.I.
II.
#III.
        
      Geltungszeitraum von: 01.05.2006
Geltungszeitraum bis: 30.09.2019
Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf C-Stellen
Vom 28. April 2006
(KABl. S. 78)
Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf C-Stellen beschlossen:
#I.
Grundsätzliches
 1 Die Richtlinie gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern auf C-Stellen, unabhängig vom jeweiligen Dienstumfang.
 2 Die angegebenen Prozentsätze geben die jeweilige Ober- und Untergrenze zur Bewertung der einzelnen Dienste an.  3 Die konkrete Festlegung der Dienste geschieht aufgrund dieser Richtlinie durch den Anstellungsträger und gemäß § 13 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenmusikgesetz unter Mitwirkung der Kreiskantorin oder des Kreiskantors.
 4 Die empfohlenen Prozentsätze umfassen die jeweiligen Dienste mit ihrer gesamten Vor- oder Nacharbeit sowie ihrer tatsächlichen Dauer und Häufigkeit.  5 Das Singen der Chorgruppen in Gottesdiensten und kirchenmusikalischen Veranstaltungen ist im Rahmen einer normalen C-Stelle in diesen Werten mit enthalten (sechs bis acht Gottesdienste und ein bis zwei kirchenmusikalische Veranstaltungen pro Jahr).
 6 In besonders begründeten Fällen kann von den angegebenen Prozentsätzen nach oben oder nach unten abgewichen werden.  7 Dabei sollen abweichende Regelungen aufgrund persönlicher oder örtlicher Gegebenheiten mit den Organen der kirchenmusikalischen Fachaufsicht (Kreiskantorin oder Kreiskantor, Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor) einvernehmlich geklärt werden.  8 Beispielsweise kann Chorarbeit, die nach Umfang, Aufwand und Qualität erheblich über dem Durchschnitt einer C-Stelle liegt, einvernehmlich nach den Arbeitszeitrichtlinien für A- und B-Kirchenmusiker mit bis zu 20 % bewertet werden.
 9 Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker ist nicht verpflichtet, die Vorbereitung seiner Dienste in der Gemeinde vorzunehmen.
 10 Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker auf einer C-Stelle soll, falls es sein Hauptberuf erlaubt, an den Dienstbesprechungen der Gemeinde und den Konventen im Kirchenkreis und der Landeskirche teilnehmen.
#II.
Bewertung der einzelnen Dienste
Zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs wird folgende Bewertung empfohlen:
Beschäftigungsumfang (von 100 % DU)  | ||
1.  | Organistendienst bei Gottesdiensten, Kasualien und Orgelkonzerten  | |
a)  | Gottesdienste  | ab 12 %  | 
(Richtwert für einen Gottesdienst pro Woche: mindestens 12 % einschließlich Vorbereitungszeit; Amtshandlungen 6 % bei durchschnittlich einer Amtshandlung pro Woche; bei weniger oder unregelmäßigen Amtshandlungen kann Einzelvergütung vereinbart werden)  | ||
b)  | Orgelkonzerte oder Orgelmusiken in der eigenen Gemeinde bis 3 % für ein Konzert, maximal 6 %  | bis zu 6 %  | 
c)  | Unterrichtstätigkeit  | ab 3 %  | 
Falls die Erteilung von Unterricht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist (je wöchentliche Unterrichtseinheit à 60 Minuten). Ebenso anderer Instrumentalunterricht einzeln oder in Kleingruppen.  | ||
2.  | Kantorendienst  | |
a)  | Regelmäßige kirchenmusikalische Gruppen  Kantorei, Gospelchor, Jugendchor, Kinderchor, Seniorenchor, Kammerchor, Instrumentalgruppe  | 8–12 % je Gruppe  | 
(je eigenständiger Gruppe 12 % bei einer wöchentlichen Probe von ca. 120 Minuten; bei geringerer Probezeit entsprechend weniger)  | ||
b)  | Regelmäßiges Singen mit Gemeindegruppen  (bei wöchentlichen Veranstaltungen von 60 Minuten Dauer)  | 5 %  | 
3.  | Organisation  | |
a)  | Dienstbesprechungen, Konvente  bis zu 4 %, falls sie wahrgenommen werden können  | 4 %  | 
b)  | Organisation von Konzerten (wenn Konzerte vereinbart werden)  | 1–2 %  | 
III.
Inkrafttreten
 1 Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.  2 Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.