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Satzung über die Zusammensetzung
von Kreissynode und Kreiskirchenrat des
Evangelischen Kirchenkreises Schlesische Oberlausitz nach Artikel 43 Absatz 4 der Grundordnung

Vom 3. November 2018; geändert durch Beschluss
vom 2. November 2019

Die Kreissynode hat mit der in Artikel 43 Absatz 4 Satz 1 der Grundordnung vorgeschriebenen Mehrheit die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Zweck der Satzung, Zusammensetzung

( 1 ) Diese Satzung regelt die Zusammensetzung der Kreissynode, des Kreiskirchenrates sowie die Vertretung ihrer Mitglieder.
( 2 ) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Kreissynodalen bzw. im Kreiskirchenrat muss grundsätzlich kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl der Kreissynode bzw. des Kreiskirchenrates.
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§ 2
Nicht ordinierte Mitglieder aus den Kirchengemeinden
(Mitglieder nach Artikel 43 Absatz 2 Nr. 1 GO)

( 1 ) Die Gemeindekirchenräte jedes in der Anlage 1 bestimmten Wahlbereiches wählen in gemeinsamer Sitzung aus dem Kreis der Gemeindeglieder der Wahlbereiche Mitglieder der Kreissynode. Die Vorsitzenden der Gemeindekirchenräte können einvernehmlich ein anderes Wahlverfahren vereinbaren, welches dem Kreiskirchenrat zur Bestätigung vorzulegen ist.
( 2 ) Die Zusammensetzung der Wahlbereiche und die Zahl der zu wählenden Mitglieder jedes Wahlbereiches ergeben sich aus der Anlage 1, welche Bestandteil dieser Satzung ist.
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§ 3
Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindedienst
(Mitglieder nach Artikel 43 Absatz 2 Nr. 2 GO)

( 1 ) Kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindlichen Pfarrdienst sind Mitglied, Stellvertreterinnen, Stellvertreter oder Ersatzmitglieder der Kreissynode. Die Mitglieder werden, soweit in den Wahlbereichen nach Anlage 1 mehrere kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Pfarrdienst tätig sind, in gemeinsamer Sitzung der Gemeindekirchenräte gewählt. Die nicht Gewählten sind Stellvertreterinnen, Stellvertreter und gleichzeitig Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl. Für das Wahlverfahren gilt § 2 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
( 2 ) Die Zusammensetzung der Wahlbereiche und die Zahl der zu wählenden Mitglieder jedes Wahlbereiches ergeben sich aus der Anlage 1, welche Bestandteil dieser Satzung ist.
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§ 4
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis
(Mitglieder nach Artikel 43 Absatz 2 Nr. 3 GO)

( 1 ) Zu Mitgliedern der Kreissynode nach Artikel 43 Absatz 2 Nr. 3 GO werden bis zu drei berufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Kirchenkreis, die nicht kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst sind, gewählt.
( 2 ) Ihre Zahl, ihre Zuordnung zu bestimmten Arbeitsbereichen und die Gremien, die die Wahl vornehmen, bestimmt die Kreissynode im letzten Jahr einer jeden Amtszeit für die folgende Amtszeit.
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§ 5
Berufene Mitglieder, Superintendentin oder Superintendent

( 1 ) Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach §§ 2 bis 4 berufen. Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des § 1 Absatz 2 zu beachten. Bei der Auswahl der zu Berufenen sollen die Regionen des Kirchenkreises angemessen berücksichtigt werden. Unter den Berufenen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen, sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelisch reformierten Gemeinde sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Sorben sein.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent ist Mitglied der Kreissynode.
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§ 6
Vertretung der Kreissynodalen

( 1 ) Für jedes ordentliche Mitglied der Kreissynode nach §§ 2, 4 und 5 Absatz 1 sind ein oder zwei stellvertretende Mitglieder zu wählen, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind. Rückt ein Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, wählt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
( 2 ) Für die ordentlichen Mitglieder der Kreissynode nach § 2 kann das Wahlgremium vor der Wahl der stellvertretenden Mitglieder entscheiden, dass diese in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl bei Verhinderung oder Ausscheiden eines ordentlichen Mitgliedes tätig werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt davon unberührt.
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§ 7
Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Kreiskirchenrates

( 1 ) Der Kreiskirchenrat besteht aus dreizehn ordentlichen Mitgliedern.
( 2 ) Ihm gehören kraft Amtes an:
  1. die Superintendentin oder der Superintendent als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die oder der Präses der Kreissynode als die oder der stellvertretende Vorsitzende,
  3. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Superintendentin oder des Superintendenten.
( 3 ) Zu wählen sind:
  1. zwei weitere im Pfarrdienst tätige Mitglieder,
  2. bis zu zwei nicht im Pfarrdienst oder in der kreiskirchlichen Verwaltung tätige hauptberufliche kirchliche Mitarbeiter,
  3. bis zu sieben Mitglieder, die nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sind.
Dabei ist der Grundsatz nach § 1 Absatz 2 zu beachten.
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§ 8
Vertretung der Mitglieder des Kreiskirchenrates

Für die Mitglieder des Kreiskirchenrates nach § 7 Absatz 3 wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das zugleich Ersatzmitglied ist. Diese werden in der Reihenfolge ihrer Wahl als stellvertretendes Mitglied oder als Ersatzmitglied ihrer jeweiligen Zuordnung nach § 7 Absatz 3 tätig.
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§ 9
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung1#. Die Bildung der Kreissynode und des Kreiskirchenrats findet nach Maßgabe dieser Satzung statt.
( 2 ) Für die Zusammensetzung der Kreissynode und des Kreiskirchenrates sowie die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern gelten bis zur Neubildung der genannten Gremien die Bestimmungen fort, nach denen die Mitglieder bestellt worden sind.
( 3 ) Änderungen der Satzung kann die Kreissynode mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden, jedoch mindestens der Hälfte der Zahl der Mitglieder beschließen.
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Anlage zur Satzung Variante 2
(Variante mit den bisherigen Wahlbereichen lt. STREP)

Wahlbereiche des Evangelischen Kirchenkreises SOL mit deren Mitgliederzahl in der Kreissynode
Synodale gem. Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 GO
Synodale gem. Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 GO
Wahlbereich 1
1
2
Ev. KG Ebersbach
Ev. KG Kunnersdorf
Ev. KG Ludwigsdorf
Ev. KG Zodel
Wahlbereich 2
1
2
Ev. KG Friedersdorf
Ev. KG Gersdorf
Ev. KG Königshain
Ev. KG Markersdorf
Wahlbereich 3
1
1
Ev. Christuskg. Görlitz
Wahlbereich 4
1
3
Ev. Hoffnungskg. Görlitz
Ev. Innenstadtgemeinde Görlitz
Reformierte Gemeinde Görlitz
Wahlbereich 5
1
2
Ev. Kreuzkg. Görlitz
Wahlbereich 6
1
1
Ev. Versöhnungskg. Görlitz
Wahlbereich 7
1
3
Ev. KG Arnsdorf
Ev. KG Buchholz/Tetta
Ev. KG Diehsa
Ev. KG Jänkendorf-Ullersdorf
Ev. KG Melaune
Ev. KG Nieder Seifersdorf
Wahlbereich 8
1
1
Ev. KG Förstgen
Ev. KG Gebelzig
Ev. KG Groß Radisch
Wahlbereich 9
1
2
Ev. KG Horka
Ev. KG Kodersdorf
Wahlbereich 10
1
1
Ev. KG Meuselwitz-Reichenbach/OL
Wahlbereich 11
1
3
Ev. KG Niesky
Ev. Trinitatisgemeinde am See
Wahlbereich 12
1
2
Ev. KG Rothenburg
Ev. KG Hähnichen
Ev. KG Kosel
Wahlbereich 13
1
2
Ev. KG Bad Muskau
Ev. KG Gablenz
Ev. KG Krauschwitz
Ev. KG Podrosche-Pechern
Wahlbereich 14
1
1
Ev. KG Daubitz
Ev. KG Rietschen
Wahlbereich 15
1
2
Ev. KG Klitten
Ev. KG Kreba
Ev. KG Nochten-Boxberg
Ev. KG Reichwalde
Wahlbereich 16
1
2
Ev. KG Schleife
Wahlbereich 17
1
2
Ev. KG Weißwasser
Wahlbereich 18
1
2
Ev. KG Bernsdorf
Ev. KG Hohenbocka
Ev. KG Hosena
Ev. KG Laubusch
Wahlbereich 19
1
3
Ev. Johanneskg. Hoyerswerda
Ev. KG Schwarzkollm
Ev. KG Bluno
Ev. KG Geierswalde/Tätzschwitz
Wahlbereich 20
1
2
Ev. KG Hoyerswerda Neustadt
Ev. KG Spreewitz
Wahlbereich 21
1
3
Ev. KG Groß Särchen
Ev. KG Wittichenau
Ev. KG Lohsa
Ev. KG Uhyst
Wahlbereich 22
1
3
Ev. KG Ortrand
Ev. KG Großkmehlen
Ev. KG Kroppen
Ev. KG Lindenau
Ev. KG Schraden
Wahlbereich 23
1
2
Ev. KG Ruhland
Wahlbereich 24
1
1
Ev. KG Lauta-Dorf
Ev. KG Lautawerk
Gesamtsummen
24
48
Summe alle
72
Berufliche MA gem. § 4 (1) maximal
3
Zwischensumme
75
theoretisch zu berufen gem. § 5 (1) bis zu 1/5 von Zwischensumme
15
Superintendentin oder Superintendent
1
Summe theoretisch max.
91
Minimum Berufliche
28
Maximum Berufliche
43
Minimum Nicht-Berufliche
48
Maximum Nicht-Berufliche
63

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1 ↑ Die Satzung wurde am 25. Januar 2019 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.