgrund einer Berufungsliste, die drei Namen enthalten soll. Hochschullehrer werden in der Regel in das Kirchenbeamtenverhältnis berufen. In Ausnahmefällen können Hochschullehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.
#

2. Abschnitt
Selbstverwaltung der Hochschule

###

Artikel 6
Mitglieder der Hochschule

Mitglieder der Hochschule sind:
  1. die Hochschullehrer,
  2. die Lehrbeauftragten,
  3. die eingeschriebenen Studenten,
  4. die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter.
#

Artikel 7
Selbstverwaltungsorgane der Hochschule

Selbstverwaltungsorgane der Hochschule sind:
  1. der Rektor,
  2. der Senat,
  3. das Konzil.
#

1. Teil
Zusammensetzung und Aufgaben der Selbstverwaltungsorgane

#

1.
Rektor

#

Artikel 8
Wahl des Rektors

(1) Der Rektor wird vom Konzil mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder auf Vorschlag des Kuratoriums, des Senats oder eines Viertels der Mitglieder des Konzils aus dem Kreise der hauptamtlichen Hochschullehrer für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Ein Antrag auf Abwahl des Rektors kann von der Mehrheit der Mitglieder des Konzils gestellt werden. Das Konzil kann den Rektor nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen. Die Abwahl ist hinfällig, wenn nicht in der gleichen Sitzung ein neuer Rektor mit der in Artikel 8 Abs. 1 vorgesehenen Mehrheit gewählt wird. Zwischen der Einbringung des Abwahlantrages und der Abstimmung über ihn muss mindestens eine und dürfen höchstens zwei Wochen liegen.
#

Artikel 9
Aufgaben des Rektors

(1) Der Rektor vertritt die Hochschule. Er hat den Vorsitz im Senat und führt dessen Beschlüsse aus. Er sorgt für das Zusammenwirken aller Selbstverwaltungsorgane und Einrichtungen der Hochschule und unterrichtet sie über sie betreffende Angelegenheiten. Er ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen. Er leitet die Verwaltung. Zur Unterstützung und Beratung kann der Rektor Beauftragte einsetzen oder Ausschüsse berufen.
(2) Der Rektor ist für die Einhaltung dieser Verfassung verantwortlich und prüft die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse und anderer Maßnahmen der Selbstverwaltungsorgane. Rechtswidrige Beschlüsse oder Maßnahmen hat er zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt innerhalb einer vom Rektor gesetzten Frist keine Abhilfe, so hat er die Entscheidung des Kuratoriums herbeizuführen.
(3) Der Rektor erstattet dem Kuratorium und dem Konzil den jährlichen Rechenschaftsbericht über die Arbeit an der Hochschule.
(4) Der Rektor übt das Hausrecht aus und ist verpflichtet, die Ordnung an der Hochschule zu wahren.
#

Artikel 10
Vertretung des Rektors

(1) Der ständige Vertreter des Rektors ist der Prorektor. Er unterstützt den Rektor in seiner Amtsführung.
(2) Wahl und Abwahl des Prorektors werden nach den gleichen Regeln wie die des Rektors durchgeführt.
(3) Die Satzung regelt die weitere Vertretung des Rektors.
#

2.
Senat

#

Artikel 11
Zusammensetzung und Wahl des Senats

(1) Der Senat besteht aus:
  1. dem Rektor als Vorsitzenden,
  2. dem Prorektor,
  3. vier für die Dauer von zwei Jahren gewählten Vertretern der Hochschullehrer,
  4. einem für die Dauer von einem Jahr gewählten Vertreter der Lehrbeauftragten,
  5. zwei für die Dauer von einem Jahr gewählten Vertretern der Studenten,
  6. einem für die Dauer von zwei Jahren gewählten Vertreter der sonstigen hauptamtlichen Mitarbeiter.
(2) Der Verwaltungsleiter nimmt an den Sitzungen des Senats mit beratender Stimme teil. Als Mitglied nach Absatz 1 ist er nicht wählbar.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
#

Artikel 12
Aufgaben des Senats

(1) Der Senat ist im Rahmen der Selbstverwaltung zuständig für:
  1. den Erlass von Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist;
  2. die Aufstellung der Lehrangebotspläne und der Pläne der Lehrveranstaltungen für die Studiengänge einschließlich der Fort- und Weiterbildung;
  3. die Koordinierung der Tätigkeiten der Selbstverwaltungsorgane und sonstigen Einrichtungen;
  4. die Mitwirkung bei der Bildung, Veränderung oder Aufhebung von Fachbereichen;
  5. den Entwurf des Haushaltsplans;
  6. die Erstellung von Entwicklungsplanungen;
  7. Vorschläge zur Einführung neuer Studiengänge oder zur Veränderung beziehungsweise Auflösung bestehender Studiengänge;
  8. Vorschläge für die Wahl des Rektors und des Prorektors;
  9. Vorschläge für die Berufung von Lehrkräften;
  10. sonstige akademische Angelegenheiten, die die Hochschullehrer als Ganzes betreffen, soweit keine andere Zuständigkeit besteht;
  11. Entwürfe der Satzung und der Wahlordnung und ihre Vorlage an das Konzil;
  12. weitere Aufgaben, die ihm übertragen werden.
(2) Der Senat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Arbeitsgruppen einsetzen. Über Aufgaben, Zusammensetzung, Verfahren und Dauer der Einsetzung entscheidet der Senat.
#

3.
Konzil

#

Artikel 13
Zusammensetzung und Wahl des Konzils

(1) Dem Konzil gehören an:
  1. 14 Hochschullehrer,
  2.   2 Lehrbeauftragte,
  3.   3 sonstige Mitarbeiter,
  4.  6 Studenten.
(2) Die Wahlzeit der Hochschullehrer und sonstigen Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die der Lehrbeauftragten und Studenten ein Jahr.
#

Artikel 14
Aufgaben des Konzils

Aufgaben des Konzils sind:
  1. Wahl des Rektors und Prorektors;
  2. Erlass und Änderung der Satzung;
  3. Erlass und Änderung der Wahlordnung;
  4. Beratung des Jahresberichtes des Rektors;
  5. Beratung von Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes.
#

Artikel 15
Einberufung und Verfahren

(1) Das Konzil wählt aus seiner Mitte einen Vorstand. Er besteht aus:
  1. einem Hochschullehrer als Vorsitzenden;
  2. einer weiteren Lehrkraft;
  3. einem Studenten.
(2) Der Vorstand beruft die Sitzung des Konzils ein, bereitet sie vor und leitet sie.
(3) Die Sitzungen des Konzils sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden; darüber entscheidet das Konzil in nichtöffentlicher Sitzung.
#

2. Teil
Berufung von Hochschullehrern

##

Artikel 16
Nominierungsausschuss

(1) Dem Nominierungsausschuss gehören an:
  1. der Rektor;
  2. zwei Hochschullehrer, die Mitglieder des Senats sind;
  3. ein weiterer Hochschullehrer, der das Fach vertritt, für das berufen werden soll, sofern das Fach durch die übrigen Mitglieder des Nominierungsausschusses nicht bereits vertreten ist;
  4. ein Student, der Mitglied des Senats ist.
Die Mitglieder gemäß Nummer 2 bis 4 werden vom Senat berufen.
(2) Ein Mitglied des Kuratoriums kann an den Sitzungen des Nominierungsausschusses beratend teilnehmen.
#

Artikel 17
Berufungsverfahren

(1) Die Stellen für Hochschullehrer sind auszuschreiben. Über Ausnahmen entscheidet das Kuratorium im Einvernehmen mit dem Senat.
(2) Der Nominierungsausschuss stellt aus den eingegangenen Bewerbungen eine Berufungsliste, die drei Namen enthalten soll, auf. In die Berufungsliste können in Ausnahmefällen auch Personen aufgenommen werden, die sich nicht beworben haben.
(3) Der Berufungsliste sind alle auf die Ausschreibung eingegangenen Bewerbungen hinzuzufügen.
(4) Die Berufungsliste ist dem Kuratorium über den Senat unter Beifügung von Gutachten zu den vorgeschlagenen Bewerbern zuzuleiten. Jedes Mitglied des Nominierungsausschusses hat das Recht, der Berufungsliste ein von der Auffassung der Mehrheit des Berufungsausschusses abweichendes Gutachten beizufügen.
(5) Das Kuratorium soll über die Berufungsvorschläge innerhalb von zwei Monaten entscheiden. Es ist nicht an die Reihenfolge der Berufungsliste gebunden. Will sich das Kuratorium für einen Bewerber entscheiden, der nicht auf der Berufungsliste steht, so muss es das Einvernehmen mit dem Senat der Hochschule herbeiführen.
#

3. Teil
Sonstige Einrichtungen

##

Artikel 18
Ständige Kommissionen

(1) Der Senat kann zu seiner Unterstützung und Beratung ständige Kommissionen einsetzen, insbesondere für Angelegenheiten der Forschung und der Studienreform.
(2) Die Kommission für Planung und Forschungsvorhaben besteht aus mindestens vier Hochschullehrern und mindestens einem Studenten; studentische Mitglieder müssen sich im Hauptstudium befinden. Die Kommission hat die Aufgabe, Empfehlungen an den Senat für die gesamte Planung von Forschungsvorhaben an der Hochschule zu erarbeiten, insbesondere gutachtliche Äußerungen zu einzelnen Forschungsprojekten zu erstellen, Forschungsvorhaben zu koordinieren und Vorschläge für ihre haushaltsmäßige Verwirklichung zu entwickeln.
(3) Die Kommission für Studienreform besteht aus mindestens fünf Hochschullehrern und mindestens zwei Studenten. Die Kommission berät den Senat in Fragen der Weiterentwicklung der Ausbildungen, insbesondere der Neuordnung der Studiengänge und deren Koordination.
#

4. Teil
Grundsätze der Wahlordnung

##

Artikel 19
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Wahlordnung gilt für alle Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Hochschule.
(2) Die Wahlen sind unmittelbar, frei und geheim. Briefwahl ist zulässig, jedoch nicht für die Wahlen des Rektors und des Prorektors.
(3) Die kollegial verfassten Selbstverwaltungsorgane setzen sich aus gewählten Vertretern zusammen. Die Mitglieder jeder Gruppe (Hochschullehrer, Lehrbeauftragte, Studenten, sonstige hauptberufliche Mitarbeiter) wählen Vertreter aus ihrer Mitte. Die Vertreter sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Amtszeit gewählter Vertreter der kollegial verfassten Selbstverwaltungsorgane beginnt am 1. Juni des Wahljahres und endet am 31. Mai des letzten Jahres der Amtszeit. Scheidet ein Vertreter im Lauf seiner Amtszeit aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt; für den Fall des Ausscheidens eines Studentenvertreters kann die Wahlordnung das Nachrücken eines Studentenvertreters nach Maßgabe des Ergebnisses der letzten Wahl vorsehen.
(5) Ergeben sich bei der Berechnung der Zahl der Sitze in den kollegial verfassten Selbstverwaltungsorganen Bruchteile von Zahlen, bleiben diese unberücksichtigt.
#

Artikel 20
Wahlsystem

(1) Ist nur ein Vertreter zu wählen oder wird nur ein Wahlvorschlag vorgelegt, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
(2) Sind mehrere Vertreter einer Gruppe zu wählen, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d’Hondt) aufgrund von Listen. Jeder Wähler kann seine Stimmen den innerhalb einer Liste aufgestellten Kandidaten unabhängig von der Reihenfolge der Aufstellung geben.
(3) Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Sitze zu vergeben sind. Stimmenhäufung zugunsten eines Kandidaten ist unzulässig.
#

Artikel 21
Wahlberechtigung

(1) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Hochschule.
(2) Bei Beurlaubungen, die länger als ein Semester dauern, ruht das Wahlrecht.
#

Artikel 22
Wahlausschuss

(1) Der Senat bildet einen Wahlausschuss.
(2) Dem Wahlausschuss gehören an:
  1. ein Hochschullehrer als Vorsitzender,
  2. ein Student,
  3. ein sonstiger Mitarbeiter.
(3) Der Rektor macht die Zusammensetzung des Wahlausschusses hochschulöffentlich bekannt.
(4) Der Wahlausschuss ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Terminierung und Durchführung der Wahlen des Rektors und des Prorektors sowie die Wahlen und Nachwahlen zum Senat und Konzil verantwortlich.
#

Artikel 23
Studentenschaft

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Belange bilden die Studenten der Hochschule die Studentenschaft. Der Studentenschaft gehören alle an der Hochschule immatrikulierten Studenten an.
(2) Die Aufgaben der Studentenschaft sind:
  1. Wahrnehmung der studentischen Interessen in der Hochschule;
  2. Förderung der politischen Bildung und der musischen, kulturellen und kirchlichen Interessen ihrer Mitglieder;
  3. Unterstützung der sozialen Belange ihrer Mitglieder;
  4. Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen;
  5. Förderung des studentischen Sports im Rahmen des Hochschulsports.
(3) Organe der Studentenschaft sind das Studentenparlament und der Allgemeine Studentenausschuss. Der Allgemeine Studentenausschuss vertritt die Studentenschaft. Er erledigt die laufenden Geschäfte. Seine Mitglieder sind dem Studentenparlament auskunftspflichtig.
(4) Die Studentenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung, die von der Studentenschaft in einer Urabstimmung beschlossen wird, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder der Studentenschaft teilgenommen haben muss. Die Satzung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Urabstimmung teilnehmenden Mitglieder der Studentenschaft. Die Satzung muss insbesondere Regelungen über die Zusammensetzung der Organe, die Amtszeiten der Mitglieder dieser Organe, die Einberufung, die Beschlussfassung und die Zuständigkeiten dieser Organe, die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplanes sowie die Rechnungslegung und die Wahlen enthalten. Über Änderungen der Satzung beschließt das Studentenparlament mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Satzung sowie Satzungsänderungen bedürfen nach Anhörung des Rektors der Genehmigung des Kuratoriums.
(5) Die Studentenschaft erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Beiträge ist auf das Maß zu beschränken, das zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2 nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltswirtschaft erforderlich ist. Die Beiträge sind von der Hochschule kostenfrei einzuziehen.
(6) Die Rechtsaufsicht über die Studentenschaft führen der Rektor und das Kuratorium. Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Beitragshöhe bedürfen nach Anhörung des Rektors der Genehmigung des Kuratoriums. Hierbei ist die Notwendigkeit der vorgesehenen Ausgaben zu prüfen. Verwenden die Organe der Studentenschaft ihre Mittel für andere als die in Absatz 2 genannten Aufgaben oder in sonstiger Weise rechtswidrig, kann der Rektor bis zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Mittelverwaltung die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft im erforderlichen Umfang von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen oder sie seiner Verwaltung unterstellen. Auf Verlangen des Kuratoriums ist er hierzu verpflichtet. Für Verbindlichkeiten der Studentenschaft haftet nur deren Vermögen.
(7) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
#

5. Teil
Zulassung zum Studium

##

Artikel 24
Studienplätze

Über die Zahl der vorhandenen Studienplätze und über Zulassungsbeschränkungen zum Studium entscheidet der Senat im Einvernehmen mit dem Kuratorium.
#

Artikel 25
Zulassungsausschuss

Die Zulassung zum Studium wird durch den Zulassungsausschuss entschieden. Der Zulassungsausschuss besteht aus zwei Hochschullehrern und einem Studenten. Seine Mitglieder werden vom Senat aus seiner Mitte gewählt.
#

Artikel 26
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Zum Studium kann zugelassen werden, wer
  1. die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, die die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen beziehungsweise die Hochschulgesetze vorschreiben;
  2. die evangelische Zielsetzung der Hochschule bejaht, das Glaubensbekenntnis anderer respektiert und bereit ist, sich mit den Aussagen des Evangeliums zu Lebenssituationen auseinanderzusetzen.
#

6. Teil
Ordnungsrecht

##

Artikel 27
Ordnungstatbestände

Gegen Mitglieder der Hochschule, die in keinem beamteten oder arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis stehen, können Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, wenn sie
  1. die innere Ordnung der Hochschule verletzen, indem sie
    1. die Durchführung von Lehrveranstaltungen oder die Tätigkeit der Selbstverwaltungseinrichtungen stören oder behindern;
    2. widerrechtlich in Räume der Hochschule eindringen oder sich nach Aufforderung durch Berechtigte nicht daraus entfernen;
    3. Gebäude oder Räume der Hochschule zerstören oder beschädigen oder deren Zwecken dienende Gegenstände zerstören, beschädigen oder entwenden;
    4. eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, die gegen Mitglieder der Hochschule oder gegen zur Sicherung der Hochschule eingesetzte Personen gerichtet ist;
    5. andere zur Begehung einer der in a) bis d) bezeichneten Handlungen anstiften oder ihnen Beihilfe leisten;
  2. eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, die
    1. die Eignung für den angestrebten Beruf in Frage stellt;
    2. gegen die verfassungsmäßige Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist;
  3. gegen die Verfassung der Hochschule verstoßen.
#

Artikel 28
Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen können einzeln oder in Verbindung miteinander sein:
  1. mündlicher oder schriftlicher Verweis;
  2. Versagung der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen oder der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule bis zu vier Semestern, sofern sich der Verstoß auf diese Lehrveranstaltungen oder Einrichtungen bezieht;
  3. Androhung des Ausschlusses als Mitglied der Hochschule;
  4. Ausschluss als Mitglied der Hochschule bis zu vier Semestern;
  5. Ausschluss als Mitglied der Hochschule.
#

Artikel 29
Ordnungsausschuss

(1) Die Entscheidungen im Ordnungsverfahren trifft ein Ordnungsausschuss. Der Ordnungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen ein Mitglied dem Kuratorium angehört, ein Mitglied Hochschullehrer und ein Mitglied Student an der Hochschule ist. Ein Mitglied soll Jurist sein.
(2) Der Hochschullehrer und der Student werden auf Vorschlag des Senats vom Rektor berufen, das Mitglied des Kuratoriums wird vom Kuratorium bestimmt. Die Mitglieder nehmen ihr Amt für ein Jahr wahr.
(3) Den Vorsitz führt das vom Kuratorium entsandte Mitglied. Der Ordnungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
#

Artikel 30
Ordnungsverfahren

(1) Ein Ordnungsverfahren wird eingeleitet auf Antrag
  1. des Vorsitzenden des Kuratoriums,
  2. des Rektors,
  3. eines Mitglieds des Senats,
  4. eines Verletzten.
(2) Der Antrag muss binnen 14 Tagen nach Kenntniserlangung einer der in Artikel 27 beschriebenen Handlungen gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich an den Ordnungsausschuss zu richten; er kann bis zum Erlass der Entscheidung zurückgenommen werden. Wird ein Antrag zurückgenommen, beginnt die Frist für die übrigen Berechtigten erneut zu laufen. Die Antragsrücknahme ist vom Ordnungsausschuss öffentlich bekanntzumachen. Antragstellung und Antragsrücknahme sind dem Rektor sowie dem Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich mitzuteilen.
(3) Das Verfahren ist nicht öffentlich.
(4) Der Betroffene ist berechtigt, die Akten einzusehen. Ihm ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
#

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

###

Artikel 31

(Inkrafttreten)