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Geltungszeitraum von: 01.01.2018

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Finanzsatzung des Kirchenkreises Steglitz

Vom 18. November 20171#

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§ 1
Finanzanteile

(1) Für die Personalausgaben werden 75 % der Finanzanteile verwendet.
(2) 1Für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung werden 13 % der Finanzanteile verwendet. 2Die Mittel werden je zur Hälfte den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis für Liegenschaften des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens (ehem. Zweckvermögen) im Verhältnis der nach § 28 der II. Berechnungsverordnung zum Wohnungsbaugesetz anzusetzenden aktuell ermittelten und veröffentlichten Werte zugewiesen.
(3) Für Sachausgaben werden 12 % der Finanzanteile verwendet; davon werden im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen 60 % an die Gemeinden weitergegeben.
(4) Bei der Verteilung der Zuweisungen werden die tatsächlichen Finanzanteile, nicht die Haushaltsansätze zugrunde gelegt.
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§ 2
Pfarrdienstwohnungen

Die Erhaltung und Instandsetzung zugewiesener Pfarrdienstwohnungen wird durch kreiskirchliche Bezuschussung der Kosten für Substanz erhaltende Maßnahmen sichergestellt [FinVO § 3 (2)].
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§ 3
Immobiles Finanzvermögen

(1) 1Gemeinden können vermietete Immobilien im Finanzvermögen als Selbstabschließer behandeln. 2In solchen Fällen ist der Jahresabschluss dem Verwaltungsamt zur korrekten Ergebnisverarbeitung und -darstellung und für die Rechnungsprüfung vorzulegen.
(2) Für Gebäude und Gebäudeanteile im Finanzvermögen sollen Instandhaltungsrücklagen mindestens bis zum Zehnfachen des Jahressatzes nach § 28 II. Berechnungsverordnung angesammelt werden.
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§ 4
Entnahmen aus dem immobilen Finanzvermögen

In den Haushalt der Gemeinden einfließende Entnahmen aus dem immobilen Finanzvermögen gehen in voller Höhe in die Anrechnung.
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§ 5
Rücklagen-Pool

(1) 1Die Rücklagen der Rechtsträger des Kirchenkreises werden in einem gemeinsamen vom Verwaltungsamt verwalteten Pool angelegt. 2Anlagen dürfen im Einzelfall 10 % des Gesamtpoolvolumens nicht überschreiten. 3Die Erträge werden den Rechtsträgern ihren Poolanteilen entsprechend zugeordnet.
(2) 1Auf Antrag können am Pool beteiligten Rechtsträgern durch vom Kreiskirchenrat bestätigten Beschluss des Haushaltsausschusses Darlehen gewährt werden. 2Die Summe der Darlehen darf 20 % des Gesamtpoolvolumens nicht überschreiten. 3Im Beschluss werden Höhe, Laufzeit, Zinssatz und Tilgung festgelegt. 4Der Zinssatz entspricht in der Regel dem auf das nächste Viertelprozent aufgerundeten Poolertrag des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres.
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§ 6
Stellenplan, Stellenbesetzungen und Personalkostenrücklagen

(1) Grundlage der Stellenplanung in Gemeinden und im Kirchenkreis ist der kreiskirchliche Stellenplan.
(2) Stellenbesetzungen bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenrats.
(3) Die Personalkostenrücklagen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises sollen mindestens 150 % der tatsächlichen Jahresbruttopersonalkosten betragen.
(4) Der Kirchenkreis übernimmt die Personalkosten für die Superintendentin/den Superintendenten.
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§ 7
Kindertagesstätten

(1) Die Finanzierung der Kitas erfolgt auf der Grundlage der „Rahmenvereinbarung" des Senats mit der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege einschl. Kostenblatt.
(2) 1Die Kindertagesstätten der Gemeinden bilden eine Solidargemeinschaft. 2In dieser findet zwischen den Kindertagesstätten ein Finanzausgleich statt. 3Diesen regelt der Kreiskirchenrat.
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§ 8
Zuwendungsempfänger

(1) Das Verwaltungsamt des Kirchenkreisverbands Berlin Süd-West sowie das Diakonische Werk Steglitz-Teltow-Zehlendorf erhalten mit dem Haushalt des Kirchenkreises festgestellte Zuwendungen.
(2) Diese Zuwendungen erhöhen oder vermindern sich gegenüber dem Haushaltsansatz prozentual entsprechend der Veränderung der Kirchensteuereinnahmen.
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§ 9
Befristung

Diese Satzung gilt für die Haushaltsjahre 2018 bis 2022.

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1 ↑ Die Satzung wurde am 31. Januar 2018 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt
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