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Geltungszeitraum von: 01.07.2018

Geltungszeitraum bis: 24.10.2019

Kirchengesetz über das Verfahren zur Aufstellung
des landeskirchlichen Haushalts
(Haushaltsaufstellungsgesetz – HAG)

Vom 13. April 2018; berichtigt am 4. Juni 2018

(KABl. S. 99; S. 120)

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§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist auf die vorbereitenden Beratungen zur Aufstellung des jeweiligen landeskirchlichen Haushaltes, mit Ausnahme von Nachtragshaushaltsplänen, anzuwenden.
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§ 2
Handlungsbereiche und Fonds

( 1 ) Die frühzeitige Beteiligung der synodalen Gremien an der Haushaltsaufstellung erfolgt anhand der nachstehenden Handlungsbereiche:
  1. Handlungsbereich 1: Verkündigung, Gemeinde, (gemeindliche) Kinder- und Jugendarbeit, Seelsorge, Diakonie,
  2. Handlungsbereich 2: Bildung, Ausbildung,
  3. Handlungsbereich 3: Organe, Verwaltung, Rechnungsprüfung, Immobilien, kirchliche Dienste,
  4. Handlungsbereich 4: Weltverantwortung: Mission, Ökumene, interreligiöser Dialog, Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung der Schöpfung,
  5. Handlungsbereich 5: Kommunikation und Öffentlichkeit, Digitalisierung und Vernetzung.
( 2 ) Neben den Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 werden pro Haushaltsjahr ein Innovations-/Projektfonds sowie einmalig ein Strukturanpassungsfonds gebildet.
( 3 ) Durch den Innovations-/Projektfonds können zeitlich befristete Aufgaben und Projekte von besonderer Bedeutung für die gesamte Landeskirche gefördert werden. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Aufgaben:
  • die Unterstützung von Initiativen für die kirchliche Arbeit,
  • die Mitfinanzierung von Großprojekten,
  • die Umstrukturierungen von Arbeitsbereichen,
  • die Abwendung von Krisensituationen.
Bei einer Verringerung der Einnahmen verringert sich die Höhe des Innovations-/Projektfonds im gleichen Verhältnis wie sich die Zuordnung der Mittel für die Handlungsbereiche ändert.
( 4 ) Die Mittel aus dem Strukturanpassungsfonds können insbesondere eingesetzt werden, wenn sich erforderliche Einsparungen im landeskirchlichen Haushalt nicht kurzfristig oder nur durch eine einmalige Investition umsetzen lassen oder für die Begleitung der Umsetzung durch sozialverträgliche Maßnahmen, insbesondere Personalmaßnahmen.
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§ 3
Beteiligung von synodalen Ausschüssen
sowie der Kirchenleitung

Die Handlungsbereiche gemäß § 2 Absatz 1 werden folgenden Ständigen Ausschüssen sowie der Kirchenleitung zur Beteiligung zugeordnet:
  1. Ständiger Ausschuss Gemeinde und Diakonie sowie Ständiger Ausschuss Theologie, Liturgie, Kirchenmusik gemeinsam – Handlungsbereich 1,
  2. Ständiger Ausschuss Kinder, Jugend und Bildung – Handlungsbereich 2,
  3. Ständiger Ordnungsausschuss sowie Ständiger Rechnungsprüfungsausschuss gemeinsam – Handlungsbereich 3,
  4. Ständiger Ausschuss Ökumene, Mission und Dialog sowie Ständiger Ausschuss Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung der Schöpfung gemeinsam – Handlungsbereich 4,
  5. Ständiger Ausschuss Öffentlichkeit und Kommunikation, Digitalisierung und Vernetzung sowie Ständiger Kollektenausschuss gemeinsam – Handlungsbereich 5,
  6. Kirchenleitung – Innovations-/Projektfonds,
  7. Ständiger Haushaltsausschuss – Strukturanpassungsfonds.
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§ 4
Planungsgrößen

( 1 ) Den Handlungsbereichen werden Haushaltsstellen sowie Mittelvorgaben, ausgehend von dem Niveau der Haushaltsplanung des vorvergangenen Haushaltsjahres, zugeordnet und entsprechend der Entwicklung der voraussichtlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel linear fortgeschrieben, nachdem von den der Landeskirche zustehenden Finanzanteilen die Differenz zwischen dem sich aus § 2 Absatz 3 Satz 2 Kirchengesetz über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) ergebenden Betrag und den jeweiligen Planungsansätzen für die dem Vorwegabzug unterliegenden Positionen – jeweils aufgerundet auf volle Hundert Euro-Beträge sowie Beträge für Verstärkungsmittel und Rücklagenzuführungen – abgezogen wurde.
( 2 ) Bei einer Verringerung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel wird der rechnerisch auf den Handlungsbereich 5 entfallende Betrag zusätzlich vom Handlungsbereich 3 aufgebracht. Diese Verteilung ist spätestens zum 30. Juni 2022 zu überprüfen.
( 3 ) Bei der Zuordnung von Haushaltsmitteln sind nicht zu berücksichtigen:
  1. Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen, die im vorvergangenen Jahr verwendet wurden und durch Rücklagenentnahmen oder Drittmittel gedeckt wurden oder
  2. Mittel, die im vorvergangenen Jahr für einen nur in diesem Jahr erforderlichen Zweck zur Verfügung gestellt wurden.
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§ 5
Verfahren

( 1 ) Vor Beginn der Haushaltsplanung werden die den Handlungsbereichen voraussichtlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den nach § 3 zu beteiligenden synodalen Gremien vom Konsistorium mitgeteilt. Die Ausschüsse können Schwerpunkte für die Finanzierung kirchlicher Arbeit für den jeweiligen Planungszeitraum benennen sowie solche Aufgaben, die in dem jeweiligen Planungszeitraum mit weniger Haushaltsmitteln wahrgenommen werden sollen. Dabei sollen Aufgaben, die zu über 70 % aus Drittmitteln außerhalb des kirchlichen Bereichs finanziert werden, nach Möglichkeit nicht verringert werden und eine Verringerung von Zuweisungen für zusammenhängende und definierte Teile des Haushaltes, die in der Planung in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sind und deren Ergebnis ohne Einfluss auf das Ergebnis des Haushaltes gebildet und in den selben Bereich des Folgejahres vorgetragen werden (selbstabschließende Funktion) nur in einem Umfang erfolgen, der die mit der selbstabschließenden Funktion verbundene Aufgabe nicht unmöglich macht.
( 2 ) Die Schwerpunkte sind Grundlage der im Haushaltsbuch darzustellenden Ziele.
( 3 ) Die Kirchenleitung empfiehlt der Landessynode die Aufgaben und Projekte, für die Haushaltsmittel aus dem Innovations-/Projektfonds in dem jeweiligen Planungszeitraum verwendet werden sollen, zusammen mit den erforderlichen Vergabekriterien.
( 4 ) Der Ständige Haushaltsauschuss erstellt einen Entwurf des Haushalts. Dabei fließen die Voten der nach Absatz 1 zu beteiligenden Gremien ein. Im Anschluss leitet der Ausschuss den Entwurf an die Kirchenleitung weiter, die der Landessynode einen abschließenden Entwurf vorlegt.
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§ 6
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Regelungen über die Aufstellung von Haushalten in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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§ 7
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
( 2 ) Bis zum 31. Dezember 2023 hat eine Überprüfung seiner Regelungen zu erfolgen.