.Satzung der Kirchlichen Stiftung
Vom [12. April/23. April 2005], zuletzt geändert
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Satzung der Kirchlichen Stiftung
zur Bewahrung, Vermittlung und Weiterführung
der geistigen Tradition des evangelischen Schlesien
(Kurztitel: Kirchliche Stiftung Evangelisches Schlesien)
Vom [12. April/23. April 2005], zuletzt geändert
am 15. Mai 20171#
(KABl. 2019 S. 34)
#Präambel
1 Zur Bewahrung, Vermittlung und Weiterführung der geistigen Tradition des evangelischen Schlesien wurde von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO), der Gemeinschaft evangelischer Schlesier e. V. (GeS) und dem Verein für Schlesische Kirchengeschichte e. V. (VSKG) die nachfolgende Stiftung gegründet. 2 Diese Stiftung soll die geistige evangelische Tradition des gesamten schlesischen Raumes unabhängig von den wechselnden Grenzziehungen in der Geschichte in enger Bindung an die jeweils bestehenden evangelischen Kirchen in Schlesien erforschen, pflegen, weitergeben und zukunftsorientiert weiterentwickeln.
###§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
1 Die Stiftung führt den Namen „Kirchliche Stiftung zur Bewahrung, Vermittlung und Weiterführung der geistigen Tradition des evangelischen Schlesien“ (Kirchliche Stiftung Evangelisches Schlesien). 2 Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts und hat ihren Sitz in Görlitz.
#§ 2
Zweck
(
1
)
Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur zur Erhaltung, Pflege und Vermittlung von Kulturwerten der geistigen evangelischen Tradition des gesamten schlesischen Raumes.
(
2
)
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- das Sammeln und Bewahren schlesischen Archivgutes und seiner Zugänglichmachung und Erschließung,
- die Herausgabe von Publikationen,
- die Durchführung von Tagungen, Exkursionen und Ausstellungen,
- das Betreiben kirchenhistorischer Forschung,
- die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit kirchlichen und nichtkirchlichen Institutionen zur Bewusstmachung des gemeinsamen Erbes.
(
3
)
1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). 2 Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
#§ 3
Vermögen, Verwendung der Mittel
(
1
)
Das Stiftungsgrundstockvermögen besteht im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung aus
- Stiftungskapital mit einem Wert von 25.500 €,
- dem Archiv der Gemeinschaft evangelischer Schlesier Groß Särchen.
(
2
)
1 Das Stiftungsgrundstockvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2 Vermögensumschichtungen sind unter Beachtung von § 10 Absatz 2 Ziffer 1 zulässig.
(
3
)
Dem Stiftungsgrundstockvermögen wachsen diejenigen Zustiftungen zu, die dazu bestimmt sind.
(
4
)
1 Die Erträge des Stiftungsgrundstockvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwenden. 2 Rücklagen können entsprechend den steuerrechtlichen Vorschriften der AO gebildet werden.
(
5
)
1 Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
#§ 4
Organe
(
1
)
Organe der Stiftung sind
- der Vorstand,
- der Stiftungsrat.
(
2
)
1 Das Mitglied eines Organs kann nicht zugleich dem anderen Organ angehören. 2 Alle Mitglieder der Organe müssen Mitglied einer evangelischen Kirche sein.
#§ 5
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand wird vom Stiftungsrat berufen. 2 Er besteht aus drei Mitgliedern. 3 Der Stiftungsrat bestimmt den Vorsitzenden/die Vorsitzende, den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende sowie den Beisitzenden/die Beisitzende.
(
2
)
1 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt sechs Jahre. 2 Wiederberufung oder Abberufung aus wichtigem Grund sind möglich.
(
3
)
1 Der Vorstand der nächsten Amtsperiode ist rechtzeitig vor Ablauf der laufenden Amtsperiode zu berufen. 2 Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand sein Amt bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes weiter.
(
4
)
Ergänzungen des Vorstandes während der laufenden Amtsperiode sind nur für die restliche Amtszeit des Vorstandes zulässig.
#§ 6
Beschlussfassung des Vorstandes
(
1
)
1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. 2 Am Ende einer Sitzung ist der nächste Termin festzulegen. 3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind.
(
2
)
1 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(
3
)
1 Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter oder von der Sitzungsleiterin zu unterschreiben ist. 2 Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
#§ 7
Aufgaben des Vorstandes, Vertretung
(
1
)
1 Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2 Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3 Der Vorstand handelt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder seinen stellvertretenden Vorsitzenden/ihre stellvertretende Vorsitzende je einzeln.
(
2
)
1 Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung. 2 Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. 3 Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften, wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. 4 Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Aufstellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes der Stiftung,
- die Führung der laufenden Geschäfte der Stiftung,
- die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und der Jahresabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen.
(
3
)
1 Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden. 2 Alle Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Erstattung ihrer tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Auslagen.
(
4
)
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Stiftungsrat zu genehmigen ist.
#§ 8
Stiftungsrat
(
1
)
1 Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern, die für eine Amtszeit von jeweils sechs Jahren berufen werden. 2 Dabei berufen die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die Gemeinschaft evangelischer Schlesier e. V. und der Verein für schlesische Kirchengeschichte e. V. jeweils zwei Mitglieder sowie die Evangelisch-Augsburgische Kirche Polen, die Schlesische evangelische Kirche A. B. in Tschechien und die Stiftung Schlesisches Museum zu Görlitz jeweils ein Mitglied.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus. 2 Sie haben Anspruch auf Erstattung der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Auslagen.
(
3
)
1 Ein Mitglied des Stiftungsrates scheidet aus, sobald seine Zugehörigkeit zur entsendenden Stelle endet. 2 Ausgeschiedene Stiftungsratsmitglieder sind von den entsendenden Stellen unverzüglich zu ersetzen. 3 Wiederberufung und Abberufung sind möglich.
(
4
)
Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Stiftungsrates ihr Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolger weiter.
(
5
)
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretene Vorsitzende. Wiederwahl ist zulässig.
#§ 9
Beschlussfassung des Stiftungsrates
(
1
)
1 Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. 2 Duldet eine Angelegenheit, die einen Beschluss des Stiftungsrates erfordert, keinen Aufschub, so kann der oder die Vorsitzende des Stiftungsrates oder sein(e) Stellvertretende(r) auf Vorschlag des Vorstandes eine schriftliche Abstimmung durchführen. 3 Eine derartige Beschlussfassung muss unterbleiben, wenn ein Mitglied widerspricht. 4 Bei einer schriftlichen Abstimmung muss die Mehrheit der Mitglieder einem Beschluss zustimmen.
(
2
)
1 Der Stiftungsrat tagt in der Regel zwei Mal im Jahr. 2 Außerdem ist er einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder oder der Vorstand es verlangen. 3 Der Vorstand lädt die Stiftungsratsmitglieder im Auftrag des oder der Vorsitzenden des Stiftungsrates oder dessen/deren Stellvertreter(in) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. 4 Vorschläge zur Änderung dieser Satzung sowie zur Auflösung der Stiftung müssen den Stiftungsratsmitgliedern mindestens vier Wochen vor der Sitzung, in der die entsprechenden Beschlüsse gefasst werden sollen, mit einer Begründung schriftlich zugesandt werden.
(
3
)
1 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. 2 Ist für eine Sitzung die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, dann ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen erneut zu einer Sitzung einzuladen; in dieser Sitzung ist die Beschlussfähigkeit in jedem Fall gegeben.
(
4
)
1 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Stiftungsrates gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. 2 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(
5
)
1 Über die Sitzung des Stiftungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter oder von der Sitzungsleiterin und dem Mitglied des Vorstandes, das die Niederschrift angefertigt hat, zu unterzeichnen ist. 2 Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
#§ 10
Aufgaben des Stiftungsrates
(
1
)
1 Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. 2 Seine Aufgaben sind insbesondere die Beschlussfassung über
- Genehmigung des Haushalts- und Wirtschaftsplanes der Stiftung,
- die Verwendung der Stiftungsmittel einschließlich der Anlage des Stiftungsvermögens und sonstiger Mittel,
- die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und die Festlegung ihrer Vergütung oder Dienstaufwandsentschädigung,
- die Bestellung eines Prüfers oder einer Prüferin oder einer Prüfungsgesellschaft für die Prüfung der Jahresrechnung,
- den Jahresbericht der Stiftung, bestehend aus dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes, der Jahresrechnung und dem Prüfungsbericht,
- die Entlastung des Vorstandes unter Würdigung des vorzulegenden Prüfungsberichtes.
(
2
)
Der Stiftungsrat beschließt ferner über Rechtsgeschäfte, die gemäß § 7 Absatz 3 des Stiftungsgesetzes der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen:
- Vermögensumschichtung, die die Stiftung in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können,
- die Annahme von Zuwendungen, die unter die Stiftung nicht nur unerheblich belastenden Bedingungen oder Auflagen gemacht werden,
- die Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundstücken oder grundstückgleichen Rechten,
- die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, die einen erheblichen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben,
- Rechtsgeschäfte, die die zur Vertretung der Stiftung Befugten im Namen der Stiftung mit sich im eigenen Namen oder in Vertretung für einen Dritten vornehmen, und
- der Einsatz des Stiftungsvermögens für die Erreichung des Stiftungszweckes.
(
3
)
Der Stiftungsrat beschließt außerdem über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung nach § 12 dieser Satzung.
(
4
)
Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 11
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 12
Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung
(
1
)
1 Beschlüsse über die Änderung dieser Satzung müssen vorbehaltlich des Absatzes 2 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates gefasst werden. 2 Eine schriftliche Abstimmung ist nicht zulässig.
(
2
)
1 Eine Beschlussfassung über eine Änderung des in § 2 Absatz 1 dieser Satzung genannten Zwecke ist nicht zulässig. 2 Die Auflösung der Stiftung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschlossen werden: § 9 Absatz 2 Satz 4 dieser Satzung ist zu beachten. 3 Ein solcher Beschluss ist nur zulässig bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks ganz oder teilweise unmöglich geworden ist.
#§ 13
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen auf die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu übertragen mit der Auflage, es unter Berücksichtigung des ursprünglichen Stiftungszweckes ausschließlich und unmittelbar für kirchliche Zwecke zu verwenden.
#§ 14
Aufsicht
(
1
)
Die Stiftung unterliegt der kirchlichen Stiftungsaufsicht des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
(
2
)
1 Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsicht und der staatlichen Stiftungsbehörde. 2 Im Falle der Auflösung sind sie dem für die Stiftung zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 3 Die Genehmigung ist von dem oder der Vorsitzenden des Vorstandes oder durch das stellvertretende Vorstandsmitglied bei der kirchlichen Stiftungsaufsicht zur Weiterleitung an die staatliche Stiftungsbehörde zu beantragen.
#§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Anerkennung durch die staatliche Stiftungsbehörde in Kraft.