.§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
Satzung der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist in Belzig
Vom 7. Dezember 2018
(KABl. 2019 S. 13)
#Präambel
1 Das Hospital „Zum Heiligen Geist“ in Belzig ist durch die Stiftungsurkunde vom Jahr 1383 als kirchliche Stiftung begründet. 2 Entsprechend sind dem Hospital nach der Reformation die durch die jeweiligen Zeitverhältnisse bedingten Neufassungen seiner Ordnung vom Konsistorium gegeben worden und zwar, da Belzig bis zum Jahr 1815 zum Lande Sachsen gehörte, vom Konsistorium in Wittenberg. 3 Neue Hospitalordnungen datieren aus den Jahren 1754 und 1948. 4 Seit jeher bestand eine enge Beziehung des Hospitals „Zum Heiligen Geist“ zur evangelischen Kirchengemeinde in Belzig, zur Superintendentur des Kirchenkreises sowie zur Stiftung Evangelisches Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin. 5 Aufgrund der geänderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hat die Stiftung Hospital zum Heiligen Geist Belzig im Jahr 2018 durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz eine neue Ordnung erhalten. 6 Die Stiftung ist in Zeugnis, Geist und Handeln Wesens- und Lebensäußerung der Kirche Jesu Christi. 7 Sie folgt dem Auftrag Jesu Christi und will Gottes Güte und Barmherzigkeit durch Wort und Tat weitergeben. 8 Sie erfüllt ihren Auftrag in Bindung an Schrift und Bekenntnis sowie unter Wahrung der kirchlichen Ordnungen.
###§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
1 Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Hospital zum Heiligen Geist in Belzig“. 2 Sie ist eine rechtsfähige kirchliche öffentlich-rechtliche Stiftung. 3 Ihr Sitz ist in Bad Belzig. 4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 3
Zweck
1 Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe, des Wohlfahrtswesens sowie mildtätiger und kirchlicher Zwecke, um die im Sinne der in der Präambel dargelegten Grundsätze, den Dienst christlicher Nächstenliebe und die Wahrnehmung des diakonischen Auftrags der Kirche zu erfüllen.
2 Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- den Betrieb eigener Einrichtung der Altenhilfe, und die ideelle und materielle Unterstützung und Förderung von Einrichtungen anderer gemeinnütziger Körperschaften, die der Förderung der Altenhilfe, des Wohlfahrtswesens bzw. kirchlichen oder mildtätigen Zwecken dienen, insbesondere der Unterhaltung einer Altenpflegeeinrichtung und weiterer Wohnangebote für alte und hilfsbedürftige Menschen, sowie
- Organisation eigener Hilfsangebote und Förderung von Hilfsangeboten anderer gemeinnütziger Körperschaften zur Linderung bestehender oder zur Vermeidung von Notlagen für bedürftige Menschen.
§ 4
Stiftungsvermögen und Verwendung der Mittel
(
1
)
1 Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2 Ihm wachsen diejenigen Zustiftungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. 3 Sie darf auch Mittel, insbesondere Zuwendungen und Rücklagen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung dem Grundstockvermögen der Stiftung zuführen.
(
2
)
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Grundstockvermögen zugeführt wurden.
(
3
)
Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit dies steuerrechtlich zulässig ist.
#§ 5
Zuordnung zur Kirche
Die Stiftung ist Mitglied im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. und damit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zugeordnet.
#§ 6
Mitarbeitende
(
1
)
Mitarbeitende leisten ihren Dienst in Anerkennung der Zielsetzungen der Stiftung und fördern in gemeinschaftlicher Arbeit den Dienst christlicher Nächstenliebe.
(
2
)
Sie sind dem Auftrag der Diakonie verpflichtet.
#§ 7
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind das Kuratorium und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
#§ 8
Zusammensetzung des Kuratoriums
(
1
)
1 Das Kuratorium besteht aus mindestens vier und höchstens sechs Mitgliedern:
- eine Pfarrerin oder ein Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Hoher Fläming Bad Belzig oder deren Rechtsnachfolgerin,
- ein vom Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Hoher Fläming Bad Belzig oder deren Rechtsnachfolgerin entsandtes Mitglied des Gemeindekirchenrats oder ein von diesem entsandtes Mitglied der Kirchengemeinde,
- ein Mitglied des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg oder dessen Rechtsnachfolger oder ein von diesem entsandtes Mitglied einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises,
- einem Mitglied des Vorstands der Stiftung Evangelisches Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin, das von diesem entsandt wird.
2 Das Kuratorium kann bis zu zwei weitere Mitglieder berufen, die nicht als Mitarbeitende bei oder in einem Organ der Stiftung Evangelisches Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin tätig sein dürfen.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Kuratoriums sollen einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören, wobei die Mehrheit der Mitglieder und in jedem Fall die oder der Vorsitzende des Kuratoriums einer Mitgliedskirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören muss. 2 Sie dürfen nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Stiftung stehen.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. 2 Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(
4
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder beträgt sechs Jahre. 2 Wiederentsendung und Wiederberufung sind zulässig.
(
5
)
Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet außer durch freiwilliges Ausscheiden, wenn die Berufungsvoraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht mehr gegeben sind.
(
6
)
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Kuratoriums erfolgt für den Rest der verbleibenden Amtszeit eine Entsendung bzw. Berufung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers.
#§ 9
Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
- Führen der Aufsicht über die der Satzung entsprechende Ausrichtung des Dienstes der Stiftung,
- Berufung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers,
- Entgegennahme des Jahresberichts der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, Beauftragung einer Prüferin oder eines Prüfers mit der Prüfung der Jahresrechnung, Feststellung des Jahresabschlusses, Entscheidung über die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
- Berufung von weiteren Kuratoriumsmitgliedern nach § 8 Absatz 1 Satz 2,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung,
- Beschlussfassung über die Aufhebung der Stiftung,
- Beschlussfassung über Zustimmungen nach § 11 Absatz 4 dieser Satzung und
- rechtliche Vertretung der Stiftung gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer.
§ 10
Arbeitsweise des Kuratoriums
(
1
)
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
(
2
)
Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
(
3
)
1 Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag. 2 Die Tagesordnung kann auf Antrag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder eines Mitglieds zu Beginn der Sitzung ergänzt werden.
(
4
)
1 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder anwesend sind. 2 Zur Beschlussfassung ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss abgelehnt.
(
5
)
Bei der Beschlussfassung über folgende Gegenstände ist die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums erforderlich:
- Berufung von weiteren Kuratoriumsmitgliedern nach § 7 Absatz 1 Satz 2,
- Berufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nach § 9 Nr. 2 dieser Satzung,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung,
- Beschlussfassung über die Aufhebung der Stiftung,
- Beschlussfassung über Abschluss, Aufhebung oder Änderung eines Geschäftsbesorgungsvertrags.
(
6
)
1 Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleitung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet werden. 2 Die Niederschrift ist innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu versenden. 3 Wenn kein Kuratoriumsmitglied innerhalb von vier Wochen schriftlich widersprochen hat, gilt die Niederschrift als genehmigt und ein etwaiger Verfahrensmangel bei der Beschlussfassung rückwirkend als geheilt.
(
7
)
Umlaufbeschlüsse sind bei Zustimmung aller Kuratoriumsmitglieder möglich.
#§ 11
Aufgaben der Geschäftsführerin
oder des Geschäftsführers
(
1
)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer muss einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören.
(
2
)
1 Sie oder er leitet die Stiftung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. 2 Sie oder er ist für alle Angelegenheiten der Stiftung verantwortlich, soweit sie in dieser Satzung nicht dem Kuratorium zugewiesen sind. 3 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann für ihre oder seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, die das Kuratorium beschließt.
(
3
)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer legt dem Kuratorium spätestens im 4. Quartal für das Folgejahr einen Wirtschaftsplan der Stiftung vor.
(
4
)
Folgende die Stiftung betreffende Gegenstände bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums:
- Darlehensaufnahmen,
- Gewährung von Sicherheiten und Darlehen,
- Abschluss, Aufhebung oder Änderung von Verträgen mit Organmitgliedern und
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken mit Grundpfandrechten und grundstücksgleichen Rechten.
(
5
)
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bereitet die Sitzungen des Kuratoriums in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden vor, nimmt an ihnen mit beratender Stimme teil und führt deren Beschlüsse aus, sofern das Kuratorium nicht Abweichendes beschließt. 2 Sie oder er informiert das Kuratorium zeitnah über wichtige Ereignisse der Stiftung.
#§ 12
Aufsicht
(
1
)
Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch das Konsistorium als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde.
(
2
)
Folgende Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen der Genehmigung des Konsistoriums:
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung,
- Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung und
- Beschlussfassung über den Abschluss, die Aufhebung oder die Änderung eines Geschäftsbesorgungsvertrags.
§ 13
Vermögensanfall
1 Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirchengemeinde St. Marien Hoher Fläming Bad Belzig oder deren Rechtsnachfolgerin, die es im Einvernehmen mit dem Evangelischen Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg oder dessen Rechtsnachfolger unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 2 Soweit das Vermögen einer besonderen Zweckbindung unterliegt, ist diese bei der Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zu berücksichtigen.
#§ 14
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(
1
)
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
(
2
)
Sie ersetzt die Satzung vom 4. Mai 1948.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Kuratoriums zum Zeitpunkt nach Absatz 1 sind:
- Matthias Stephan als Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Hoher Fläming Bad Belzig gemäß § 8 Absatz 1 dieser Satzung,
- Lena Garbe als vom Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde St. Marien Hoher Fläming Bad Belzig entsandtes Mitglied des Gemeindekirchenrats,
- Superintendent Siegfried-Thomas Wisch als Mitglied des Kreiskirchenrats des Evangelischen Kirchenkreises Mittelmark-Brandenburg,
- Matthias Blume als entsandtes Mitglied des Vorstands der Stiftung Evangelisches Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin.
2 Deren Amtszeit läuft bis zum 31. Dezember 2024.
(
4
)
Für den Fall, dass im Hinblick auf die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit der Stiftung Änderungen in der Satzung erforderlich sind, ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bis zum 30. Juni 2019 berechtigt, diese Änderungen vorzunehmen; diese sind sodann unverzüglich dem Konsistorium anzuzeigen.
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