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Kirchengesetz über das landeskirchenweite Intranet
(LKI-Gesetz)

Vom 24. Oktober 2019

(KABl. S. 218, S. 219)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Ziele des landeskirchenweiten Intranets

( 1 ) Die Landeskirche unterhält ein landeskirchenweites Intranet (LKI) zur dienstlichen Information und verbindlichen Kommunikation in und zwischen den Dienststellen und zur Kommunikation mit Mitarbeitenden.
( 2 ) Die Ziele des LKI sind
  1. die Verbesserung der Zusammenarbeit der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) und ihrer Mitarbeitenden,
  2. die Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheits-und Datenschutzstandards,
  3. die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit von schriftlichen Kommunikationsvorgängen in der EKBO.
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§ 2
Verordnungsermächtigung

Die Kirchenleitung kann die Nutzung des LKI im Einzelnen durch Rechtsverordnung regeln. Hier kann insbesondere festgelegt werden:
  1. Gestaltung der Nutzung des LKI und des verbindlichen elektronischen Dienstwegs einschließlich der digitalen Bearbeitung und Archivierung von Verwaltungsvorgängen und des Zeitplans der verbindlichen Einführung,
  2. Aufgaben des Konsistoriums für die Entwicklung, Einrichtung und den Betrieb von elektronischen Verwaltungsinfrastrukturen,
  3. Aufbau der E-Mail-Adressen, die bei der Kommunikation über den kirchlichen Dienstweg verwendet werden,
  4. Hinterlegung und Pflege der E-Mail-Adressen, die bei der Kommunikation über den kirchlichen Dienstweg verwendet werden,
  5. Verfahren der Freischaltung von Nutzerkonten und Funktionen sowie der Einschränkung des Zugangs,
  6. Speicherung und Verwendung und Archivierung von Daten,
  7. Verpflichtung zur Nutzung weiterer Komponenten des LKI, insbesondere im Rahmen einer elektronischen Vorgangsbearbeitung.