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Geltungszeitraum von: 01.03.2002
Geltungszeitraum bis: 31.08.2017
Satzung des Instituts „Kirche und Judentum“
Vom 1. Februar 2002
####§ 1
(1) Das Institut „Kirche und Judentum“ ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg im Sinne des Artikels 99 ihrer Grundordnung.
(2) Das Institut ist eine landeskirchliche Einrichtung und auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung mit der Humboldt-Universität zu Berlin vom 28. Juni 1994 (geändert am 9. August 1999) zugleich ein An-Institut der Humboldt-Universität zu Berlin.
(3) 1Das Institut führt Vortragsveranstaltungen, Seminare, Arbeitsgemeinschaften und Studienreisen nach Israel durch. 2Es fördert die Studien von Theologiestudentinnen und Theologiestudenten sowie Theologinnen und Theologen in Jerusalem und ist um den Ausbau seiner dort befindlichen „Harder-Bibliothek“ bemüht. 3Das Institut gibt Publikationen wissenschaftlicher, pädagogischer und allgemeinbildender Art heraus, arbeitet in überregionalen Gremien mit und regt zu besonderen Forschungsarbeiten zum Gesamtthema „Kirche und Israel“ an.
#§ 2
(1) Träger der Rechte und Pflichten des Instituts ist die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg.
(2) 1Das Vermögen des Instituts ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg. 2Alle für das Institut bestimmten Einnahmen aus Zuschüssen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, aus Sammlungen, aus dem Verkauf von Publikationen, aus Kollekten und Spenden fließen diesem Sondervermögen zu.
(3) Das Vermögen des Instituts dient ausschließlich und unmittelbar seinen in § 1 Abs. 3 genannten gemeinnützigen und kirchlichen Aufgaben.
(4) Der Haushaltsplan des Instituts ist Teil des landeskirchlichen Haushalts.
(5) 1Arbeitsverträge mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Instituts (§ 4) schließt das Konsistorium. 2Die Leiterin oder der Leiter des Instituts kann dazu bevollmächtigt werden.
#§ 3
(1) 1Das Institut wird von einem Kuratorium im Rahmen dieser Satzung nach Maßgabe des Haushaltsplanes in freier und selbstständiger Entschließung geleitet. 2Das Kuratorium wacht über die Verwendung der dem Institut zufließenden Mittel und ist der Kirchenleitung für die Arbeit des Instituts verantwortlich.
(2) Das Kuratorium besteht aus acht Mitgliedern, und zwar
- vier Mitgliedern, die aufgrund ihrer Erfahrung auf dem Gebiet des christlich-jüdischen Dialogs die Voraussetzung für eine intensive Mitarbeit mitbringen und von der Kirchenleitung berufen werden (die Leiterin oder der Leiter des Instituts kann Vorschläge machen),
- der Dekanin oder dem Dekan der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin,
- einem weiteren von der Fakultät entsandten Mitglied,
- zwei weiteren Mitgliedern, die vom Kuratorium zu wählen sind.
(3) Die Leiterin oder der Leiter und die Wirtschafterin oder der Wirtschafter des Instituts gehören dem Kuratorium mit beratender Stimme an.
(4) 1Die Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz 2 Buchstabe a, c und d werden für vier Jahre gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig.
(5) 1Das Kuratorium wählt ein Mitglied für den Vorsitz. 2Das mit dem Vorsitz beauftragte Mitglied vertritt gemeinsam mit der Leiterin oder dem Leiter das Institut gegenüber Universität und Öffentlichkeit. 3Gegenseitige Vertretung ist zulässig.
(6) 1Die Sitzungen finden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt. 2Sie werden von dem den Vorsitz führenden Mitglied im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter einberufen. 3Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn es drei Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragen.
(7) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
#§ 4
(1) Die Kirchenleitung bestellt auf Vorschlag des Kuratoriums eine Leiterin oder einen Leiter für das Institut.
(2) Die Leiterin oder der Leiter führt die laufenden Geschäfte des Instituts im Rahmen der vom Kuratorium gefassten Beschlüsse.
(3) Die Anstellung weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.
#§ 5
Das Konsistorium bestellt für das Institut eine Wirtschafterin oder einen Wirtschafter.
#§ 6
(1) Über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Instituts entscheidet die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Kuratorium.
(2) Im Falle der Aufhebung fällt das Vermögen des Instituts an die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg, die es in vollem Umfang für kirchlich-diakonische und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
#§ 7
1Diese Satzung tritt am 1. März 2002 in Kraft. 2Sie tritt an die Stelle der Satzung des Instituts „Kirche und Judentum“ in der Fassung vom 15. September 1986 (KABl.-EKiBB 1987 S. 25).