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Geltungszeitraum von: 01.10.2010
Geltungszeitraum bis: 30.10.2018
Verwaltungsvorschrift über die Liste der Theologie- bzw. Gemeindepädagogikstudierenden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Vom 1. Oktober 2010
#I.
- Die Liste der Theologie- und Gemeindepädagogikstudierenden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ermöglicht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz den Kontakt mit den Studierenden und gibt einen vorläufigen Überblick über die Zahlen des theologischen und gemeindepädagogischen Nachwuchses.
- 1Die Landeskirche bietet den Studierenden Tagungen, landeskirchliche Praktika, Rundbriefe und Gespräche an und begleitet die Studierenden. 2Darüber hinaus steht die Abteilung des Konsistoriums für Theologische Aus-, Fort- und Weiterbildung zur Beratung der Studierenden zur Verfügung. 3Die Studierenden sind verpflichtet, an mindestens zwei Tagungen während ihres Studiums teilzunehmen.
II.
- Zur Aufnahme auf die Liste können sich alle Studierenden der evangelischen Theologie und des Studienganges Evangelische Religionspädagogik, Schwerpunkt Gemeindepädagogik an der Evangelischen Hochschule Berlin bewerben, wenn sie
- Glieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sind,
- bei Studienbeginn nicht älter als 26 Jahre sind und
- nach Abschluss ihres Studiums die Ausbildung für den ordinierten Dienst der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz beginnen wollen (vgl. § 4 Abs. 1 des Pfarrausbildungsgesetzes).
- Studierende, die nicht aus dem Kirchengebiet Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz stammen, können auf besonders begründeten Antrag aufgenommen werden.
- Die Aufnahme erfolgt in der Regel am Beginn des Studiums aufgrund eines schriftlichen Antrags an das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, dem folgende Unterlagen beizulegen sind:
- das Reifezeugnis;
- ein nicht tabellarischer Lebenslauf;
- zwei Passbilder;
- eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung;
- eine Bescheinigung über die Gliedschaft in einer Gemeinde der Gliedkirchen der EKD;
- ein pfarramtliches Zeugnis über Präsenz in einer Gemeinde;
- die Versicherung, denselben Antrag nicht auch an eine andere Landeskirche gerichtet zu haben.
- 1Wer einen Antrag auf Aufnahme in die Liste stellt, wird von der Abteilung für Theologische Aus-, Fort- und Weiterbildung zu einem Informationsgespräch eingeladen. 2Darüber hinaus wird der Kontakt zu einer Pfarrerin oder einem Pfarrer oder einer ordinierten Gemeindepädagogin oder einem ordinierten Gemeindepädagogen der Landeskirche zu einem Beratungsgespräch vermittelt. 3Es soll die Möglichkeit eröffnen, sich über Motivation, Berufsziel und Eignung zu verständigen. 4Auf Wunsch der oder des Studierenden werden auch Ansprechpartner/ -partnerinnen für kontinuierliche geistliche Begleitung vermittelt.5Nach erfolgreichem Ablegen des Vordiploms (Zwischenprüfung) an einer Theologischen Fakultät oder Kirchlichen Hochschule oder an der Evangelischen Fachhochschule findet zeitnah ein Gespräch mit der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung für Theologische Aus-, Fort- und Weiterbildung des Konsistoriums statt. 6Die Studierenden sind gehalten, sich diesbezüglich mit der Ausbildungsabteilung in Verbindung zu setzen.
- 1Die Studierenden können beantragen, nach ihrer Ersten Theologischen Prüfung oder der Abschlussprüfung an der EHB in den Vorbereitungsdienst der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz aufgenommen zu werden oder in besonderen Fällen ein Gastvikariat zu absolvieren. 2Aus der Aufnahme in die Liste leitet sich kein Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ab.
- 1Aus der Liste wird gestrichen, wer:
- die Erste Theologische Prüfung bestanden oder die Diplomprüfung an der EFB abgelegt hat;
- das Studium der evangelischen Theologie oder der Gemeindepädagogik aufgegeben hat;
- dies beantragt;
- das 16. Semester des Studiums der evangelischen Theologie bzw. das 11. Semester im Studium der Gemeindepädagogik vollendet hat. 2Dies geschieht nur nach einem von der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung persönlich geführten Gespräch mit der Kandidatin oder dem Kandidaten. 3Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung hat die Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen.
III.
1Die in die Liste aufgenommenen Theologie- oder Gemeindepädagogikstudierenden bilden den Konvent der Studierenden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. 2Der Konvent kann einen Konventsrat wählen. 3Er besteht aus mindestens drei Studierenden. 4Die Abteilung für Theologische Aus-, Fort- und Weiterbildung unterstützt die Arbeit des Konvents.
#IV.
1Die vorstehende Verwaltungsvorschrift tritt zum 1. Oktober 2010 in Kraft. 2Die Verwaltungsvorschrift über die Liste der Berlin-Brandenburger Theologiestudierenden in der Fassung vom 4. April 2005 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.