.Rechtsverordnung über die Benutzungsgebühren
Vom 16. Oktober 2015 (KABl. S. 191), geändert durch Rechtsverordnung
§ 1
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Geltungszeitraum von: 01.01.2017
Geltungszeitraum bis: 31.01.2018
Rechtsverordnung über die Benutzungsgebühren
für evangelische Friedhöfe in Berlin (Friedhofsgebührenordnung ev. – FGebO ev.)
Vom 16. Oktober 2015 (KABl. S. 191), geändert durch Rechtsverordnung
vom 18. November 2016
(KABl. S. 232)
#Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 36 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Friedhöfe (Friedhofsgesetz) vom 7. November 1992 (KABl.-EKiBB S. 202), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 24. April 1998 (KABl.-EKiBB S. 35), mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
###§ 1
Gebührentarife
Für die evangelischen Friedhöfe in Berlin gelten folgende Gebühren:
Euro | ||
1. | Grabberechtigungsgebühren Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten entsprechend der Zuordnung in dem bei der Friedhofsverwaltung ausliegenden Gesamtplan, je Jahr (soweit nicht anders bestimmt) | |
1.1 | Wahlgrabstätten je Grabstelle | |
1.1.1 | 38,- | |
1.1.2 | 50,- | |
1.1.3 | 62,- | |
1.1.4 | 73,- | |
1.2 | Reihengrabstätten | |
1.2.1 | Reihengrabstätten | 26,- |
1.2.2 | Reihengrabstätten in Rasen (einschließlich Anlage, einfacher Pflege und Instandhaltung durch die Friedhofsverwaltung) | 39,- |
Kindergrabstätten | ||
1.3.1 | Kinderwahlgrabstätten | |
1.3.1.1 | Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres | 32,- |
1.3.1.2 | Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres | 35,- |
1.3.2 | Kinderreihengrabstätten | |
1.3.2.1 | Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres | 22,- |
1.3.2.2 | Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres | 24,- |
1.4 | Urnenwahlgrabstätten für die unterirdische Beisetzung von Urnen | |
der Größe von 1,50 m x 1,50 m (bis zu 4 Urnen) | ||
1.4.1.1 | 37,- | |
1.4.1.2 | 48,- | |
1.4.2 | der Größe von 1 m x 1 m (bis zu 4 Urnen) | |
1.4.2.1 | 31,- | |
1.4.2.2 | 43,- | |
1.4.3 | der Größe von 0,70 m x 0,70 m (bis zu 2 Urnen) | |
1.4.3.1 | 29,- | |
1.4.3.2 | 40,- | |
1.5 | Urnenwahlgrabstätten für die oberirdische Beisetzung von Urnen (Urnenwandgrabstätten) einschließlich Verschlussplatte ohne Beschriftung | |
1.5.1 | bis zu 4 Urnen | |
1.5.1.1 | 50,- | |
1.5.1.2 | 62,- | |
1.5.2 | bis zu 3 Urnen | |
1.5.2.1 | 49,- | |
1.5.2.2 | 60,- | |
1.5.3 | bis zu 2 Urnen | |
1.5.3.1 | 47,- | |
1.5.3.2 | 59,- | |
1.5.4 | nur 1 Urne | |
1.5.4.1 | 46,- | |
1.5.4.2 | 58,- | |
1.6 | Urnenreihengrabstätten für die unterirdische Beisetzung von Urnen der Größe von 0,50 m x 0,50 m | 19,- |
1.7 | Urnengemeinschaftsgrabstätten für die unterirdische Beisetzung von Urnen auf die Dauer von 20 Jahren (einschließlich Anlage, Instandhaltung und Pflege durch die Friedhofsverwaltung), je Urne | 600,- |
1.8 | Sonderregelung Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechts erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1, 1.3.1, 1.4 und 1.5 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1, 1.3.1, 1.4 und 1.5 erhoben. | |
2. | Bestattungsgebühren | |
2.1 | Erdbestattungen (einschließlich Annahme und Aufbewahrung des Sarges, Bereitstellen des Sarges zur Bestattung/Trauerfeier, Herstellen und Schließen des Grabes, bis zu sechs Sargträger, Grabschmuck) | |
2.1.1 | unterirdische Bestattung in einem Erdwahl- oder Erdreihengrab | 615,- |
2.1.2 | unterirdische Bestattung in einem Erdwahl- oder Erdreihengrab für Kinder | |
2.1.2.1 | Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres | 281,- |
2.1.2.2 | Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres | 502,- |
2.2 | Urnenbeisetzungen (einschließlich Annahme und Aufbewahrung der Urne, Bereitstellen der Urne zur Beisetzung/Trauerfeier, Urnenträger, Grab- oder Urnenkammerschmuck) bei einer | |
2.2.1 | unterirdischen Beisetzung (einschließlich Herstellen und Schließen des Grabes, Sandschale) | 134,- |
2.2.2 | oberirdischen Beisetzung in einer Urnenwandgrabstätte (einschließlich Einstellen durch Urnenträger und ggf. Verschließen sowie unterirdische Beisetzung in Sammelgrabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts) | 184,- |
2.3 | Sonderregelung Bei Durchführung von Bestattungen am Sonnabend nach 13.00 Uhr kann ein Zuschlag auf die Bestattungsgebühren nach den Tarifstellen gemäß 2.1 und 2.2 von 3,00 € pro Stunde je eingesetztem Friedhofsmitarbeitenden erhoben werden. | |
3. | Leistungen bei Trauerfeiern | |
3.1 | Aufbahrung in der Kapelle (einschließlich Ausschmückung mit Pflanzendekoration und Kerzen, Bereitstellung des Musikinstrumentes [insbesondere Orgel oder Harmonium] oder der Musikübertragungsgeräte) | |
3.1.1 | bis zu 30 Minuten | 135,- |
3.1.2 | je weiterer angefangener 10 Minuten | 22,- |
3.2 | Aufbahrung in der Kapelle zur stillen Abschiednahme (ohne Trauerredner und ohne musikalische Begleitung), einschließlich einfacher Ausschmückung mit Pflanzendekoration und Kerzen für bis zu 15 Minuten | 101,- |
3.3 | Aufbahrung des offenen Sarges in einem gesondert eingerichteten Raum für eine Abschiednahme vor Beginn der Trauerfeierlichkeiten für bis zu 15 Minuten (nur in Verbindung mit den Tarifstellen gemäß 3.1 oder 3.2) | 47,- |
3.4 | Instrumentenspiel (insbesondere Orgel- oder Harmoniumspiel) durch vom Friedhofsträger gestellte Instrumentalisten (einschließlich Präludium, Postludium und bis zu drei Chorälen oder Instrumentalstücken), nur in Verbindung mit Tarifstelle gemäß 3.1 | |
3.4.1 | bis zu 30 Minuten | 31,- |
3.4.2 | je weiterer angefangener 10 Minuten (nur in Verbindung mit Tarifstelle 3.4.1) | 10,- |
3.4.3 | musikalisch besonders aufwendige Trauerfeier (insbesondere Begleitung von Solisten u. Ä. bis zu 30 Minuten) | 43,- |
3.4.4 | je weiterer angefangener 10 Minuten (nur in Verbindung mit Tarifstelle 3.4.3) | 14,- |
3.5 | Sonderregelung Für die Nutzung von zur Durchführung des Totengebetes für Verstorbene anderer Glaubensrichtungen vorgehaltenen Räumen oder Örtlichkeiten finden die Tarifstellen gemäß 3.1 und 3.2. entsprechende Anwendung. | |
4. | Grabmale, Einfassungen, Bänke und Fundamente | |
4.1 | Zustimmung zur Errichtung | |
4.1.1 | von stehenden Grabmalen (einschließlich jährlicher Standsicherheitsprüfung für 20 Jahre und Beräumung und Entsorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechts) | |
4.1.1.1 | bis zu einer Breite von 0,80 m | 86,- |
4.1.1.2 | bis zu einer Breite von 1,40 m | 104,- |
4.1.1.3 | bei einer Breite von mehr als 1,40 m | 122,- |
4.1.2 | von liegenden Grabmalen (einschließlich Beräumung und Entsorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechts) | |
4.1.2.1 | bis zu einer Größe von 0,50 m² | 36,- |
4.1.2.2 | bei einer Größe von mehr als 0,50 m² | 49,- |
4.1.3 | von Stelen (freistehende Pfeiler mit Relief oder Inschrift ab 1,00 m Höhe, einschließlich jährlicher Standsicherheitsprüfung für 20 Jahre und Beräumung und Entsorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechts) | 73,- |
4.1.4 | von Holzkreuzen und sonstigen Denkzeichen (einschließlich Beräumung und Entsorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechts) | 18,- |
4.1.5 | von Hockern, Bänken und anderen Sitzgelegenheiten sowie Laternen, Vasen mit Sockel und Pflanzschalen von mehr als 35 cm Durchmesser nach Maßgabe der jeweiligen Gestaltungsvorschrift (einschließlich regelmäßiger Standfestigkeitskontrollen für 20 Jahre) | 30,- |
4.1.6 | von Einfassungen nach Maßgabe der jeweiligen Gestaltungsvorschrift (einschließlich Beräumung und Entsorgung nach Erlöschen des Nutzungsrechts) | |
4.1.6.1 | für eine einstellige Wahl- oder Reihengrabstätte | 61,- |
4.1.6.2 | für jede weitere zu einer Wahlgrabstätte gemäß 4.1.6.1 zugehörige Grabstelle | 43,- |
4.1.6.3 | für eine Urnenwahl- oder Urnenreihengrabstätte | 36,- |
4.2 | Sonderregelungen | |
4.2.1 | Für Grabmale, für die die Zustimmung nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung erteilt worden ist, werden auf Antrag die bei stehenden Grabmalen (Tarifstellen gemäß 4.1.1), liegenden Grabmalen (gemäß Tarifstelle 4.1.2), Stelen (Tarifstelle 4.1.3) und Einfassungen (Tarifstellen gemäß 4.1.6) erhobenen Gebühren abzüglich 32,- € erstattet, wenn die oder der Nutzungsberechtigte den Gegenstand einschließlich der tragenden Fundamente in Absprache mit der Friedhofsverwaltung selbst entfernt und entsorgt und den Antrag innerhalb eines halben Jahres seit Erlöschen des Nutzungsrechts gestellt hat. | |
4.2.2 | Standsicherheitsprüfung bzw. Standfestigkeitskontrolle bei Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten mit stehenden Grabmalen (Tarifstellen gemäß 4.1.1), Stelen (Tarifstelle 4.1.3) und Hockern und dergleichen (Tarifstelle 4.1.5), wobei bei gleichzeitigem Vorhandensein von stehenden Grabmalen oder Stelen einerseits und Hockern und dergleichen andererseits auf einer Grabstätte die Gebühr nur einmal anfällt, je Jahr | 1,- |
4.3 | Zustimmung zur Veränderung oder zum Austausch von Grabmalen und sonstigen Grabeinrichtungen nach den Tarifstellen gemäß 4.1 bei gleichbleibenden Maßen | 15,- |
4.4 | aufgehoben | |
5. | Ausbetten, Umsetzen und Versenden | |
5.1 | Ausbetten einer Leiche oder von deren Überresten auf Antrag (einschließlich Antragsbearbeitung, Öffnen und Schließen der Grabstätte sowie Bergung des Sarges) | 2.014,- |
5.2 | Ausbetten einer Urne auf Antrag (einschließlich Antragsbearbeitung, Öffnen und Schließen der Grabstätte sowie Bergung der Urne) | 201,- |
5.3 | Umsetzen einer Urne auf Antrag (oberirdisch) | 50,- |
5.4 | Wiederbestattung einer ausgebetteten Leiche oder von deren Überresten | Gebühren nach den Tarifstellen gemäß 2.1 und 2.3 |
5.5 | Wiederbeisetzung einer ausgebetteten Urne | Gebühren nach den Tarifstellen gemäß 2.2 und 2.3 |
5.6 | Übersenden einer Urne | 32,- |
6. | Einzelleistungen | |
6.1 | zusätzlicher Träger, je Person (soweit nicht von 2.1 und 2.2 erfasst) | 50,- |
6.2 | Merkschild | 10,- |
6.3 | Bearbeitung von Suchanfragen außerhalb der Ruhefrist | 30,- |
6.4 | Zulassung auf Antrag von Gewerbetreibenden je Friedhofsträger, soweit kein Selbstvorbehalt des Friedhofsträgers, die Zulassungsfreiheit oder eine Zulassungsfiktion nach Maßgabe der kirchengesetzlichen Bestimmungen vorliegt | |
6.4.1 | je Jahr | 187,- |
6.4.2 | Einzelzulassung für einmalige Arbeiten, je Grabmal, Grabstätte oder Bestattung | 46,- |
6.4.3 | Ablehnung oder Widerruf einer Zulassung | 23,- |
Anzeige der gewerblichen Tätigkeit | 15,- | |
6.5 | Nutzungsrecht | |
6.5.1 | Zustimmung zur Übertragung | 15,- |
6.5.2 | Zulassung eines Teilverzichts | 15,- |
6.6 | Ändern oder Stornieren eines vereinbarten Trauerfeier- oder Bestattungstermins (weniger als 10 Tage vor dem vereinbarten Termin) | 28,- |
Ersatzvornahme zur Pflege einer Grabstätte (einschließlich einmaliger Unkrautbeseitigung, Aufbringen von Erde, Anlegen einer bodenbedeckenden Begrünung und Wässern der Grabstätte) | ||
6.7.1 | Wahlgrabstätte (Tarifstellen gemäß 1.1) | 72,- |
6.7.2 | Reihengrabstätte (Tarifstellen gemäß 1.2) | 64,- |
6.7.3 | Kinderwahlgrabstätte (Tarifstellen gemäß 1.3.1) | |
6.7.3.1 | Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres | 42,- |
6.7.3.2 | Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres | 58,- |
6.7.4 | Kinderreihengrabstätte (Tarifstellen gemäß 1.3.2) | |
6.7.4.1 | Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres | 39,- |
6.7.4.2 | Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 12. Lebensjahres | 54,- |
6.7.5 | Urnenwahlgrabstätte (Tarifstellen gemäß 1.4) | |
6.7.5.1 | der Größe von 1,50 m x 1,50 m | 63,- |
6.7.5.2 | der Größe von 1,00 m x 1,00 m | 37,- |
6.7.5.3 | der Größe von 0,70 m x 0,70 m | 26,- |
6.7.6 | Urnenreihengrabstätte (Tarifstelle 1.6) | 21,- |
§ 2 Inkrafttreten
(
1
)
1 Die vorstehende Gebührenordnung tritt mit Ausnahme der Tarifstellen gemäß § 1 Nummer 1.3, 1.4.1, 6.4.4 und 6.7 am 1. Januar 2016 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Benutzungsgebühren für evangelische Friedhöfe in Berlin (Friedhofsgebührenordnung ev. – FGebO ev.) in der Fassung vom 1. April 2007 (KABl. S. 44) außer Kraft.
(
2
)
Die Tarifstellen gemäß § 1 Nummer 1.3, 1.4.1, 6.4.4 und 6.7 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
(
3
)
Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.