.

Geltungszeitraum von: 01.01.2019

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung)

Vom 14. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 32);
zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 18. Mai 2018

(KABl. 2018 S. 9; S. 120)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 14 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70) im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss der Landessynode die folgende Finanzverordnung erlassen:
####

#

I. Grundsätze der Verteilung der Einnahmen

#

§ 1
Anteilsrahmen

(1) Die Höhe der Finanzanteile, nämlich der Anteile für Personalausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Pfarrer, Gemeindepädagogen, Gemeindehelfer, Katecheten im Gemeindedienst, Diakone und andere Mitarbeiter im diakonischen, sozialen und pädagogischen Dienst, für Kirchenmusiker sowie Haus- und Kirchwarte (Personalkostenanteile), der Sachaufgaben sowie der Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise richtet sich nach einem auf der Gemeindegliederzahl beruhenden Schlüssel.
(2) 1Der Finanzanteil für die Kirchengemeinden und -kreise berechnet sich zu 25 % entsprechend der Gemeindegliederzahl. 2Bei der Bemessung der weiteren 75 % findet ein Solidarausgleich zwischen Stadt und Land sowie in Abhängigkeit zum Anteil der Mitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (evangelischen Christen) an der Gesamtbevölkerung statt. 3Dabei können besondere Aufgaben einzelner Kirchengemeinden berücksichtigt werden.
(3) 1Die 75 % des Finanzanteiles nach Absatz 2 Satz 2 werden nach folgenden Grundsätzen verteilt.
2Je ein Finanzanteil wird gewährt für:
  1. Kirchenkreise im Sprengel Berlin mit einem höheren Anteil evangelischer Christen
    an der Gesamtbevölkerung
    — für je 800 Gemeindeglieder,
  2. Kirchenkreise im Sprengel Berlin mit einem niedrigeren Anteil evangelischer Christen
    an der Gesamtbevölkerung
    — für je 725 Gemeindeglieder,
  3. Kirchenkreise in den Sprengeln Görlitz und Potsdam
    — für je 500 bis 700 Gemeindeglieder in Abhängigkeit zum Vorhandensein von städtischen Zentren bzw. einer ländlichen Prägung,
  4. Anstaltsgemeinden und Reformierter Kirchenkreis
    — für je 500 Gemeindeglieder.
3Die Zuordnung der Kirchenkreise im Einzelnen ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil der Verordnung ist.
(4) Die Zuordnung wird alle 5 Jahre überprüft.
#

§ 2
Zuordnung der Finanzanteile

(1) 1Die Höhe und Zuordnung der Finanzanteile in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden regelt die Kreissynode durch eine Finanzsatzung, die der Genehmigung des Konsistoriums bedarf. 2Dabei können für Personalausgaben im Sprengel Berlin höchstens 75 % und in den Sprengeln Görlitz und Potsdam bis zu 80 % der Finanzanteile vorgesehen werden. 3Die Kirchengemeinde oder der Pfarrsprengel erhält entsprechend der Gemeindegliederzahl 75 % des sich ergebenden Betrages. 4Für kreiskirchliche und übergemeindliche Planstellen sowie für Vertretungskosten und zum zwischengemeindlichen Ausgleich behält der Kirchenkreis 25 % der Personalkostenanteile.
(2) 1Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, hinsichtlich der Baulast Vorsorge zu treffen, indem die Kreissynode einen entsprechenden Finanzanteil für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung festlegt. 2Die Kirchenkreise geben mindestens 50 % der Anteile für Bau und Bauausgaben nach einem auf die Baulast bezogenen Maßstab oder entsprechend der Gemeindegliederzahl an die Kirchengemeinden weiter. 3Näheres wird in der Finanzsatzung geregelt. 4Den verbleibenden Betrag verwendet der Kirchenkreis für Bauaufgaben und zur baulichen Unterhaltung, insbesondere zur Vorsorge hinsichtlich der bestehenden Baulast.
(3) 1Darüber hinaus legt die Kreissynode einen entsprechenden Finanzanteil für Sachausgaben fest. 2Die Kirchenkreise geben mindestens 60 % der Anteile für Sachausgaben an die Kirchengemeinden weiter. 3Die Festlegung eines geringeren Anteils bedarf der Zustimmung der Gemeindekirchenräte. 4Den verbleibenden Betrag verwendet der Kirchenkreis für übergemeindliche Aktivitäten und Projekte sowie für den zwischengemeindlichen Ausgleich und seinen eigenen Bereich.
#

§ 3
Finanzausgleich

(1) Die eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise aus dem Allgemeinen Vermögen (Kirchenvermögen und Pfarrvermögen), die für den Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises und zwischen den Kirchenkreisen für Aufgaben zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages in Anspruch genommen werden, werden alle fünf Jahre vom Konsistorium überprüft.
(2) 1Bei der Bemessung des Finanzausgleichs zwischen den Kirchengemeinden soll bei der Zuweisung einer Dienstwohnung der zuweisenden Kirchengemeinde für die damit verbundene Baulast ein Ausgleich gewährt werden. 2Der gewährte Betrag ist für den Unterhalt und die Sicherung der Pfarrdienstwohnung zu verwenden.
#

§ 4
Anzurechnende Einnahmen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise

Folgende Einnahmen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise unterliegen dem Finanzausgleich:
  1. Pachten (abzüglich der Fixkosten, nämlich Beiträge zu Boden- und Wasserverbänden, Grundsteuern, Gebühren für Straßenreinigung und Niederschlagswasser sowie Kostenbeiträge des zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes für die Grundstücksverwaltung),
  2. Mieten (abzüglich pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit oder Gebäude Kosten der laufenden Instandhaltung, Verwaltungskosten, Aufwendungen für die Bedienung von Darlehen, Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage),
  3. pauschalisierte Zinserträge des Allgemeinen Vermögens in Höhe von 1,0 % (ehemals Allgemeines Kirchenvermögen, Pfarrvermögen, Küstereivermögen, Ersatzvermögen, Einmalentschädigungen aus Erbbaurechtsverträgen, Erbschaften ohne Zweckbestimmung),
  4. wiederkehrende Zahlungen von Vertragspartnern der Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie
  5. sonstige Erträge, insbesondere einmalige und wiederkehrende Entgelte aus Gestattungsverträgen für Solar- und Windenergie- sowie Mobilfunkanlagen, ausgenommen einmalige Entgelte für die Bestellung von Leitungsrechten.
#

§ 5
Finanzausgleich innerhalb eines Kirchenkreises

(1) 1Dem Finanzausgleich innerhalb eines Kirchenkreises unterliegen die tatsächlichen Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises jeweils bis zu einer Höhe von 50.000,00 € zu 30% und ein diese Summe übersteigender Betrag zu 60 %. 2Sie sind in den Finanzausgleich des Kirchenkreises einzubeziehen.
(2) Die Kreissynode kann von den vorstehenden Bestimmungen zugunsten der Kirchengemeinden in der Finanzsatzung abweichende Regelungen treffen, sofern der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen gedeckt ist.
#

§ 6
Finanzausgleich zwischen den Kirchenkreisen

(1) Der Finanzausgleich zwischen den Kirchenkreisen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 1.100.000 € geht von den eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises gemäß § 4 aus.
(2) 1Das Gesamtvolumen gemäß Absatz 1 wird um einen Teilbetrag in Höhe von 40.000 € jährlich für die in Absatz 3b) genannten Anstalts- und Personalgemeinden sowie Kirchengemeinden mit besonderer Aufgabenstellung verringert. 2Bemessungsgrundlage für die Verteilung sind die Gemeindeglieder- und Einwohnerzahlen des Kirchenkreises zu jeweils 40 % sowie die Anzahl der Kirchengebäude des Kirchenkreises zu 20 %.
(3) Folgende jährliche feste Finanzausgleichsbeträge zwischen den Kirchenkreisen werden bis zur Überprüfung nach § 3 Absatz 1 festgesetzt:
  1. Einzahlende Kirchenkreise:
    Barnim 156.270 €, Berlin Nord-Ost 89.830 €, Berlin Stadtmitte 49.760 €, Falkensee 12.520 €, Lichtenberg-Oberspree 170.090 €, Neukölln 216.300 €, Spandau 86.850 €, Uckermark 61.470 € und Zossen-Fläming 171.340 €.
  2. Empfangende Kirchenkreise und Körperschaften:
    Charlottenburg-Wilmersdorf 121.090 €, Cottbus 78.280 €, Mittelmark-Brandenburg 52.030 €, Nauen-Rathenow 14.780 €, Niederlausitz 98.000 €, Oberes Havelland 52.960 €, Oderland-Spree 8.600 €, Potsdam 47.270 €, Prignitz 53.730 €, Reinickendorf 48.570 €, Steglitz 91.900 €, Schlesische Oberlausitz 106.460 €, Senftenberg-Spremberg 42.190 €, Teltow-Zehlendorf 45.040 €, Tempelhof-Schöneberg 100.350 €, Wittstock-Ruppin 13.180 € und die Anstalts- und Personalgemeinden Berliner Domgemeinde 3.700 €, Hoffbauer-Stiftung 300 €, Lazarus 900 €, Lobetal 2.500 € und Diakonissenhaus Teltow 600 € sowie die Kirchengemeinden mit besonderer Aufgabenstellung für folgende Kirchen: Dom Brandenburg 4.000 €, Dom Fürstenwalde 4.000 €, Gertraud-Marien-Kirche Frankfurt/Oder 4.000 €, Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirche 4.000 €, Oberkirche St. Nikolai/Cottbus 4.000 €, St. Marien-Kirche Berlin 4.000 €, Französische Friedrichstadtkirche 4.000 €, Peterskirche Görlitz 4.000 €.
#

§ 7
Anrechnungsfreie Einnahmen

(1) Nicht anzurechnen sind insbesondere:
  1. Einnahmen aus dem Gemeindekirchgeld,
  2. zweckbezogene Einnahmen und freiwillige Gaben einschließlich ihrer Erträge,
  3. Erträge aus sonstigem Zweckvermögen, Sonder- und Treuhandvermögen,
  4. Zinserträge der Rücklagen und
  5. Zinserträge des Kassenbestandes, die den Rechtsträgern zuzuordnen sind.
(2) Freiwillige Gaben sind Zuwendungen, die ohne Rechtsverpflichtung geleistet werden und bei denen ein Verwendungszweck durch die Gebenden (Einzelgaben, Einzelspenden, Opfer) oder durch den Sammelzweck (Kollekten, Sammlungen, Sammelopfer) bestimmt ist.
#

§ 8
Verwendung der Einnahmen, die den Kirchengemeinden
und Kirchenkreisen verbleiben

(1) Die den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen nach §§ 6 und 7 verbleibenden Einnahmen einschließlich der Mittel aus dem Finanzausgleich werden bei Kirchenkreisen, die über keinen genehmigten Stellenplan nach § 8 Finanzgesetz verfügen, zur Finanzierung der Ist-Personalkosten der jeweiligen Körperschaften herangezogen.
(2) 1Mindestens 15 % der im Kirchenkreis nach dem Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen verbleibenden Mittel werden der Substanzerhaltungsrücklage im Kirchenkreis zugeführt. 2Mit der Substanzerhaltungsrücklage des Kirchenkreises wird die Bauunterhaltung von Gebäuden von Kirchengemeinden und des Kirchenkreises unterstützt.
(3) 1Das Konsistorium kann im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss abweichende Regelungen treffen. 2Personalkostenverpflichtungen dürfen nur eingegangen werden, wenn ihre Erfüllung nach Maßgabe des § 10 Finanzgesetz abgesichert ist.
#

§ 9
Verwendung nicht ausgegebener Finanzanteile

(1) 1Nicht ausgegebene Personalkostenanteile werden den Personalkostenrücklagen zugeführt. 2Für den Fall, dass die Rücklagen, die nach § 10 Abs. 2 Finanzgesetz geforderte Höhe erreicht haben und die Mittel nicht als Überschuss zur Deckung des übernächsten Haushalts oder zur Auffüllung der gesetzlichen Rücklagen benötigt werden, können diese für Sachkosten oder für Bauausgaben und Bauunterhaltung verwendet werden.
(2) 1Nicht ausgegebene Sachmittel können, soweit sie nicht zur Deckung der Ist-Personalkosten erforderlich sind oder als Überschuss zur Deckung des übernächsten Haushalts oder zur Auffüllung der gesetzlichen Rücklagen benötigt oder zweckbestimmten Rücklagen zugeführt werden, für Bauaufgaben und Bauunterhaltung verwendet werden. 2Ihre Verwendung für Honorarkosten, geringfügige Beschäftigungen, Aushilfstätigkeiten und befristete Arbeitsverträge für besondere Projekte ist zulässig, wenn dadurch keine Festanstellungsansprüche entstehen.
(3) Nicht ausgegebene Baumittel sind der Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen. 2Wenn die vorgeschriebene Höhe der Substanzerhaltungsrücklage erreicht ist, können sie zur Deckung der Ist-Personalkosten verwendet werden.
#

II. Stellenplanung und -besetzung

#

§ 10
Kreiskirchliche Stellenpläne

(1) Für den Fall, dass ein kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt wird, kann in der Finanzsatzung bestimmt werden, dass die Zuordnung der Personalkostenanteile zu den einzelnen Kirchengemeinden unterbleibt.
(2) Bei der Aufstellung des Stellenplanes ist im Maß der Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass auch für den Dienst an Kindern und Jugendlichen, den kirchenmusikalischen sowie den diakonisch-sozialpädagogischen Dienst Stellen vorhanden sind.
#

§ 11
Stellen bzw. Stellenanteile für die Leitung des Kirchenkreises

Für die Leitung im Kirchenkreis (Amt einer Superintendentin oder eines Superintendenten oder für die kollegiale Leitungsform) sind Stellenanteile von mindestens 75 % auszuweisen.
#

§ 12
Personalkostengrenze

(1) Bei der Personalkostengrenze können Mittel aus dem Finanzausgleich nach § 6
Abs. 2 nur für den Zeitraum bis zur nächsten Überprüfung nach § 3 Abs. 1 herangezogen werden.
(2) Bei der Personalkostengrenze für die Ist-Stellen können auch die Erträge der Rücklage nach § 10 Abs. 2 Finanzgesetz herangezogen werden.
#

III. Berechnung, Verfahren, In-Kraft-Treten

#

§ 13
Ausschuss zur Regelung von Einzelfällen

1Die Amtszeit des Ausschusses richtet sich nach der Amtszeit der Kirchenleitung. 2Die Mitglieder bleiben bis zur Neukonstituierung im Amt.
#

§ 14
Feststellung der Gemeindegliederzahlen

1Stichtag für die maßgeblichen Gemeindegliederzahlen ist der 31. Dezember des vorangegangenen Haushaltsjahres. 2Die Zahlen werden vom Konsistorium verbindlich festgestellt.
#

§ 15
Verfahren

(1) 1Bei ab dem 1. Januar 2014 eintretenden Änderungen der Kirchenkreisgrenzen gelten für den neuen Kirchenkreis bis zur Überprüfung nach § 3 Abs. 1 diejenigen Regeln, die vor der Veränderung für die Mehrheit der Gemeindeglieder galten. 2Die Kirchenleitung kann mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses Sonderregelungen hinsichtlich des Schlüssels treffen.
(2) Das Konsistorium verrechnet die Finanzausgleichsbeträge zwischen den Kirchenkreisen gemäß § 6 Abs. 2 mit den Überweisungsbeträgen der Finanzanteile.
#

§ 16
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) 1Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung) vom 25. Mai 2007 (KABl.
S. 82)
außer Kraft.
(2) Bis zum Erlass einer Finanzsatzung durch die Kreissynode gelten für die Zuordnung der Finanzanteile nach § 2 die bisherigen Vorschriften.
(3) Abweichend von § 14 Satz 1 ist im Haushaltsjahr 2015 der Stichtag für die maßgeblichen Gemeindegliederzahlen der 31. Oktober 2015.
Anlage
Zuordnung der Kirchenkreise nach § 1 Absatz 3
#

Anlage zu § 1 Absatz 3 Finanzverordnung
(vorbehaltlich einer Ausnahmeregelung gemäß § 15 Absatz 1)

1.
Kirchenkreise im Sprengel Berlin mit einem höheren Anteil evangelischer
Christen an der Gesamtbevölkerung
Gemeindegliederschlüssel 800:
Charlottenburg-Wilmersdorf
Steglitz
Neukölln
Tempelhof-Schöneberg
Reinickendorf
Teltow-Zehlendorf
Spandau
2.
Kirchenkreise im Sprengel Berlin mit einem niedrigeren Anteil evangelischer
Christen an der Gesamtbevölkerung
Gemeindegliederschlüssel 725:
Berlin Stadtmitte
Berlin Nord-Ost
Lichtenberg-Oberspree
3.
Kirchenkreise in den Sprengeln Görlitz und Potsdam
Gemeindegliederschlüssel 700:
Potsdam
Gemeindegliederschlüssel 675:
Cottbus
Gemeindegliederschlüssel 600:
Barnim
Falkensee
Nauen-Rathenow
Senftenberg-Spremberg
Schlesische Oberlausitz
Gemeindegliederschlüssel 555:
Oderland-Spree
Gemeindegliederschlüssel 550:
Niederlausitz
Zossen-Fläming
Gemeindegliederschlüssel 500:
Mittelmark-Brandenburg
Oberes Havelland
Prignitz
Uckermark
Wittstock-Ruppin
4.
Anstaltsgemeinden und Reformierter Kirchenkreis
Gemeindegliederschlüssel 500:
Reformierter Kirchenkreis Berlin-
Brandenburg
Berliner Domgemeinde
Hoffbauer-Stiftung
Lazarus
Lobetal
Luise-Henrietten-Stift
Diakonissenhaus Frankfurt/Oder
Diakonissenhaus Teltow
Oberlinhaus Potsdam

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER