.§ 1
§ 2
§ 3
Kirchengesetz über die Bildung von Arbeitsschutzausschüssen in den Kirchenkreisen
Vom 26. Oktober 2019
(KABl. S. 212)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####Präambel
1Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist es, sicherheits- und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen für alle Mitarbeitenden zu schaffen und zu erhalten. 2Vielfältige Belastungen und Gefährdungen können zu einer verminderten Arbeitsleistung und einem früheren Ausscheiden aus dem Arbeitsleben führen. 3Gegenüber den Mitarbeitenden hat die Dienstgeberseite unterschiedliche rechtliche Pflichten, um sicherheits- und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen zu etablieren. 4Ein wichtiges Instrument ist hierbei der Arbeitsschutzausschuss auf der Ebene der Kirchenkreise. 5Mit der Errichtung von Arbeitsschutzausschüssen in den Kirchenkreisen wird ein im Sinne von § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit gleichwertiger Arbeitsschutz geschaffen.
#§ 1
Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses
(1) 1Der Kreiskirchliche Arbeitsschutzausschuss unterstützt die Kirchengemeinden in ihren Trägeraufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz. 2Er ist Bindeglied zwischen dem Landeskirchlichen Arbeitsschutzausschuss (LASA) und den Kirchengemeinden, in dem Fragen der Kirchengemeinden an den LASA kommuniziert und die Arbeitsergebnisse des LASA zeitnah an die Kirchengemeinden weitergeleitet werden.
(2) Jeder kirchliche Arbeit- oder Dienstgeber ist unter Beachtung sonstiger rechtlicher Vorschriften verpflichtet, den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten.
(3) 1Der Kreiskirchliche Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sowie des Gesundheitsschutzes zu beraten. 2Er soll die Kirchengemeinden und Einrichtungen bei der Beachtung von gesetzlichen Bestimmungen entlasten und konkrete Hilfestellung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben geben.
(4) Der Kreiskirchliche Arbeitsschutzausschuss soll Ideentransfer und Erfahrungsaustausch unterstützen sowie den Kontakt zu Fachleuten (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsärztin oder -arzt) und Fachgremien (z. B. Evangelische Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz) erleichtern.
#§ 2
Zusammensetzung und Arbeitsweise
(1) Der Kreiskirchliche Arbeitsschutzausschuss soll sich aus folgenden Personen zusammensetzen:
- Dienst- bzw. Arbeitgebervertreterinnen oder -vertreter des Kirchenkreises,
- Vertreterinnen oder Vertreter der Mitarbeitervertretung und der Schwerbehindertenvertretung des Kirchenkreises,
- Fach- und Ortskräfte für Arbeitssicherheit,
- Betriebsärztin oder Betriebsarzt und
- Sicherheitsbeauftragte des Kirchenkreises.
(2) 1Kirchengemeinden und Einrichtungen des Kirchenkreises sind verpflichtet, eine Ansprechperson für den Kreiskirchlichen Arbeitsschutzausschuss für die Themenbereiche Arbeits- und Gesundheitsschutz zu benennen. 2Diese können als Vertreterinnen oder Vertreter in den Kreiskirchlichen Arbeitsschutzausschuss entsandt werden.
(3) 1Der Kreiskirchliche Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal halbjährlich zusammen. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem zu regeln ist, wie sich der Arbeitsschutzausschuss über die Vorgaben nach Absatz 1 hinaus zusammensetzt. 3Die Protokolle und Arbeitsergebnisse werden an alle Mitglieder des Ausschusses sowie an die dem Arbeitsschutzausschuss des Kirchenkreises benannten Ansprechpersonen versandt. 4Die Geschäftsordnung kann auch festlegen, dass sich die Arbeitsschutzbeauftragten und Sicherheitsbeauftragten aller kirchlichen Einrichtungen des Kirchenkreises zu einem jährlichen Konvent treffen.
(4) Kirchenkreise können einen gemeinsamen Arbeitsschutzausschuss bilden, sofern die betroffenen Kreiskirchenräte und die jeweiligen Mitarbeitervertretungen zuvor zugestimmt haben, und die jeweiligen Kirchenkreise in dem gemeinsamen Arbeitsschutzausschuss ausreichend repräsentiert sind.
#§ 3
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.