.Kirchengesetz über das landeskirchenweite Intranet
§ 1
#§ 2
Kirchengesetz über das landeskirchenweite Intranet
(LKI-Gesetz)
Vom 24. Oktober 2019
(KABl. S. 218, S. 219)
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Ziele des landeskirchenweiten Intranets
(
1
)
Die Landeskirche unterhält ein landeskirchenweites Intranet (LKI) zur dienstlichen Information und verbindlichen Kommunikation in und zwischen den Dienststellen und zur Kommunikation mit Mitarbeitenden.
(
2
)
Die Ziele des LKI sind
- die Verbesserung der Zusammenarbeit der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) und ihrer Mitarbeitenden,
- die Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheits-und Datenschutzstandards,
- die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit von schriftlichen Kommunikationsvorgängen in der EKBO.
§ 2
Verordnungsermächtigung
Die Kirchenleitung kann die Nutzung des LKI im Einzelnen durch Rechtsverordnung regeln. Hier kann insbesondere festgelegt werden:
- Gestaltung der Nutzung des LKI und des verbindlichen elektronischen Dienstwegs einschließlich der digitalen Bearbeitung und Archivierung von Verwaltungsvorgängen und des Zeitplans der verbindlichen Einführung,
- Aufgaben des Konsistoriums für die Entwicklung, Einrichtung und den Betrieb von elektronischen Verwaltungsinfrastrukturen,
- Aufbau der E-Mail-Adressen, die bei der Kommunikation über den kirchlichen Dienstweg verwendet werden,
- Hinterlegung und Pflege der E-Mail-Adressen, die bei der Kommunikation über den kirchlichen Dienstweg verwendet werden,
- Verfahren der Freischaltung von Nutzerkonten und Funktionen sowie der Einschränkung des Zugangs,
- Speicherung und Verwendung und Archivierung von Daten,
- Verpflichtung zur Nutzung weiterer Komponenten des LKI, insbesondere im Rahmen einer elektronischen Vorgangsbearbeitung.